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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen
- Sachsen -

Vom 24. Juli 2024
(Amtsbl. Nr. 33 vom 15.08.2024 S. 939)



I.
Technische Baubestimmungen

1. Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. September 2022 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse "www.dibt.de" bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2. Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden mit Beginn des siebten Monats nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

3. Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden in Anlage 1 aufgeführt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (16.08.2024) in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Geltung der Technischen Baubestimmungen vom 6. Januar 2021 (SächsABl. S. 52), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu Ziffer I Nummer 3)

Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu Anhang 18 werden folgende Angaben angefügt:

"Anhang A
zu Lfd. Nr. A 1.2.1.2

Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN-1991-1-3/NA: 2019-04

Anhang B
zu Lfd. Nr. A 1.2.9.1

Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: 2005-04"

II. Teil A 1.2 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle zu Lfd. Nr. A 1.2.1.2 wird bei der Kategorie "Schneelasten" in Spalte 4 nach der Angabe "Anlage A 1.2.1/4" die Angabe "Anhang A" angefügt.

2. In der Tabelle zu Lfd. Nr. 1.2.9.1 wird in der Spalte 4 nach der Angabe "Anlage A 1.2.9/1" die Angabe "Anhang B" angefügt.

3. In Anlage A 1.2.1/3 Ziffer 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Prüfingenieur/Prüfsachverständiger" durch das Wort "Prüfingenieur" ersetzt.

4. In Anlage A 1.2.1/4 wird Ziffer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" oder ... 1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar."1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf Anhang A verwiesen."

5. In Anlage A 1.2.1/5 wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" oder ... 1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über https://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar."2 Die Gemeinden des Freistaates Sachsen sind der Windlastzone 2 zugeordnet."

6. Anlage A 1.2.6/ 3 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Absatz werden die Wörter "wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes gilt" durch die Wörter "wobei für das Kriterium REI-M und EI-M zusätzlich Folgendes gilt" ersetzt.

b) Die Bildunterschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Brandwänden"Abbildung: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Wänden gemäß Satz 2"

7. In Anlage A 1.2.9/1 wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für xxx 1), herausgegeben von xxx 1) oder DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar."2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Sachsen, herausgegeben von der DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Hinsichtlich der Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 wird auf Anhang B hingewiesen."

III. Teil A 2.1 wird wie folgt geändert:

1. In A 2.1.5 wird im dritten Absatz nach dem Satz "Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten." der Satz "Für außenliegende Sicherheitstreppenräume ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Öffnungen in Außenwänden aus der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. A 2.2.2.7)." angefügt.

2. In A 2.1.15.5 werden die ersten beiden Absätze durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
Feuerwehraufzüge dienen insbesondere bei baulichen Anlagen großer Höhe der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Daher dürfen in Fahrschächten von Feuerwehraufzügen keine anderen Aufzüge angeordnet sein. Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzuges notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Feuerwehraufzüge dürfen jeweils nur über einen Vorraum zugänglich sein. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen ausreichend lang im Brandfall raumabschließend und nichtbrennbar sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein. Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure zugänglich sein. Damit die Fahrschächte nicht durch Rauch beeinträchtigt werden können, müssen die Vorräume und Fahrschächte durch Druckbelüftungsanlagen im Brandfall von Rauch freigehalten werden. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

"Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe aus Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. A 2.2.2.7).

Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzugs notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt."

IV. In Teil A 2 2 wird die Tabelle durch fol ende Tabelle ersetzt:

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung nach § 88a Absatz 2 SächsBOTechnische Regeln/ AusgabeWeitere Maßgaben nach § 88a Absatz 2 SächsBO
1234
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1Flächen für die FeuerwehrMuster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10 1Anlage A 2.2.1.1/1
A 2.2.1.2Bauprodukte und BauartenBauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2022-11 1
(siehe Anhang 4)
A 2.2.1.3Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, AusführungsregelnDIN 4102-4: 2016-05Anlage A 2.2.1.3/1
A 2.2.1.4Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise und feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise, Außenwandbekleidungen aus Holz- und HolzwerkstoffenMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise M-HolzBauRL: 2020-10 1
A 2.2.1.5WärmedämmverbundsystemeWDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren 2016-06 1 (siehe Anhang 5)
A 2.2.1.6Hinterlüftete AußenwandbekleidungenHinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2021-10 (siehe Anhang 6)
A 2.2.1.7"Feststellanlagen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.8Leitungsanlagen 2Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR):

