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GastBauVO - Gaststättenbauverordnung
Verordnung zur Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 22. Januar 1979
(ABl. S. 237, ber. 708; 25.08.2008 S. 1520 aufgehoben)



Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb

  1. von Schank- oder Speisewirtschaften mit Gasträumen oder mit Gastplätzen im Freien und
  2. von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 8 Gastbetten.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Straußwirtschaften mit höchstens 40 Gastplätzen, für Berghütten, Baracken auf Baustellen und für vorübergehend eingerichtete Beherbergungsbetriebe sowie für Zeltlager.

§ 2 Begriffe

(1) Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, wenn sie jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.

(2) Schank- oder Speisewirtschaften sind zum Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmte Gaststätten.

(3) Beherbergungsbetriebe sind zur Beherbergung von Gästen bestimmte Gaststätten.

(4) Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke bestimmt sind.

(5) Beherbergungsräume sind Wohn- oder Schlafräume für Gäste.

(6) Gastplätze sind Sitz- oder Stehplätze für Gäste.

(7) Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.

§ 3 Rettungswege und Zugänge auf dem Grundstück

(1) Gäste und Betriebsangehörige müssen aus Gaststätten unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite der Rettungswege gilt § 8 Abs. 4.

(2) Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen müssen Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen zusätzlich einen mindesten 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Wände getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

(3) Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen müssen Wände von Durchfahrten und Durchgängen feuerbeständig, Türen in diesen Wänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig ohne Offnungen sein.

(4) Bei Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen muß mindestens ein Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Es kann verlangt werden, daß die stufenlosen Zugänge besonders gekennzeichnet werden. Schilder zur Kennzeichnung dieser Zugänge müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

(5) Der Zugang nach Absatz 4 muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm haben. Vor Zugangstüren müssen ausreichend große waagerechte Flächen für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein. Ist der Zugang über eine Rampe erreichbar, so darf die Rampe höchstens 6 v. H. geneigt sein. Rampen müssen mindestens 1,20 m breit sein und müssen beidseitig Handläufe haben. Bei Rampen von mehr als 6 m Länge müssen Zwischenabsätze von mindestens 1,20 m Länge vorhanden sein. Waagerechte Flächen mit mindestens 1,20 m Länge sind außerdem am Anfang und am Ende der Rampe anzuordnen.

§ 4 Stellplätze

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen auf als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht angeordnet werden.

(2) Bei Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen muß mindestens 3 v. H. der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz für Schwerbehinderte vorhanden sein. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und von der Schank- oder Speisewirtschaft stufenlos auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein. Es kann verlangt werden, daß auf diese Stellplätze besonders hingewiesen wird. Die Stellplätze sind durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen müssen.

Teil II
Bauvorschriften

§ 5 Wände

(1) Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Es kann gestattet werden, daß Wände erdgeschossiger Gebäude aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind. Bei Meinen erdgeschossigen Gebäuden, wie Kiosken, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen Wände aus normalentflammbaren Baustoffen.

(2) § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 LBO gelten nicht für Beherbergungsbetriebe.

(3) Räume von Gaststätten sind von Wohnungen und betriebsfremden Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(4) Trennwände von Beherbergungsräumen sowie Trennwände zwischen Gaststätten und betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein.

§ 6 Decken

(1) Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Es kann gestattet werden, daß Decken erdgeschossiger Gebäude mit Gasträumen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden. Bei Meinen erdgeschossigen Gebäuden, wie Kiosken, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen Decken aus normalentflammbaren Baustoffen.

(2) Decken über Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften müssen feuerbeständig sein, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden.

(3) § 36 Abs. 4 LBO gilt nicht für Beherbergungsbetriebe.

(4) Decken über und unter Beherbergungsräumen und Decken zwischen Gaststätten und betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Beherbergungsräume, über denen sich keine anderen Räume befinden.

§ 7 Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmstoffe

(1) In Gasträumen müssen Verkleidungen an Wänden einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden; Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Hochflorige textile Wandverkleidungen sind unzulässig. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) In Gasträumen dürfen Verkleidungen von Decken einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden; Verkleidungen von Decken in Hochhäusern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden. Baustoffe, die unter Hitzeeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht verwendet werden. Hochflorige textile Deckenverkleidungen sind unzulässig.

