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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Saarland -

Vom 8. Oktober 2014
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 16.10.2014 S. 385)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), geändert durch die Verordnung vom 28. März 2013 (Amtsbl. I S. 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben zu § 12a und § 12b eingefügt:

" § 12a Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 12b Rücktritt".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben zu § 18a bis § 18c eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 18b Schriftliche Prüfung

§ 18c Mündliche Prüfung".

c) Nach der Angabe zu § 21 wird die Angabe " § 21a Fachgutachten" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: " § 24 Fachgutachten".

e) Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben zu § 24a und § 24b eingefügt:

" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis".

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 ist das Wort "und" zu streichen und wird durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben."

3. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht."Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, solange die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 2

2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,"2. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,"

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,"3. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,"

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und"4. die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und"

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. "5. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften verfügen."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 5" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauwirtschaft" die Wörter "oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummer 3 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen."(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Das Prüfungsverfahren besteht aus der Überprüfung des fachlichen Werdeganges im Sinne von § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Stufe 1) und einer schriftlichen Prüfung (Stufe 2). Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht erfüllen, werden zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, und der Anerkennungsantrag wird durch die Anerkennungsbehörde abgelehnt. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde."

b) Absatz 2

(2) Die antragstellenden Personen haben ihre Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Die antragstellenden Personen können bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihnen der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

c) bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
 Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."(2) Antragstellende Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 4 geregelt."

7. Nach § 12 werden die folgenden § § 12a und 12b eingefügt:

" § 12a Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird als insgesamt nicht bestanden bewertet.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person.

§ 12b Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden."

8. In § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 wird das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 16 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Antragstellende Personen, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."(3) § 12 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

10. Nach § 18 werden die folgenden § § 18a bis 18c eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte aus. Die Brandschutznachweise/Prüfberichte werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdeganges nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 18b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz,
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(3) Die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, lädt die antragstellenden Personen schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Beginn der Prüfung haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(9) Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(10) Die Regelungen der §§ 12a und 12b gelten entsprechend.

§ 18c Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 2. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 18b Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der antragstellenden Personen,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Person enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(8) Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(9) § 12a Absatz 1 und 2 sowie § 12b gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12a Absatz 1 und 2 werden in der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen."

11. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

(4) § 12 Absatz 2 sowie die §§ 12a und 12b gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12a Absatz 1 und 2 werden in der mündlichpraktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen."

12. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "danach mindestens" gestrichen.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2."4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind."

b) In Satz 3 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 24 Verfahren 

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen; von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

" § 24 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf

  1. der Beurteilung der Baugrundgutachten (§ 24a),
  2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 24b)."

14. Nach § 24 werden die folgenden § § 24a und 24b eingefügt:

" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Die antragstellende Person hat dem Beirat (§ 23 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifische Themen behandeln:

  1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
  2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
  4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.

Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der antragstellenden Person. Eine antragstellende Person, die bereits danach die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt die antragstellende Person den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

  1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
  2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
  3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
  4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
  5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 12a und 12b gelten entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 14/2140

ENDE