Fassung vom 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020

A 2.2.1.9SystembödenMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
A 2.2.1.10Elektrische BetriebsräumeRichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) 3
A 2.2.1.11Lüftungsanlagen 2Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie - MLüAR):

Fassung vom 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht am 3.9.2020

A 2.2.1.12Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, BrennstoffversorgungSächsische Feuerungsverordnung (Sächs-FeuVO) 3
A 2.2.1.13"Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.14Lagerung von Sekundärstoffen aus KunststoffMuster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie - MKLR): 1996- 06 1
A 2.2.1.15IndustriebauMuster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauR): 2019-05 1
A 2.2.1.16Technische Gebäudeausrüstung 2Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2022-04
(siehe Anhang 14)
A 2.2.1.17Normalentflammbare VerglasungenVerwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-07 1 (siehe Anhang 18)
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
A 2.2.2.1Garagen 2Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO) 3
A 2.2.2.2Beherbergungsstätten 2Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (SächsBeBauR) 3
A 2.2.2.3Verkaufsstätten 2Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (SächsVerkBauR) 3
A 2.2.2.4Versammlungsstätten 2Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) 3
A 2.2.2.5Schulen 2Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (SächsSchulBauR) 3
A 2.2.2.6Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung 2nicht besetzt
A 2.2.2.7Hochhäuser 2Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (SächsHHBauR) 3
A 2.2.2.8Industriebau 2Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-05 1
1 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.

2 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten.

3 Mit dem Hinweis auf die Vorschrift wird sie nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Der Hinweis ist lediglich erklärend.

V. Teil A 4.2 wird wie folgt geändert:

1. Anlage A 4.2/2 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die in den Abschnitten 4.4. und 4.7. genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden."

b) Ziffer 6

6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

wird aufgehoben.

2. Anlage A 4.2/3 Ziffer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden."5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R"."

VI. Anhang 14 wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1.6 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.6.1 wird der Satz "Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen." durch den Satz "Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung von Abschnitt 1.7 dieser technischen Regel sicherzustellen." ersetzt.

b) In Ziffer 1.6.2 wird im dritten Absatz der Satz "Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann." durch den Satz "Solche eigenständig wirkenden Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann." ersetzt.

(Red.Anm:. die Fußnote ist nach DIN VDE 0100 eingefügt worden, da die nächste DIN nicht übereinstimmt)
2. In Ziffer 4.3. wird nach DIN VDE 0100 und DIN V VDE V 0108-100:2010-08 die Fußnote 1 eingefügt.

"1 Bis zur Anpassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten gelten die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen vorrangig."

3. In Ziffer 5.3. wird nach DIN VDE 0100 die Fußnote 1 angefügt.

"1 Bis zur Anpassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten gelten die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen vorrangig."

4. In Ziffer 7.1 wird im vierten Absatz der Satz "Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne." durch den Satz "Verschlüsse von einzelnen Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen und Fahrschächten von Aufzügen sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne." ersetzt.

5. In Ziffer 7.2 wird folgender Absatz angefügt:

"Rauchabzugsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung)."

6. In Ziffer 10.4.2 wird folgender Absatz angefügt:

"Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen oder Teile davon müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung)."

7. In Ziffer 10.4.3 wird folgender Absatz angefügt:

"Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird."

VII. Nach Anhang 18 werden die Anhänge A und B (Anlage 2) angefügt..

VIII. Im Bezugsquellennachweis werden folgende Vorschriftennachweise angefügt:

"Sächsische Bauordnung (SächsBO)
www.revosax.sachsen.de

Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
www.revosax.sachsen.de

Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO)
www.revosax.sachsen.de

Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsV-StättVO)
www.revosax.sachsen.de

Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO)
www.revosax.sachsen.de

Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
(SächsBauPAVO)
www.revosax.sachsen.de

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (VwV SächsBO)
www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR),
veröffentlicht als Anlage 4 zur VwV SächsBO www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (SächsBeBauR),
veröffentlicht als Anlage 5 zur VwV SächsBO
www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (SächsVerkBauR),
veröffentlicht als Anlage 6 zur VwVSächsBO www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (Sächs-SchulBauR),
veröffentlicht als Anlage 7 zur VwVSächsBO
www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR), veröffentlicht als Anlage 8 zur VwV SächsBO
www.revosax.sachsen.de

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (SächsHHBauR), veröffentlicht als Anlage 9 zur VwVSächsBO
www.revosax.sachsen.de

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung)
https://eur-lex.europa"

.