(3) Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie der Dämmstoffe in Fluren und Treppenräumen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

§ 8 Rettungswege im Gebäude

(1) Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß dem Verhältnis von 1 m zu 150 darauf angewiesene Personen entsprechen. Gänge in Gasträumen müssen mindestens 80 cm, Türen im Zuge von Rettungswegen mindestens 90 cm, Flure und alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. Die erforderlichen Mindestbreiten der Rettungswege dürfen durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden.

(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen. In Gasträumen ohne Sitzplätze sind auf je 1 m2 Platzfläche zwei Personen zu rechnen.

(4) Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrunde zu legen.

(5) Verkaufsstände, Wandtische, Bordbretter, Wandsitze, Garderoben, Einbauten und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen. In notwendigen Treppenräumen sind sie unzulässig.

(6) Die Rettungswege von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten sowie von Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen sind durch Schilder zu kennzeichnen. Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden.

(7) Die Schilder müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen. Es kann verlangt werden, daß die Schilder beleuchtbar sind.

(8) Fußbodenbeläge in Fluren und Treppenräumen müssen mindestens schwerentflammbar sein; Fußbodenbeläge in Treppenräumen von Hochhäusern müssen nichtbrennbar sein.

§ 9 Ausgänge

(1) Jeder Gastraum muß mindestens einen Ausgang haben, der unmittelbar oder über Flure und Treppenräume ins Freie führt. Bei zu ebener Erde liegenden Gasträumen darf der Ausgang auch durch einen Gastraum führen, wenn die Gasträume zusammen nicht mehr als 100 Gastplätze haben.

Gasträume, die zusammen mehr als 200 Gastplätze haben und Gasträume in Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 1,20 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Einer der beiden Ausgänge darf auch durch andere Gasträume führen. Bei Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen darf der Weg von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 25 m sein.

(2) Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Gastraumes mit bis zu 400 Gastplätzen, eines Beherbergungsraumes oder eines sonstigen Aufenthaltsraumes muß unmittelbar oder über Flure mindestens ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Bei zu ebener Erde liegenden Gasträumen darf der Ausgang auch durch einen anderen Gastraum führen, wenn die Gasträume zusammen nicht mehr als 100 Gastplätze haben.

(3) Von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde hegenden Gastraumes mit bis zu 400 Gastplätzen, eines Beherbergungsraumes oder sonstigen Aufenthaltsraumes muß unmittelbar oder über Flure der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

(4) Beherbergungsräume müssen einen unmittelbaren Ausgang auf einen allgemein zugänglichen, als Rettungsweg dienenden Flur haben. Bei nur gemeinsam vermietbaren Raumgruppen, wie Appartements, Suiten, genügt es, wenn sie nur einen unmittelbaren Ausgang auf einen solchen Flur haben.

§ 10 Flure

(1) Jeder zu ebener Erde liegende Flur von Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen muß mindestens zwei Ausgänge ins Freie haben. Von jeder Stelle des Flures muß ein Ausgang in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur von Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flurs muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe in höchstens 3 cm Entfernung erreichbar sein.

(3) Wände von Fluren, die als Rettungswege dienen, sind mindestens feuerhemmend herzustellen; sie müssen im Keller und über dem zweiten Vollgeschoß feuerbeständig sein.

(4) Befinden sich im Kellergeschoß Gasträume, so müssen in Fluren die Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(5) Einzelne Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 11 Abs. 3.

(6) Stichflure in Beherbergungsbetrieben dürfen nicht länger als 10 m sein.

(7) Allgemein zugängliche Flure von mehr als 30 m Länge, die als Rettungswege dienen, sollen mit nicht abschließbaren, selbstschließenden Türen unterteilt sein. Die Türen müssen Glasfüllungen haben, die aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. § 41 Abs. 11 Satz 2 LBO bleibt unberührt.

(8) Türen von Fluten zu Treppenräumen in Gaststätten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen. Die Schilder müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 11 Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit mehr als 20 Gastbetten und Gasträumen mit mehr als 200 Gastplätzen in Obergeschossen müssen über mindestens zwei voneinander unabhängigen Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen). Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe mit zusammen mehr als 60 Gastbetten in Obergeschossen. § 41 Abs. 6 LBO bleibt unberührt.

