umwelt-online: VersammlungsstättenVO Saarland (3)

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Unterabschnitt 2
Verkehrsflächen

§ 87 Einritte, Umritte

(1) Nicht den Besucherinnen und Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.

(2) Nicht den Besucherinnen und Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

§ 88 Ringflure

(1) Den Besucherinnen und Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Ranchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.

(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.

Unterabschnitt 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige

§ 89 Räume für Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute

Für Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.

§ 90 Magazine, Umkleideräume, Toilettenräume

(1) Für Magazine, Umkleideräume und Toilettenräume gilt § 39.

(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

§ 91 Ställe, Futterkammern

(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige, Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbst-tätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.

(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen

§ 92 Anwendungsbereich

(1) Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.

(2) Die Vorschriften der §§ 3-29 sowie 102 a bis 105 gelten sinngemäß soweit in den §§ 93-95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) befinden.

§ 93 Spielflächen

(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.

(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m - gemessen von der Eisoberfläche - hohe, geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein.. An den Stirnseiten müssen sie außerdem auf der ganzen Breite - einschließlich der Rundungen - mindestens 3 m hohe Netze haben. Höhere Netze können verlangt werden, wenn dies zum Schutz der Besucher erforderlich ist.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.

(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 v. H. geneigt sind.

§ 94 Platzflächen

Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.

§ 95 Verkehrsflächen

(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450 und bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 darauf angewiesene Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.

(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.

Abschnitt 6
Fliegende Bauten

§ 96 Anwendungsbereich

(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 97 bis 102.

(2) Die Vorschriften der §§ 3-29, § 64, §§ 80-87, §§ 89-90, § 103 und § 105 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 97-102 nichts anderes bestimmt ist.

(3) § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.

§ 97 Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 13 Abs. 2) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,80 m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,30 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.

§ 98 Ausgänge

Ausnahmen von § 19 und § 20 Abs. 1 können bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung gestattet werden, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§ 99 Treppen

Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umgebenden Gelände liegt, dürfen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.

§ 100 Baustoffe und Bauteile

Die Baustoffe müssen mindestens schwer entflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normal entflammbar sein; Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die bauaufsichtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.

§ 101 Abspannvorrichtungen

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,

§ 102 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und gut sichtbar angebracht werden.

(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

Abschnitt 7
Elektrische Anlagen

§ 102a Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.

§ 103 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

  1. in Versammlungsräumen,
  2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
  3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen und in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
  4. in Bildwerferräumen,
  5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,
  6. in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. in den Rettungswegen aus den unter Nr. 1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb 1 Sek. einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist anstelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,
  2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

  1. in den Achsen der Rettungswege (§ 19 Abs. 1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
  2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,
  3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,
  4. bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 104 Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben:. "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 8
Bauvorlagen

§ 105 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über Art der Nutzung,

  1. Zahl der Besucherinnen und Besucher,
  2. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 109) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

Abschnitt 9
(aufgehoben)

§ 105a (aufgehoben)

Teil III
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Freihalten von Wegen und Flächen

§ 106(aufgehoben)

§ 107 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Türen nach § 90 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Abschnitt 2
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 108 Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände aus leicht entflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwer entflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes:

Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.
  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs. 5 notwendige Gang von mindestens 1,50 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden.

Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m² dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Auf Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m² dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m² und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Möbel und Lampen dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und den dazugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Packmaterial ist in sicheren Räumen unterzubringen. Putzlappen müssen in nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 109 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten:

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,
  2. in Filmtheatern,
  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,
  4. in Zirkussen,
  5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

Auf das Rauchverbot ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können von der unteren Bauaufsichtsbehörde für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen,
  2. bei Reihenbestuhlung für zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,
  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können von der unteren Bauaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 110 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Abschnitt 3
Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 111 Reinigung

Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Leicht entzündliche Werkstoffabfälle - wie Holzspäne und Sägemehl - sind nach Arbeitsschluß aus den Arbeitsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.

§ 112 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

Abschnitt 4
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen

§ 113 Anwesenheit der Betreiberin oder des Betreibers

Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine geeignete beauftragte Person ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 114 Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m² brauchen nur eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine erfahrene Beleuchterin oder ein erfahrener Beleuchter oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister und eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m² darf bei vorübergehender Verhinderung eine oder einen der beiden Meisterinnen oder Meister durch eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder eine Beleuchterin oder einen Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m² müssen während des technischen, Betriebes und während der Vorstellungen eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen, Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit einer oder eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchterin oder Beleuchters.

(3) In Versammlungsräumen mit einer Spielfläche von mehr als 100 m² müssen während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen anwesend sein:

  1. wenn Aufbauten und Dekorationen verwendet werden, eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister,
  2. wenn beleuchtungstechnische Einrichtungen verwendet werden, eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister,
  3. wenn Aufbauten oder Dekorationen und beleuchtungstechnische Einrichtungen verwendet werden, eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister und eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn bei Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen nach den Absätzen 1 oder 2 die Anwesenheit von Bühnenmeisterinnen oder Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen oder Bühnenbeleuchtungsmeistern erforderlich ist.