Anhänge


Anhang A
Lfd. Nr. A 1.2.1.2

zu Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04

Anhang B
Lfd. Nr. A 1.2.9.1

zu Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149:2005-04

.

Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04
Stand: Januar 2024
Anhang A

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Kreisfreien Städten und Landkreisen bezieht sich auf den Gebietsstand Januar 2024 Bei Anwendung ist der jeweils aktuelle Gebietsstand zugrunde zu legen

Kreisfreie Stadt/
Landkreis
GemeindeGemeindeteilSchneelastzone
Kreisfreie Stadt Chemnitz3
Kreisfreie Stadt Dresden2
Kreisfreie Stadt Leipzig2
Landkreis BautzenArnsdorf2
Bautzen, Stadt/Budyšin3
Bernsdorf, Stadt2
Bischofswerda, Stadt2
Burkau2
Crostwitz/ChrÌscicy2
Cunewalde3
Demitz-Thumitz3
Doberschau-Gaußig/ Dobruša-Huska3
Elsterheide/
Halštroska Hola
2
Elstra, Stadt2
Frankenthal2
Göda/Hodzij3
Großdubrau/
Wulka Dubrawa
3
Großharthau2
Großnaundorf2
Großpostwitz/O.L./
Budestecy
3
Großröhrsdorf, Stadt2
Haselbachtal2
Hochkirch/Bukecy3
Hoyerswerda, Stadt/
Wojerecy
2
Kamenz, Stadt/Kamjenc2
Königsbrück, Stadt2
Königswartha/Rakecy2
Kubschütz/Kubšicy3
Laußnitz2
Lauta, Stadt2
Lichtenberg2
Lohsa/Aaz2
Malschwitz/Malešecy3
Nebelschütz/Njebjel icy2
Neschwitz/Njeswa idlo2
Neukirch2
Neukirch/Lausitz3
Obergurig/Hornja Hórka3
Ohorn2
Oßling2
Ottendorf-Okrilla2
Panschwitz-Kuckau/ Pan icy-Kukow2
Pulsnitz, Stadt2
Puschwitz/Bóšicy2
Räckelwitz/Worklecy2
Radeberg, Stadt2
Radibor/Radwor3
Ralbitz-Rosenthal/
Ralbicy-RÌzant
2
Rammenau2
Schirgiswalde-Kirschau, Stadt3
Schmölln-Putzkau3
Schwepnitz2
Sohland a. d. Spree3
Spreetal/Sprjewiny DoB2
Steina2
Steinigtwolmsdorf3
Wachau2
Weißenberg, Stadt/
Wóspork
3
Wilthen, Stadt3
Wittichenau, Stadt/Kulow2
Landkreis GörlitzBad Muskau, Stadt/
Mužakow
2
Beiersdorf3
Bernstadt a. d. Eigen, Stadt3
Bertsdorf-Hörnitz3
Boxberg/O.L./HamorBärwalde/Bjerwald2
Boxberg/O.L./Hamor2
Drehna/Tranje2
Dürrbach/Dyrbach3
Jahmen/Jamno3
Kaschel/Košla3
Klein-Oelsa/Wolešnica3
Klein-Radisch/Radšowk3
Klitten/Kltno3
Kringelsdorf/Krynhelecy2
Mönau/Manjow2
Nochten/Wochozy2
Rauden/Rudej2