(2) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein.

(3) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein.

(4) Befinden sich im Kellergeschoß Gasträume, so müssen Türen von Treppenräumen zu Räumen im Kellergeschoß, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(5) Treppenräume sind gegen Flure durch Türen abzuschließen.

(6) In Treppenräumen müssen Türen, soweit sie nicht ins Freie führen, dicht- und selbstschließend sein. Im übrigen bleibt § 41 Abs. 6 LBO unberührt.

(7) Abweichend vom § 41 Abs. 2 Satz 1 LBO sind Treppenräume, die über eine Halle oder über Flure mit dem Freien in Verbindung stehen, zulässig, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt sind:

  1. In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen darf ein Treppenraum über eine Halle, wie Hotelhalle, mit dem Freien verbunden sein. Die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis ins Freie darf nicht mehr als 20 m betragen. Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Offnungen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben; Offnungen zu allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht-, und selbstschließende Türen haben.

    Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.
  2. Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Offnungen abzutrennen. Unterirdische Flure (Rettungstunnel) müssen Bodenabläufe haben. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.

§ 12 Türen

(1) Türen von Gasträumen sowie Flurtüren, Treppenraumtüren und Ausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.

(2) Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig; Türen, die sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen Bodenschließer haben. Automatische Schiebetüren müssen so beschaffen sein, daß sie sich bei Stromausfall selbsttätig öffnen und in offener Stellung stehenbleiben; andere Bauarten von Schiebetüren sind in Rettungswegen - außer zwischen Gasträumen; unzulässig.

§ 13 Lüftung

(1) Gasträume und andere Aufenthaltsräume (§ 62 Abs. 1 bis 3 LBO) müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist.

(2) Die Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß während des Betriebes keine Gesundheitsschäden oder unzumutbar belästigende Luftverhältnisse auftreten. Sie müssen geräuscharm sein; Zugbelästigungen müssen vermieden werden.

(3) Die Lüftungsanlagen müssen Gasträumen und anderen Aufenthaltsräumen je m2 Grundfläche eine Außenluftmenge (Außenluftrate) von mindestens 12 m3/h zuführen können. Diese Außenluftrate gilt für Außenlufttemperaturen zwischen 0 °C und +26 °C. Bei niedrigeren oder höheren Außenlufttemperaturen dürfen die Außenluftraten herabgesetzt werden; folgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:

  1. bei Außenlufttemperaturen unter 0 °C, 6 m3/h und
  2. bei Außenlufttemperaturen über 26 °C, 9 m3/h.

(4) In Gasträumen oder anderen Aufenthaltsräumen müssen die Lüftungsanlagen allein oder im Zusammenwirken mit Heizungs- oder Kühlanlagen die Einhaltung folgender Raumlufttemperaturen ermöglichen:

  1. mindestens +19 °C und
  2. höchstens +26 °C bei Außenlufttemperaturen bis +32 °C.

In Gasträumen oder anderen Aufenthaltsräumen mit einer Grundfläche bis 100 m2 darf die Höchsttemperatur nach Satz 1 Buchstabe b) überschritten werden, wenn die Lüftungsanlagen mindestens das 1,5fache der Außenluftrate nach Absatz 3 zuführen können.

(5) Küchen müssen über Dach entlüftet werden, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.

(6) Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch Fettfilter gegen Fettablagerung zu schützen. Ist dennoch mit Fettablagerung in den Abluftleitungen zu rechnen, die zu einer Brandgefahr führen kann, so können weitere Anforderungen gestellt werden, wie Reinigungsöffnungen, von der allgemeinen Abluft getrennte Abluftführung.

§ 14 Rauchabführung

(1) Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster oder ohne öffenbare Fenster und Gasträume in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. ihrer Grundfläche haben.

Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden hegen. Die Offnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraumes liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.

(2) Rauchabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsleitungen sollen senkrecht geführt werden.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenantrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall wirksam ist.

§ 15 Beheizung, Feuerstätten

(1) In Beherbergungsräumen sind Einzelfeuerstätten unzulässig. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist.

