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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)
- Saarland -
Vom 29. April 2024
(Amtsbl.
I Nr. 19 vom 16.05.2024 S. 326)
Aufgrund von § 86 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 212), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsblatt I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68, 71), wird wie folgt geändert:
1. In § 12a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
2. § 12b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen." |
3. In § 18a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
4. § 18b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, lädt die antragstellenden Personen schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen." |
5. In § 18c Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241090
ENDE |