Reichwalde/Rychwald2
Sprey/Sprjowje2
Tauer/Turjo3
Uhyst/Delni Wujzd2
Zimpel/Cympl3
Dürrhennersdorf3
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt3
Gablenz/JabBoDc2
Görlitz, Stadt3
Groß Düben/Dzewin2
Großschönau3
Großschweidnitz3
Hähnichen3
Hainewalde3
Herrnhut, Stadt3
Hohendubrau/
Wysoka Dubrawa
3
Horka3
Jonsdorf, Kurort3
Kodersdorf3
Königshain3
Kottmar3
Krauschwitz i.d. O.L./
Krušwica
2
Kreba-Neudorf/Chrjebja-Nowa Wjes3
Lawalde3
Leutersdorf3
Löbau, Stadt3
Markersdorf3
Mittelherwigsdorf3
Mücka/Mikow3
Neißeaue3
Neusalza-Spremberg, Stadt3
Niesky, Stadt3
Oderwitz3
Olbersdorf3
Oppach3
Ostritz, Stadt3
Oybin3
Quitzdorf am See3
Reichenbach/O.L., Stadt3
Rietschen/Re icy2
Rosenbach3
Rothenburg/O.L., Stadt3
Schleife/Slepo2
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen3
Schönbach3
Schöpstal3
Seifhennersdorf, Stadt3
Trebendorf/Trjebin2
Vierkirchen3
Waldhufen3
Weißkeißel/Wuskidz2
Weißwasser/O.L., Stadt/Bela Woda2
Zittau, Stadt3
Landkreis Leipzig2
Landkreis Meißen2
Landkreis MittelsachsenAltmittweida2
Augustusburg, Stadt3
Bobritzsch-Hilbersdorf3
Brand-Erbisdorf, Stadt3
Burgstädt, Stadt2
Claußnitz2
Dorfchemnitz3
Döbeln, Stadt2
Eppendorf3
Erlau2
Flöha, StadtFalkenau3
Flöha, Stadt2
Frankenberg/Sa., Stadt, Garnisonsstadt2
Frauenstein, Stadt3
Freiberg, Stadt, Universitätsstadt3
Geringswalde, Stadt2
Großhartmannsdorf3
Großschirma, Stadt3
Großweitzschen2
Hainichen, Stadt2
Halsbrücke3
Hartha, Stadt2
Hartmannsdorf2
Jahnatal2
Königsfeld2
Königshain-Wiederau2
Kriebstein2
Leisnig, Stadt2
Leubsdorf3
Lichtenau2
Lichtenberg/Erzgeb.3
Lunzenau, Stadt2
Mittweida, Stadt,
Hochschulstadt
2
Mulda/Sa.3
Mühlau2
Neuhausen/Erzgeb.3
Niederwiesa2
Oberschöna3
Oederan, Stadt3
Penig, Stadt2
Rechenberg-Bienenmühle3
Reinsberg2
Rochlitz, Stadt2
Rossau2
Roßwein, Stadt2
Sayda, Stadt3
Seelitz2
Striegistal2
Taura2
Waldheim, Stadt2
Wechselburg2
Weißenborn/Erzgeb.3
Zettlitz2
Landkreis Nordsachsen2
Landkreis Sächsische Schweiz- OsterzgebirgeAltenberg, Stadt3
Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt3
Bad Schandau, Stadt2
Bahretal3
Bannewitz2
Dippoldiswalde, Stadt3