(2) Feuerstätten und elektrische Heizgeräte für Gasträume müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können. Es kann verlangt werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammem haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.
  2. Elektrische Heizgeräte müssen ortsfest aufgestellt sein und fest verlegte Leitungen haben; glühende Teile dürfen nicht offenliegen.

§ 16 Beleuchtungsanlagen, elektrische Anlagen

(1) Gaststätten müssen Anlagen zur elektrischen Beleuchtung haben.

(2) In Beherbergungsbetrieben müssen Flure, Treppenräume und andere Rettungswege ausreichend elektrisch beleuchtet werden können.

(3) Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission - DKE - (VDE-Bestimmungen).

§ 17 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 30 Gastbetten muß zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, daß sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung nach Satz 1 verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit erforderlich ist oder die Rettungswege länger als 20 m sind.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt ist. Bei Beherbergungsbetrieben kann als Ersatzstromquelle auch ein bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig sich mindestens innerhalb von 15 Sekunden einschaltendes Stromerzeugungsaggregat verwendet werden.

(3) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Achsen der Rettungswege mindestens 1 Lux betragen.

(4) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 2) an die Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen.

(5) Ist eine Stufenbeleuchtung nach § 10 Abs. 3 erforderlich, so muß diese zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein.

§ 18 Personenaufzüge

(1) Beherbergungsbetriebe mit Beherbergungsräumen auch über dem dritten Vollgeschoß sollen mindestens einen Personenaufzug haben.

(2) Neben den Türen von Personenaufzügen ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen".

(3) Beherbergungsbetriebe in Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen der Fußboden mindestens eines Beherbergungsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug). Der Feuerwehraufzug muß folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht anzuordnen. Er muß im jedem Geschoß des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden zugänglich ist. Der Vorraum muß mindestens so groß sein, daß eine Krankentrage mit einer Breite von 60 cm und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann. Der Vorraum darf nur Verbindung zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Wasch- und Aborträumen oder anderen Aufzügen haben. Die Türen zu den Fluren müssen feuerhemmend und selbstschließend sein; sind andere Offnungen in diesen Fluren weiter als 2,50 m entfernt, so genügen dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen; Glasfüllungen müssen aus Drahtglas von mindestens 6 mm Dicke mit verschweißtem Netz bestehen. Der Vorraum muß Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann. Im Vorraum ist ein Wandhydrant anzubringen. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum entspricht.
  2. Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muß in einem eigenen Triebwerkraum liegen. Der Fahrschacht und der Triebwerkraum müssen voneinander und von anderen Fahrschächten und Triebwerkräumen getrennt unmittelbar oder über Schächte ins Freie ständig entlüftet werden.
  3. Die elektrischen Schalteinrichtungen und die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzugs sind ab Hauptverteiler räumlich und baulich von entsprechenden Anlagen für andere Aufzüge zu trennen. Die Kabelleitungen des Feuerwehraufzuges sind, wenn sie außerhalb des Fahrschachts verlegt werden, durch feuerbeständige Bauteile gegen Brandeinwirkung zu schützen.
  4. Der Feuerwehraufzug muß an eine Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein, die so ausgelegt und so geschaltet ist, daß der Feuerwehraufzug auch bei Netzausfall ständig betrieben werden kann. Die Ersatzstromversorgungsanlage muß mit einem bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschaltenden Stromerzeugungsaggregat ausgerüstet sein.
  5. Der Feuerwehraufzug ist in aßen Geschossen mit einem Schild mit der Aufschrift , ,Feuerwehraufzug" zu kennzeichnen. Im Eingangsgeschoß sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzugs erleichtern.

(4) Bei Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen, die nicht im Erdgeschoß liegen, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein, der für Rollstuhlbenutzer geeignet ist. Fahrkörbe von Aufzügen für Rollstuhlbenutzer müssen im Lichten mindestens 1,10 m breit und 1,40 m tief sein. Ihre Türen müssen mindestens 85 cm breit sein. Die Aufzüge müssen an eine Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

§ 19 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Schank- oder Speisewirtschaften sind für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. Weitere Feuerlöscheinrichtungen können verlangt werden, wenn dies der Brandschutz erfordert.