(5) Bühnenmeisterinnen und -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und -meister, Studiomeisterinnen und -meister und Studiobeleuchtungsmeisterinnen und -meister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften der Einundzwanzigsten Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO vom 24. Januar 1977 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) sein.

(6) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in den §§ 84 Abs. 3 und 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§ 115 Feuersicherheitswache

(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein:

  1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2;
  2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen;
  3. bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Feuerwehr gestellt.

(4) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.

§ 116 Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§ 117 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder Panik,
  3. die Betriebsvorschriften.

Abschnitt 5
Sonstige Betriebsvorschriften

§ 118 Probe vor Aufführungen

(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 119 Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplanes ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Abschnitt 6
Filmvorführungen

Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 120 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§ 121 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen: "Zutritt für Unbefugte verboten".

Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 122 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 120, 121 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilmen ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nicht brennbaren Stoffen abgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen, offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

Teil IV
Prüfungen, weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 123 Prüfungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat den Schutzvorhang, die Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, die Blitzschutzanlagen sowie die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen und der Rauchabzugseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen sind in folgenden Zeitabständen zu wiederholen:

  1. Schutzvorhang mindestens jährlich,
  2. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen mindestens alle drei Jahre und
  3. Lüftungsanlagen, Rauchabzugseinrichtungen und Blitzschutzanlagen mindestens alle fünf Jahre.

Dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Selbsttätige Feuerlöschanlagen hat die Betreiberin oder der Betreiber mindestens jährlich durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die elektrischen Anlagen der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen (wie Rauchabzugsvorrichtungen, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) vor der ersten Inbetriebnahme durch eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne, mit Mittelbühne von mehr als 100 m² Grundfläche, bei Versammlungsräumen mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m² Grundfläche und bei ortsfesten Zirkussen sind die wiederkehrenden Prüfungen alle zwei Jahre vorzunehmen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde kürzere Fristen festsetzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Bei Schadensfällen an Anlagen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Die Kosten der Prüfung hat die Betreiberin oder den Betreiber der Versammlungsstätte zu tragen. Für die Prüfungen hat die Betreiberin oder der Betreiber die nötigen Vorrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Elektrische Anlagen
    1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
    2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,
    3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbeleuchtung erkennen läßt,
    4. die Lage der Bereichsschalter und
    5. die Lage vom Schalter-Bildwerferraum
  2. Lüftungsanlagen
    1. Ausführungszeichnungen und
    2. Bedienungs- und Wartungsanleitungen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderungen besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(6) Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Der Betreiber hat die Berichte der Sachverständigen aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.

(8) Als technische Prüfstellen für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 1 letzter Satz kommen neben den technischen Überwachungsorganisationen auch die technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer in Betracht.

(9) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sind:

  1. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302) anerkannt sind,
  2. die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen anderer technischer Organisationen oder Stellen sowie öffentlicher Verwaltungen und
  3. für Versammlungsstätten der Bundesbehörden die in den Nummern 1 und 2 genannten Sachverständigen, sofern nicht die zuständigen Bundesbehörden Bedienstete ihres Geschäftsbereiches als Sachverständige für die Prüfungen bestellt haben.

(10) Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich,
  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühne, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 Besucher in Abständen von längstens drei Jahren,
  3. alle übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens fünf Jahren.

(11) Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 sind auf Versammlungsstätten des Bundes. und der Länder nicht anzuwenden. Absatz 9 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für Versammlungsstätten nach Satz 1. Die Prüfungen derartiger Versammlungsstätten sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.

§ 124 Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

§ 125 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 126 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Fristen nach § 123 Abs. 1, 2 und 10 rechnen bei bestehenden Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Vorschriften letztmalig geprüft worden sind. Bestanden bisher solche Vorschriften nicht, so sind die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.

§ 127 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen dem Gebot des § 103 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet;
  2. entgegen dem Verbot des § 103 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt;
  3. entgegen dem Verbot des § 108 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt;
  4. entgegen den Geboten des § 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet;
  5. entgegen den Geboten des § 108 Abs. 4 andere als nicht brennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht;
  6. entgegen den Verboten des § 109 Abs. 1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer verwendet oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt;
  7. entgegen dem Gebot des § 113 während des Betriebes nicht anwesend ist;
  8. entgegen den Geboten des § 114 Abs. 1 und 2 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen anwesend sind;
  9. entgegen dem Gebot des § 114 Abs. 4 den Betrieb von Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist;
  10. entgegen den Geboten des § 115 Abs. 1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt, ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist;
  11. entgegen dem Gebot des § 115 Abs. 4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht Folge leistet;
  12. entgegen dem Verbot des § 119 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft;
  13. entgegen dem Gebot des § 120 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert;
  14. entgegen dem Verbot des § 122 Abs. 8 raucht, offenes Feuer verwendet, oder Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt;
  15. entgegen den Geboten des § 123 Abs. 1 bis 3 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt;
  16. entgegen dem Gebot des § 124 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§ 128 Vorübergehende Verwendung von Räumen

Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen, sonstige Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen vor mehr als hundert Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Verordnung entsprechen, ist dafür eine Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde notwendig. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und keine Bedenken wegen Brandgefahr oder wegen Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen.

Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.

Anlagen

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