Dohma3
Dohna, Stadt3
Dorfhain3
Dürrröhrsdorf-Dittersbach2
Freital, Stadt2
Glashütte, Stadt3
Gohrisch3
Hartmannsdorf-Reichenau3
Heidenau, Stadt2
Hermsdorf/Erzgeb.3
Hohnstein, Stadt2
Klingenberg3
Königstein/Sächs. Schw., Stadt3
Kreischa3
Liebstadt, Stadt3
Lohmen2
Müglitztal3
Neustadt i. Sa., Stadt3
Pirna, Stadt2
Rabenau, Stadt3
Rathen, Kurort2
Rathmannsdorf2
Reinhardtsdorf-Schöna3
Rosenthal-Bielatal3
Sebnitz, StadtAltendorf2
Hainersdorf3
Hertigswalde3
Hinterhermsdorf3
Lichtenhain2
Mittelndorf2
Ottendorf2
Saupsdorf2
Schönbach3
Sebnitz3
Stadt Wehlen, Stadt2
Stolpen, Stadt2
Struppen2
Tharandt, Stadt3
Wilsdruff, Stadt2
Landkreis ZwickauBernsdorf2
Callenberg2
Crimmitschau, Stadt2
Crinitzberg3
Dennheritz2
Fraureuth2
Gersdorf2
Glauchau, Stadt2
Hartenstein, Stadt3
Hartmannsdorf b. Kirchberg3
Hirschfeld3
Hohenstein-Ernstthal, Stadt2
Kirchberg, Stadt3
Langenbernsdorf2
Langenweißbach3
Lichtenstein/Sa., Stadt2
Lichtentanne2
Limbach-Oberfrohna, Stadt2
Meerane, Stadt2
Mülsen2
Neukirchen/Pleiße2
Niederfrohna2
Oberlungwitz, Stadt2
Oberwiera2
Reinsdorf2
Remse2
Schönberg2
St. Egidien2
Waldenburg, Stadt2
Werdau, Stadt2
Wildenfels, Stadt3
Wilkau-Haßlau, Stadt3
Zwickau, Stadt, Hochschulstadt2
Erzgebirgskreis3
VogtlandkreisAdorf/Vogtl., Stadt2
Auerbach/Vogtl., Stadt3
Bad Brambach2
Bad Elster, Stadt2
Bergen2
Bösenbrunn3
Eichigt3
Ellefeld3
Elsterberg, Stadt2
Falkenstein/Vogtl., Stadt3
Grünbach3
Heinsdorfergrund2
Klingenthal, Stadt3
Lengenfeld, Stadt3
Limbach2
Markneukirchen, Stadt3
Mühlental2
Muldenhammer3
Netzschkau, Stadt2
Neuensalz2
Neumark2
Neustadt/Vogtl.2
Oelsnitz/Vogtl., Stadt2
Pausa-Mühltroff, Stadt2
Plauen, Stadt2
Pöhl2
Reichenbach im Vogtland, Stadt2
Rodewisch, Stadt3
Rosenbach/Vogtl.2
Schöneck/Vogtl., Stadt3
Steinberg3
Theuma2
Tirpersdorf2
Treuen, Stadt2
Triebel/Vogtl.3
WeischlitzBerglas3
Dehles3
Dröda3
Geilsdorf3
Grobau3
Großzöbern3
Gutenfürst3
Heinersgrün3
Kemnitz3
Kleinzöbern3
Kloschwitz2
Kobitzschwalde2
Krebes3
Kröstau2
Kürbitz2
Mißlareuth3
Pirk3
Reinhardswalde3
Reuth3
Rodersdorf2
Ruderitz3
Schönlind3
Schwand3
Thossen3
Tobertitz3
Weischlitz2
Werda2