(2) Beherbergungsbetriebe müssen je Geschoß mindestens einen für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt haben. Überschreitet die Geschoßfläche 150 m2, so ist für je weitere 400 m2 ein zusätzlicher Feuerlöscher erforderlich. Einer der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenraumes an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anzubringen.

(3) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

(4) In Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 50 Gastplätzen sowie in Beherbergungsbetrieben muß mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, von dem im Gefahrenfaß die Feuerwehr benachrichtigt werden kann.

(5) Beherbergungsbetriebe müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.

Teil III
Anforderungen an Räume

§ 20 Gasträume

(1) Der Fußboden von Gasträumen mit insgesamt mehr als 400 Gastplätzen darf nicht höher als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.

(2) Für Gasträume und andere Aufenthaltsräume von Schank- oder Speisewirtschaften in Kellergeschossen können Ausnahmen nach § 64 Abs. 2 LBO nur gestattet werden, wenn der tiefstgelegene Teil ihrer Fußbodenfläche nicht mehr als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(3) Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.

§ 21 Lichte Höhe

(1) Die lichte Höhe von Gasträumen muß bei einer Grundfläche

  1. von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
  2. von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m und
  3. von mehr als 100 m2 mindestens 3 m

betragen.

(2) Gasträume müssen über und unter Emporen und ähnlichen Einbauten mindestens 2,50 m im Lichten hoch sein. Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, wie Rasterdecken, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, kann eine lichte Höhe bis zu 2,30 m gestattet werden.

§ 22 Umwehrungen

(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden von Gasträumen liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind. Emporen und Galerien, die höher als 1 m über dem Fußboden liegen, müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen haben.

(2) Umwehrungen von Emporen und Galerien müssen mindestens 90 cm hoch sein. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.

§ 23 Plätze in Gasträumen, Mindestgröße

(1) Für jeden Gast muß in Gasträumen mit Tischplätzen 1 m2 Platzfläche, ohne Tischplätze 0,5 m2 Platzfläche vorhanden sein.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Ausgang oder einem Gang, der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein.

(3) Die Grundfläche mindestens eines Gastraumes muß mindestens 25 m2 betragen; für weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m2.

(4) Bei Schank- oder Speisewirtschaften, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche der Gasträume als nach Absatz 3 gestattet werden.

§ 24 Kleiderablagen

Kleiderablagen in Schank- oder Speisewirtschaften müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen nicht behindern; Ausgabetische müssen unverrückbar sein.

§ 25 Beherbergungsräume

(1) Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Bei gemeinsam vermietbaren Raumgruppen genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar vom Flur aus zugänglich ist. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume, insbesondere Wasch- und Aborträume, werden nicht angerechnet.

(3) Schlafräume, die auch während der kalten Jahreszeit belegt werden, müssen beheizbar sein. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein, die anderen Gästen nicht zugänglich ist.

§ 26 Abortanlagen

(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein.

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften sollen vorhanden sein:

Gastraumfläche
m2
SpülaborteUrinale
Frauen
Männer
Becken
Stück
oder Rinne
lfd.m.
bis501122
über50-1001232
über100 -1502232,5
über150-2002343
über200-2502353,5
über250-3503464
über350- Festsetzung im Einzelfall .-

Bei Schank- oder Speisewirtschaften mit Gastplätzen im Freien ist die Zahl der Aborte und Urinale im Einzelfall festzusetzen.

(3) In Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen soll für Rollstuhlbenutzer mindestens ein geeigneter Abortraum vorhanden sein, der stufenlos erreichbar sein muß. Es kann verlangt werden, daß auf den Abort besonders hingewiesen wird. Der Abortraum ist durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

(4) In den Aborträumen nach Absatz 3 muß auf einer Seite des Spülaborts eine mindestens 80 cm breite Fläche vorhanden sein. Vor dem Spülabort muß sich eine freie Fläche von mindestens 1,20 m Tiefe befinden. Bei dem Spülabort sind Haltegriffe anzubringen. Die Türe zu dem Abortraum darf nicht nach innen aufschlagen. Sie muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm haben.

(5) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, sollen vorhanden sein:

  1. bis zu 10 Betten 1 Spülabort,
  2. über 10 bis 20 Betten 2 Spülaborte,
  3. bei mehr als 20 Betten Spülaborte und Urinale nach Festsetzung im Einzelfall.

