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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Garagenverordnung
(GarVO)

Vom 14. März 2000
GVOBl. Schl.-H. S. 455)


Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:

 

Artikel 1

Die Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), geändert durch Verordnung vom 18. September 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 11 ein neuer " § 11a Einbauten" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort "Abfahrten" das Wort "von" durch das Wort "vor" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ein" das Wort "notwendiger" eingefügt.

b) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu (ber. 2000 S. 287)
3. 2,50 m, wenn jede Längsseite
des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
"3. 2,50 m, wenn jede Längsseite
des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;"

4. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11 a Einbauten

In Mittel- und Großgaragen müssen Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "innerhalb einer Frist von drei Jahren" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Aufhebung der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 29. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) wird aufgehoben.