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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung

Vom 26. August 2009
(ABl. Nr. 36 vom 10.09.2009 S. 1466)


Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung) vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, der Zentralen Geschäftsstelle die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Daten auf Anforderung zu überlassen."

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Absatz 2 benötigten Daten an die Zentrale Geschäftsstelle weiterzuleiten."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

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  § 14 GutVO Bodenrichtwerte

(1) Bodenrichtwerte und sonstige Daten der Wertermittlung werden für bebautes Land, baureifes Land, Rohbauland und Bauerwartungsland ermittelt. Sind nicht genügende Verkaufsfälle zur Bildung eines Durchschnitts angefallen, kann von der Ermittlung der Bodenrichtwerte abgesehen werden, soweit die Ermittlung nicht für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes erforderlich ist.

(2) Bodenrichtwerte sind für Wertzonen zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben (Bodenrichtwertzonen). Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.

(3) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf der Grundlage der Kaufpreissammlung und der diese ergänzenden Datensammlungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten.

(4) Bei Bodenrichtwerten für baureifes Land ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder auf erschließungsbeitragsfreies Land beziehen.

(5) Die Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung sind zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit gerader Zahl zu ermitteln. ie ichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen, die sonstigen Daten sind in Listen zu erstellen. ie Bodenrichtwertkarten sind bis spätestens 31.Mai des auf die Ermittlung folgeniden Jahres in denjeweiligen Gemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ort und Zeitraum der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.

" § 14 Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten der Wertermittlung

Die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung sind bis spätestens 31. Mai des auf die Ermittlung folgenden Jahres in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen."

4. Folgender § 17 wird eingefügt:

" § 17 Zentrale Geschäftsstelle 09

(1) Für das Saarland wird eine Zentrale Geschäftsstelle beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Saarlandes". Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen stellt für die Zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle. Die Leiterin oder der Leiter muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen.

(2) Die Zentrale Geschäftsstelle ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere

  1. im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und landeseinheitlichen Datenangebots festzulegen,
  2. Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen,
  3. die von den Gutachterausschüssen nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten landesweit aufzubereiten,
  4. zum 30. September jedes zweiten Kalenderjahres einen Grundstücksmarktbericht für das Saarland zu veröffentlichen, der Feststellungen insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung enthält,
  5. die Abgabe von Daten, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten, an Dritte zu koordinieren und sicherzustellen."

5. Der bisherige § 17 wird § 18 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2015" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.