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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)
- Saarland -

Vom 29. Juli 2020
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 13.08.2020 S. 748)



Aufgrund von § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsblatt I S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2019 (Amtsbl. I S. 618), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 12 werden die §§ " § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs" und " § 12b Schriftliche Prüfung" eingefügt.

b) Die bisherigen §§ 12a und 12b werden die §§ 12c und 12d.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 38 Inkrafttreten".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I. S. 410)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Anerkennungsverfahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Frist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt."

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I. S. 306)" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Studiums" die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Das Prüfungsverfahren besteht aus der Überprüfung des fachlichen Werdeganges im Sinne von § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Stufe 1) und einer schriftlichen Prüfung (Stufe 2). Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht erfüllen, werden zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, und der Anerkennungsantrag wird durch die Anerkennungsbehörde abgelehnt. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Antragstellende Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 4 geregelt.

"(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummern 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 12a) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 12b).

(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist."

9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 2. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat eine Referenzobjektliste der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 1) sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus der Referenzobjektliste hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zu

  1. Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklassen nach Anlage 1),
  2. Bauherrin/Bauherr und Auftraggeberin/Auftraggeber,
  3. Prüfberechtigten/Prüfsachverständigen,
  4. den persönlich bearbeiteten Teilen

und um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten."

10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

" § 12b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Einwirkungen auf Tragwerke,
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 1 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 1 erstrecken. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die antragstellende Person hat die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die antragstellende Person hat die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen

."

(9) Beantragen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit die Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse"."

11. Der bisherige § 12a wird § 12c.

12. Der bisherige § 12b wird § 12d.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 wird nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "3" ersetzt.

15. § 18b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "für jede Aufgabe" eingefügt.

b) In Absatz 10 wird die Angabe " §§ 12a und 12b" durch die Angabe " §§ 12c und 12d" ersetzt.

16. § 18c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 56" und wird die Angabe "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)" durch die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird die Angabe " § 12a" durch die Angabe " § 12c" und wird die Angabe " § 12b" durch die Angabe " § 12d" ersetzt.

17. § 21a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 12 Absatz 2 sowie die §§ 12a und 12b gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12a Absatz 1 und 2 werden in der mündlichpraktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen."(4) § 12 Absatz 3 sowie die §§ 12c und 12d gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12c Absatz 1 und 2 werden in der mündlichpraktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen."

18. § 24b wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 12 Absatz 3" und wird die Angabe " §§ 12a und 12b" durch die Angabe " §§ 12c und 12d" ersetzt.

19. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe "11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)" durch die Angabe "10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)" ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 5" durch die Angabe "Artikel 3" und die Angabe "3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)" durch die Angabe "21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886)" ersetzt.

21. § 36 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 2" durch die Angabe "Artikel 5" und wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" durch die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.

22. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 38 Inkrafttreten"

b) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. "Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft."

c) Satz 2

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) außer Kraft.

wird aufgehoben

23. Die Anlage 4 zu § 12 Absatz 3

.
Prüfungsverfahren für die Anerkenng von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständigen für Standsicherheit Anlage 4
(zu § 12 Absatz 3 PPVO)

I. Verfahren

Die Überprüfung der fachlichen Eignung der antragstellenden Personen erfolgt durch einen Prüfungsausschuss. Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bestellt. Der Prüfungsausschuss bildet Fachrichtungsgruppen für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der Anerkennungsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe (Fachrichtungsleiter) benannt. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

Ein Prüfungsverfahren besteht aus den Teilprüfungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Teilprüfungsverfahren können zeitlich versetzt durchgeführt werden. Ein Prüfungsverfahren ist immer dann abgeschlossen, wenn für drei unterschiedliche Fachrichtungen Teilprüfungsverfahren stattgefunden haben.

Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Nummer 2 bis 5 PPVO. Das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung von antragstellenden Personen durch den Prüfungsausschuss erfolgt in einer zweistufigen Beurteilung, deren Stufen nacheinander zu durchlaufen sind und über die je eine Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss erstellt wird.

Stufe 1: Überprüfung des fachlichen Werdegangs durch die Bewertung der Referenzobjekte aus dem Bautenverzeichnis sowie der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, die nicht die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und die technische Bauleitung betreffen.

Stufe 2: Schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse (abzunehmende Prüfung).

1. Stufe 1:

1.1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 PPVO erfüllen. Durch die Bewertung der Referenzobjekte überprüft der Prüfungsausschuss, ob die antragstellende Person Standsicherheitsnachweise in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Konstruktionen angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und somit ausreichende Erfahrung besitzt. Jede beantragte Fachrichtung wird gesondert beurteilt.