Betten von Beherbergungsräumen mit eigenen Aborträumen werden nicht mitgerechnet.

(6) Werden mehr als fünf Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, so müssen Abortanlagen vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Sind diese Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts, so müssen für Frauen und Männer getrennte Aborträume vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu diesen Räumen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.

(7) Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Abortanlage und jeder Abortraum mit Spülaborten nach Abs. 5 Nr. 2 und 3 muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreien Handtrocknungseinrichtungen haben. Vorrichtungen für Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht angebracht werden. Die Wände der Abortanlagen sind bis zur Höhe von 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(8) Die Türen zu Aborträumen müssen von innen verschließbar sein.

(9) Aborte und Urinalbecken müssen Wasserspülung haben. Urinalräume müssen einen Fußbodenablauf mit Geruchverschluß haben. Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.

§ 27 Räume für Betriebsangehörige

(1) Werden mehr als 10 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, so ist ein leicht erreichbarer Pausenraum anzuordnen. Pausenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1 m2 je Arbeitnehmer haben; die Grundfläche muß jedoch mindestens 6 m2 betragen. Für die lichte Höhe von Pausenräumen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Pausenräume müssen mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser und einen Abfallbehälter haben. Auf Waschbecken kann verzichtet werden, wenn zu den Pausenräumen Abortanlagen mit Waschbecken gehören.

(2) Ist ein Pausenraum nach Absatz 1 nicht erforderlich, so muß das Aufstellen von Sitzgelegenheiten möglich sein. Mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser muß vorhanden sein.

(3) Schlafräume für Betriebsangehörige dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Gasträumen liegen. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein. Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume, insbesondere Wasch- und Aborträume, werden nicht angerechnet. Die Schlafräume müssen beheizbar sein. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser angeordnet sein.

§ 28 Küchen und sonstige Wirtschaftsräume

(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebs erforderlich ist. Die Größe der Küche richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen; Küchen müssen mindestens 8 m2 Grundfläche haben. Für die lichte Höhe der Küchen gilt § 21 entsprechend. In Kellergeschossen dürfen Küchen nur gestattet werden, wenn ausreichende Maßnahmen gegen Fußbodenkälte sowie Belichtung und Lüftung gesichert sind.

(2) Küchen müssen mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Handwaschbecken und einen Schmutzwasserausguß haben.

(3) Fußböden müssen gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände müssen bis zur Höhe von 2 m einen glatten, waschfesten und hellen Belag oder einen entsprechenden Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz haben.

(4) Ausreichende Spülanlagen müssen vorhanden sein.

(5) Wirtschaftskeller müssen sicher begehbar sein und ausreichend beleuchtet und gelüftet werden können. Sie sind einschließlich ihrer Zugänge so einzurichten, daß schwere Lasten gefahrlos befördert werden können.

(6) Vorratsräume müssen unmittelbar ins Freie lüftbar sein oder eine ausreichende Lüftungsanlage haben. Dies gilt nicht für Kühlräume. Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

Teil IV
Fliegende Bauten

§ 29 Anwendungsbereich

(1) Für Fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 30 bis 35.

(2) Folgende Vorschriften gelten sinngemäß, soweit in den §§ 30 bis 35 nichts anderes bestimmt ist:

§ 8 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8,

§ 9 Abs. 1 und 2,

§ 11 Abs. 3,

§ 12 Abs. 2 gilt mit der Einschränkung, daß Pendeltüren unzulässig sind,

§ 15 Abs. 2,

§ 16 Abs. 1 und 3,

§ 17,

§§ 22 bis 24,

§ 28 Abs. 2 und 4,

§§ 37, 38 39 Abs. 1, 2 und 4,

§ 41 Abs. 1 und 2 sowie

§ 42 Abs. 3.

§ 30 Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein.

§ 31 Ausgänge

Jeder Platz darf höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§ 32 Baustoffe und Bauteile

Die Baustoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,50 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normalentflammbar sein, Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.

§ 33 Abspannvorrichtungen

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.

§ 34 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht werden.

(2) In Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die Feuerwehr herbeigerufen und die Gäste und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

§ 35 Aborträume

Aborträume in ausreichender Zahl, getrennt für Frauen und Männer, können verlangt werden.

Teil V
Betriebsvorschriften

§ 36 Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist es verboten, Kraftfahrzeuge abzustellen oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 37 Rettungswege im Gebäude, Nachtbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

(1) Rettungswege müssen freigehalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände, Möbel und sonstige Gegenstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden. In Treppenräumen ist das Aufstellen jeglicher Gegenstände unzulässig.

(3) Dichtschließende, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie dürfen offengehalten werden, wenn sie bei Raucheinwirkung selbsttätig schließen.

(4) In Räumen von Schrank- oder Speisewirtschaften, die nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung vom Einlaß der Gäste ab in Betrieb sein; sie muß in Betrieb bleiben, bis die Gäste und Betriebsangehörigen die Schank- oder Speisewirtschaft verlassen haben. In Räumen von Beherbergungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.

§ 38 Ausschmückungen, offenes Licht

(1) Für Ausschmückungen in Gaststätten dürfen leichtentflammbare Stoffe nicht verwendet werden. Ausschmückungen aus Kunststoff, die nach dem Einbau unter Hitzeeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht verwendet werden. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz dürfen sich in Gasträumen nur befinden, solange sie frisch sind. In Fluren und Treppenräumen sind Ausschmückungen unzulässig.

(2) Offenes Licht, wie Kerzen und Petroleumlampen, darf in Gasträumen nur auf Tischen und Theken verwendet werden.

§ 39 Beseitigung von Abfallstoffen, Abortanlagen

(1) Abfallbehälter aus brennbaren Stoffen dürfen in Gasträumen nicht aufgestellt werden.

(2) Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluß aus den Gasträumen zu entfernen.

(3) Die nach § 26 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(4) Seife und Handtrocknungseinrichtungen dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt benutzt werden können. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgehalten werden.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können gestattet werden, wenn der Inhaber der Gaststätte auf Grund der Lage und Art seines Betriebs nicht verhindern kann, daß in erheblichem Umfang andere Personen als Gäste diese Aborte benutzen.

§ 40 Anwesenheit des Inhabers

Während des Betriebes von Schank- oder Speisewirtschaften und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten muß der Inhaber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 41 Rettungswegplan, Übersichtsplan und Brandschutzordnung

(1) In Schank- oder Speisewirtschaften darf die Gästezahl nach § 23 Abs. 1 nicht überschritten werden.

(2) Bei Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen, deren Einrichtung, wie Tische, Stühle, veränderlich ist, müssen die Rettungswegpläne bereitgehalten werden. Die hierin festgelegten Rettungswege dürfen nicht geändert werden, es sei denn, daß wenige Plätze geschaffen und die Rettungswege nicht wesentlich geändert werden.

(3) In allen Fluren von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Treppenraumes ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile zu kennzeichnen, die auch bei Dunkelheit gut sichtbar sind.

(4) In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist auf der Innenseite der Tür aus dem Beherbergungsraum zum Flur ein gut lesbares Schild anzubringen, auf dem die Lage des Raumes, der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen und die Art des Alarmzeichens (§ 19 Abs. 5) darzustellen sind.

(5) Der Inhaber hat für die Beherbergungsbetriebe mit mehr als 50 Gastbetten im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen.

Teil VI
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

§ 42 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und zusätzlich Angaben enthalten über

  1. die Art des Betriebes und die Nutzung der Räume (§ 2),
  2. die Zahl der Gastplätze in Schank- oder Speisewirtschaften (§ 23 Abs. 1),
  3. die Gesamtzahl der Gastbetten (§ 2 Abs. 7),
  4. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis (§§ 3 und 8) sowie
  5. die erforderlichen Rettungswegpläne (§ 41 Abs. 2) und Übersichtspläne (§ 41 Abs. 3).

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) Bei Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen ist der Verlauf der Rettungswege in einem besonderen Plan (Rettungswegplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Ist die Einrichtung, wie Stühle, Tische, veränderlich, so ist für jede ein Rettungswegplan vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die nach Satz 2 erforderlichen Rettungswegpläne verzichten, wenn durch die veränderte Einrichtung weniger Plätze vorgesehen und die Rettungswege nicht wesentlich verändert werden.