.

Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen
zu den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149:2005-04
Stand: Januar 2024
Anhang B


Die Zuordnung der Gemeinden zu den Landkreisen bezieht sich auf den Gebietsstand Januar 2024. Bei Anwendung ist der jeweils aktuelle Gebietsstand zugrunde zu legen.

LandkreisGemeindeGemarkungErdbebenzoneGeologische Untergrundklasse
ErzgebirgskreisHohndorf1R
Oelsnitz/Erzgeb., StadtOelsnitz/Erzgeb.1R
Schönheide1R
StützengrünLichtenau1R
Stützengrün1R
VogtlandkreisAdorf/Vogtl., Stadt1R
Auerbach/Vogtl., Stadt1R
Bad Brambach1R
Bad Elster, Stadt1R
Bergen1R
BösenbrunnBobenneukirchen1R
Bösenbrunn1R
Burkhardtsgrün1R
Schönbrunn1R
Eichigt1R
Ellefeld1R
Elsterberg, Stadt1R
Falkenstein/Vogtl., Stadt1R
Grünbach1R
Heinsdorfergrund1R
Klingenthal, Stadt1R
Lengenfeld, Stadt1R
Limbach1R
Markneukirchen, Stadt1R
Mühlental1R
MuldenhammerHammerbrücke1R
Morgenröthe-Rautenkranz1R
Tannenbergsthal1R
Netzschkau, Stadt1R
Neuensalz1R
Neumark1R
Neustadt/Vogtl.1R
Oelsnitz/Vogtl., Stadt1R
Pausa-Mühltroff, StadtEbersgrün1R
Linda1R
Oberreichenau1R
Pausa1R
Ranspach1R
Unterreichenau1R
Wallengrün1R
Plauen, Stadt1R
Pöhl1R
Reichenbach im Vogtland, Stadt1R
Rodewisch, Stadt1R
Rosenbach/Vogtl.Drochaus1R
Fasendorf1R
Fröbersgrün1R
Leubnitz1R
Mehltheuer1R
Oberpirk1R
Rößnitz1R
Schneckengrün1R
Syrau1R
Unterpirk1R
Schöneck/Vogtl., Stadt1R
Steinberg1R
Theuma1R
Tirpersdorf1R
Treuen, Stadt1R
Triebel/Vogtl.Obertriebel1R
Posseck1R
Untertriebel1R
WeischlitzDröda1R
Kloschwitz1R
Kobitzschwalde1R
Kröstau1R
Kürbitz1R
Oberweischlitz1R
Pirk1R
Unterweischlitz1R
Werda1R
Landkreis LeipzigFrohburg, StadtAltmörbitz1R
Landkreis MittelsachsenPenig, StadtNiedersteinbach1R
Obersteinbach1T
Steinbach1T
Landkreis ZwickauBernsdorf1R
CallenbergCallenberg1R
Falken1R
Grumbach1R
Langenberg1R
Langenchursdorf1R
Obercallenberg1R
Reichenbach1R
Crimmitschau, StadtBlankenhain2R
Crimmitschau1R
Frankenhausen1R
Gablenz1R
Gersdorf1R
Gösau1R
Großpillingsdorf2R
Harthau1R
Lauenhain1R
Leitelshain1R
Kleinpillingsdorf2R
Langenreinsdorf2R
Mannichswalde2R
Mark Sahnau2R
Rudelswalde2R
Rußdorf2R
Wahlen1R
Crinitzberg1R
Dennheritz1T
Fraureuth1R
Gersdorf1R
Glauchau, StadtEbersbach1R
Elzenberg1R
Gesau1T
Glauchau1R
Glauchauer Rümpfforst1R
Höckendorf1T
Jerisau1R
Kleinbernsdorf1R
Lipprandis1T
Niederlungwitz1R
Reinholdshain1R
Rothenbach1R
Schönbörnchen1T
Voigtlaide1R
Wernsdorf1R
Hartenstein, StadtNiederzschocken1R
Oberzschocken1R
Hartmannsdorf b. Kirchberg1R
Hirschfeld1R
Hohenstein-Ernstthal, StadtErnstthal1R
Hohenstein1R
Waldenburger Oberwald1R
Kirchberg, Stadt1R
LangenbernsdorfLangenbernsdorf1R
Niederalbertsdorf2R
Oberalbertsdorf2R
Trünzig1R
Langenweißbach1R
Lichtenstein/Sa., Stadt1R
Lichtentanne1R
Limbach-Oberfrohna, StadtDürrengerbisdorf1R
Herrnsdorf1R
Kaufungen1R
Uhlsdorf1R
Wolkenburg1R
Meerane, StadtCrotenlaide1R
Dittrich1T
Götzenthal1R
Meerane1R
Seiferitz1T
Untergötzenthal1R
Waldsachsen1R
Mülsen1R
Neukirchen/Pleiße1R
Oberlungwitz, Stadt1R
Oberwiera1T
Reinsdorf1R
RemseKertzsch1R
Kleinchursdorf1R
Oertelshain1R
Remse1R
Weidensdorf1T
SchönbergBreitenbach1T
Köthel1R
Oberdorf1T
Pfaffroda1T
Schönberg1T
Tettau1T
Wünschendorf1T
St. Egidien1R
Waldenburg, StadtDürrenuhlsdorf1R
Franken1R
Niederwinkel1R
Oberwinkel1R
Schlagwitz1R
Schwaben1T
Waldenburg1R
Werdau, Stadt1R
Wildenfels, Stadt1R
Wilkau-Haßlau, Stadt1R
Zwickau, Stadt,
Hochschulstadt
1R

ID: 241975

ENDE