1.2 Die Bewertung der Referenzobjekte erfolgt durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander. Hierbei sind alle Teilbereiche der beantragten Fachrichtung zu berücksichtigen. Die jeweiligen zu berücksichtigenden Teilbereiche werden von der Anerkennungsbehörde in einem Merkblatt zum Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit im Saarland im Internet veröffentlicht (http://www.saarland. de/45870.htm). Die Zusammenfassung der Bewertung der antragstellenden Person erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. Für eine insgesamt positive Bewertung durch den Prüfungsausschuss müssen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmrecht für die antragstellende Person gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Bezug auf die Bescheinigung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

1.3 Bei einer positiven Bewertung der Stufe 1 empfiehlt der Prüfungsausschuss in seiner Bescheinigung der Anerkennungsbehörde, die antragstellende Person zur schriftlichen Prüfung (Stufe 2) einzuladen. In der Einladung werden die zugelassenen Hilfsmittel benannt. Antragstellende Personen ohne positive Bescheinigung der Stufe 1 sind nicht zur schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse (Stufe 2) zugelassen.

2. Stufe 2:

2.1 Die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse dient der Feststellung, ob die antragstellenden Personen die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 4 und 5 PPVO erfüllen. Fachkenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

Baustatik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:

Bauordnungsrechtliche Vorschriften:

Mit der geforderten schriftlichen Darlegung müssen nicht alle Gebiete geprüft werden.

Die Aufgabenstellungen (vier bis sechs Aufgaben je Fachrichtung) für die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse sind von den Mitgliedern der Fachrichtungsgruppen Massivbau, Metallbau und Holzbau mit Lösungen und Bewertungen in Verantwortung des Fachrichtungsleiters zu erarbeiten. Jede Fachrichtungsgruppe entscheidet über das Bewertungsschema und die Bearbeitungsdauer ihrer Aufgaben. Die Bearbeitungsdauer je Fachrichtung sollte 300 Minuten bis 360 Minuten betragen. An allen Fachrichtungsgruppensitzungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Der jeweilige Fachrichtungsleiter schlägt dem Prüfungsausschuss die von der Fachrichtungsgruppe erarbeiteten Aufgaben mit Lösungen, Bewertungsschema und Bearbeitungsdauer zur Beschlussfassung vor.

Der Prüfungsausschuss beschließt die Aufgabenstellungen der einzelnen Fachrichtungsgruppen Massivbau, Metallbau und Holzbau.

2.2 Jeweils mindestens zwei Mitglieder einer Fachrichtungsgruppe bewerten einzeln und unabhängig voneinander durch Punkte die Ergebnisse der schriftlichen Darlegungen in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Bewertung wird von jedem Prüfer in eine Bewertungstabelle eingetragen. Ein Blankett der Bewertungstabelle, in der auch die erreichbaren Punkte notiert sind, wird für jede Fachrichtung in Verantwortung des jeweiligen Fachrichtungsleiters erstellt. Die Punkte werden entsprechend dem festgelegten Bewertungsschema vergeben. Für die Auswertung des schriftlichen Eignungstests ist der jeweilige Fachrichtungsleiter verantwortlich. Kommen die Korrektoren zu unterschiedlichen Bewertungen der schriftlichen Darlegungen, so werden diese Fälle in der jeweiligen Fachrichtungsgruppe abschließend beraten und in Verantwortung des Fachrichtungsleiters eine endgültige Bewertung vorgenommen.

2.3 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Eignungstests und Bewertungen durch die einzelnen Fachrichtungsgruppen erstellt der Prüfungsausschuss eine weitere Bescheinigung für die Anerkennungsbehörde und empfiehlt die Anerkennung oder Ablehnung der antragstellenden Person als Prüfingenieurin oder Prüfmgenieur für Standsicherheit (Baustatik). Bei Stimmengleichheit entscheidet in Bezug auf die Bescheinigung der jeweilige Fachrichtungsleiter.

2.4 Zum Bestehen in jeder Fachrichtung sind mindestens 55 vom Hundert der erreichbaren Punkte notwendig. Pro Fachrichtung können maximal 50 Punkte erreicht werden.

2.5 Die schriftlichen Darlegungen werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

2.6 Die Durchführung der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse erfolgt unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Hierüber ist von diesen eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.

2.7 Die erste Bescheinigung (Stufe 1) ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

2.8 Die zweite Bescheinigung (Stufe 2) ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von dem Fachrichtungsleiter der jeweiligen Fachrichtungsgruppe zu unterzeichnen.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Teilnehmer/-innen an der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse haben sich vor Prüfungsbeginn durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auszuweisen. Von den Ausweisen werden Kopien gefertigt. Die Prüfungsteilnehmer/-innen sind vor Beginn der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen bzw. -handlungen zu belehren. Die Teilnehmer/-innen an der schriftlichen Darlegung der Fachkenntnisse müssen die Bestimmungen zum Prüfungsverlauf schriftlich anerkennen.

III. Aufbewahrung der Unterlagen

Die Prüfungsunterlagen werden der Anerkennungsbehörde nach Abschluss des Verfahrens überstellt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 201503

ENDE