(4) Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, über Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderungen besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

§ 43 Prüfungen

(1) Der Inhaber hat bei Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 100 Gastplätzen und bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten die Betriebssicherheit der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen und der Rauchabzugseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre, bei Lüftungsanlagen alle fünf Jahre zu wiederholen; dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Selbsttätige Feuerlöschanlagen hat der Inhaber mindestens jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.

(2) Der Inhaber hat die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme:

  1. bei Schank- oder Speisewirtschaften mit 100 bis 400 Gastplätzen und bei Beherbergungsbetrieben mit 30 bis 50 Gastbetten durch einen Sachverständigen,
  2. bei Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen und bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gastbetten durch einen anerkannten Sachverständigen (Absatz 7),


prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen wird. Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen; an Stelle der Prüfung nach Nr. 1 genügt ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma.

(3) Bei Schadensfällen oder Mängeln an Anlagen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Die Kosten der Prüfung hat der Inhaber der Schank- oder Speisewirtschaft oder des Beherbergungsbetriebes zu tragen. Für die Prüfungen hat der Inhaber die nötigen Vorrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. Elektrische Anlagen

  1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
  2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung und
  3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbeleuchtung erkennen läßt.

2. Lüftungsanlagen

  1. Ausführungszeichnungen und
  2. Bedienungs- und Wartungsanleitungen.

(5) Der Inhaber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

(6) Der Inhaber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Er hat die Berichte der Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sind die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31. Mai 1960 (Amtsbl. S. 459) anerkannt sind. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Sachverständige anderer technischer Organisationen oder Stellen anerkennen.

(8) Als technische Prüfstellen für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 1 letzter Satz kommt neben den technischen Überwachungsorganisationen auch die technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer in Betracht.

(9) Die Bauaufsichtsbehörde hat Schank- oder Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen und Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Gastbetten in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.

(10) Absatz 3 ist auf Gaststätten des Bundes und der Länder nicht anzuwenden. Absatz 9 gilt nicht für Gaststätten nach Satz 1. Die Prüfungen derartiger Gaststätten sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.

Teil VII
Schlußvorschriften

§ 44 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für Ausschmückungen, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gaststätten

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten sind folgenden Bauvorschriften anzupassen

  1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten:
    § 8 Abs. 7 und 8 sowie
    § 9 Abs. 2,
    § 15 Abs. 2 Nr. 2 sowie
    § 19 Abs. 1 und 2,
  2. innerhalb einer Frist von fünf Jahren:
    § 11 Abs. 4 und 6,
    § 11 Abs. 5 für Gasträume mit mehr als 100 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten,
    § 16,
    § 17 sowie
    § 19 Abs. 4 und 5.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung (§§ 36 bis 41) sowie § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 ebenfalls anzuwenden.

(3) Bei bestehenden Gaststätten sind die Prüfungen erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 43 Abs. 1 und 2 rechnen von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmalig nach Satz 1 geprüft worden sind.

(4) § 114 Abs. 2 LBO bleibt unberührt.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen dem Verbot des § 36 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge abstellt oder Gegenstände abstellt oder lagert.
  2. entgegen dem Gebot des § 37 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält,
  3. entgegen dem Verbot des § 37 Abs. 3 Türen feststellt,
  4. entgegen den Geboten des § 37 Abs. 1 und 4 die Nacht- oder Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb hält,
  5. entgegen den Geboten des § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3 für Ausschmückungen andere als die dort genannten Stoffe verwendet,
  6. entgegen dem Gebot des § 39 Abs. 2 Abfallstoffe nicht aus den Gasträumen entfernt,
  7. entgegen dem Verbot des § 41 Abs. 2 die in dem Rettungswegplan festgelegten Rettungswege ändert,
  8. entgegen dem Gebot des § 41 Abs. 4 das Schild in den Beherbergungsräumen nicht anbringen läßt,
  9. entgegen den Geboten des § 43 Abs. 1, 2 und 6 die Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen und die festgestellten Mängel nicht beseitigen läßt,
  10. entgegen dem Gebot des § 45 Abs. 1 die Gaststätte den dort genannten Bauvorschriften nicht anpaßt.

§ 47 Aufhebung von Vorschriften

(hier nicht abgedruckt)

§ 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.

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