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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Saarland -
Vom 22. Juni 2015
(Amtsbl.
I Nr. 16 vom 02.07.2015 S. 397)
Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 385), wird nach der Anlage 3 folgende Anlage 4 angefügt:
" Anlage 4 (zu § 12 Absatz 3 PPVO)
Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständigen für Standsicherheit
I. Verfahren
Die Überprüfung der fachlichen Eignung der antragstellenden Personen erfolgt durch einen Prüfungsausschuss. Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bestellt. Der Prüfungsausschuss bildet Fachrichtungsgruppen für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der Anerkennungsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe (Fachrichtungsleiter) benannt. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.
Ein Prüfungsverfahren besteht aus den Teilprüfungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Teilprüfungsverfahren können zeitlich versetzt durchgeführt werden. Ein Prüfungsverfahren ist immer dann abgeschlossen, wenn für drei unterschiedliche Fachrichtungen Teilprüfungsverfahren stattgefunden haben.
Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Nummer 2 bis 5 PPVO. Das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung von antragstellenden Personen durch den Prüfungsausschuss erfolgt in einer zweistufigen Beurteilung, deren Stufen nacheinander zu durchlaufen sind und über die je eine Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss erstellt wird.
Stufe 1: Überprüfung des fachlichen Werdegangs durch die Bewertung der Referenzobjekte aus dem Bautenverzeichnis sowie der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, die nicht die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und die technische Bauleitung betreffen.
Stufe 2: Schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse (abzunehmende Prüfung).
1. Stufe 1:
1.1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 PPVO erfüllen. Durch die Bewertung der Referenzobjekte überprüft der Prüfungsausschuss, ob die antragstellende Person Standsicherheitsnachweise in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Konstruktionen angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und somit ausreichende Erfahrung besitzt. Jede beantragte Fachrichtung wird gesondert beurteilt.
1.2 Die Bewertung der Referenzobjekte erfolgt durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander. Hierbei sind alle Teilbereiche der beantragten Fachrichtung zu berücksichtigen. Die jeweiligen zu berücksichtigenden Teilbereiche werden von der Anerkennungsbehörde in einem Merkblatt zum Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit im Saarland im Internet veröffentlicht (http://www.saarland. de/45870.htm). Die Zusammenfassung der Bewertung der antragstellenden Person erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. Für eine insgesamt positive Bewertung durch den Prüfungsausschuss müssen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmrecht für die antragstellende Person gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Bezug auf die Bescheinigung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
1.3 Bei einer positiven Bewertung der Stufe 1 empfiehlt der Prüfungsausschuss in seiner Bescheinigung der Anerkennungsbehörde, die antragstellende Person zur schriftlichen Prüfung (Stufe 2) einzuladen. In der Einladung werden die zugelassenen Hilfsmittel benannt. Antragstellende Personen ohne positive Bescheinigung der Stufe 1 sind nicht zur schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse (Stufe 2) zugelassen.
2. Stufe 2:
2.1 Die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse dient der Feststellung, ob die antragstellenden Personen die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 4 und 5 PPVO erfüllen. Fachkenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Baustatik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
Bauordnungsrechtliche Vorschriften:
Mit der geforderten schriftlichen Darlegung müssen nicht alle Gebiete geprüft werden.
Die Aufgabenstellungen (vier bis sechs Aufgaben je Fachrichtung) für die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse sind von den Mitgliedern der Fachrichtungsgruppen Massivbau, Metallbau und Holzbau mit Lösungen und Bewertungen in Verantwortung des Fachrichtungsleiters zu erarbeiten. Jede Fachrichtungsgruppe entscheidet über das Bewertungsschema und die Bearbeitungsdauer ihrer Aufgaben. Die Bearbeitungsdauer je Fachrichtung sollte 300 Minuten bis 360 Minuten betragen. An allen Fachrichtungsgruppensitzungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Der jeweilige Fachrichtungsleiter schlägt dem Prüfungsausschuss die von der Fachrichtungsgruppe erarbeiteten Aufgaben mit Lösungen, Bewertungsschema und Bearbeitungsdauer zur Beschlussfassung vor.
Der Prüfungsausschuss beschließt die Aufgabenstellungen der einzelnen Fachrichtungsgruppen Massivbau, Metallbau und Holzbau.
2.2 Jeweils mindestens zwei Mitglieder einer Fachrichtungsgruppe bewerten einzeln und unabhängig voneinander durch Punkte die Ergebnisse der schriftlichen Darlegungen in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Bewertung wird von jedem Prüfer in eine Bewertungstabelle eingetragen. Ein Blankett der Bewertungstabelle, in der auch die erreichbaren Punkte notiert sind, wird für jede Fachrichtung in Verantwortung des jeweiligen Fachrichtungsleiters erstellt. Die Punkte werden entsprechend dem festgelegten Bewertungsschema vergeben. Für die Auswertung des schriftlichen Eignungstests ist der jeweilige Fachrichtungsleiter verantwortlich. Kommen die Korrektoren zu unterschiedlichen Bewertungen der schriftlichen Darlegungen, so werden diese Fälle in der jeweiligen Fachrichtungsgruppe abschließend beraten und in Verantwortung des Fachrichtungsleiters eine endgültige Bewertung vorgenommen.
2.3 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Eignungstests und Bewertungen durch die einzelnen Fachrichtungsgruppen erstellt der Prüfungsausschuss eine weitere Bescheinigung für die Anerkennungsbehörde und empfiehlt die Anerkennung oder Ablehnung der antragstellenden Person als Prüfingenieurin oder Prüfmgenieur für Standsicherheit (Baustatik). Bei Stimmengleichheit entscheidet in Bezug auf die Bescheinigung der jeweilige Fachrichtungsleiter.
2.4 Zum Bestehen in jeder Fachrichtung sind mindestens 55 vom Hundert der erreichbaren Punkte notwendig. Pro Fachrichtung können maximal 50 Punkte erreicht werden.
2.5 Die schriftlichen Darlegungen werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
2.6 Die Durchführung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse erfolgt unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Hierüber ist von diesen eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.
2.7 Die erste Bescheinigung (Stufe 1) ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
2.8 Die zweite Bescheinigung (Stufe 2) ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von dem Fachrichtungsleiter der jeweiligen Fachrichtungsgruppe zu unterzeichnen.
II. Ausweispflicht und Belehrung
Die Teilnehmer/-innen an der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse haben sich vor Prüfungsbeginn durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auszuweisen. Von den Ausweisen werden Kopien gefertigt. Die Prüfungsteilnehmer/-innen sind vor Beginn der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen bzw. -handlungen zu belehren. Die Teilnehmer/-innen an der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse müssen die Bestimmungen zum Prüfungsverlauf schriftlich anerkennen.
III. Aufbewahrung der Unterlagen
Die Prüfungsunterlagen werden der Anerkennungsbehörde nach Abschluss des Verfahrens überstellt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |