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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Vom 28. März 2013
(AmtsBl. I Nr. 9 vom 25.04.2013 S. 100)
Auf Grund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen; das Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2). Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz können Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen des Brandschutzes zulassen (§ 3 Absatz 4 Satz 3 und § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung). Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise; das Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3). | "(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen; das Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2). Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von § 51 und 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, die die Bauaufsichtsbehörde getroffen hat; das Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) § 13 Absatz 2, 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 gilt entsprechend. § 13 Absatz 7 gilt mit der Einschränkung, dass die in Satz 2 geforderte Beteiligung einer Bewertungs- und Abrechnungsstelle erst dann erforderlich wird, wenn eine solche Stelle von der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt worden ist (§ 33 Absatz 2). | "(2) § 13 Absatz 2, 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend." |
2. In § 22 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Prüfung sind die Muster-Prüfgrundsätze des Arbeitskreises Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht Stand 26. November 2010, (DIBt-Mitteilungen 4/2011 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten."
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Standsicherheit" durch die Wörter "der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz" ersetzt.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz sind verpflichtet, sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Gebühren und Honorare einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen, sobald eine Stelle von der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt ist.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 2 |
Anlage 3 |