Bekanntmachung zur Verwendung von Vordrucken in Verfahren nach Landesbauordnung
Vom 19. August 2015
(AmtsBl. II Nr. 34 vom 03.09.2015 S. 934; AmtsBl. I 12.03.2020 S. 241; 07.10.2021 S. 2333; 21.02.2022 S. 462 aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
Gemäß § 1 Abs. 6 Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl.
I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl.
I 2020 S. 211), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nachstehende Vordrucke in Verfahren nach der Landesbauordnung bekannt:
- Antrag auf Baugenehmigung nach § 65 LBO, Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO, Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO, Vorlage/ Kenntnisgabe von verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 LBO
- Beschreibung des Baugrundstückes
- Nachweis der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung
- Beschreibung der baulichen Anlage
- Beschreibung der Baumaßnahmen geringen Umfanges, Werbe anlagen und Warenautomaten
- Beschreibung der Feuerungs anlage
- Betriebsbeschreibung
- Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung nach § 68 Abs. 2 LBO
- Erklärung der Tragwerksplanerin/ des Tragwerksplaners nach § 67 Abs. 4 LBO und § 8 Abs. 2 BauVorlVO
- Erklärung der Nachbarschaft nach § 71 LBO
- Baubeginnanzeige nach § 73 LBO Abs. 8 LBO, Benennung der Verantwortlichen nach § 53 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 LBO
- Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 75 LBO
- Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO
- Anzeige der Rohbaufertigstellung nach § 79 Abs. 1 LBO
- Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 79 Abs. 1 LBO
- Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 LBO
Inhalt und graphische Anordnung sind verbindlich.
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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