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MspZustG - Mietspiegelzuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Juli 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 21.07.2022 S. 703)
Gl-.Nr. B 402-24-3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
Die Aufgabe der Erstellung von Mietspiegeln nach §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.
§ 2 Kostenausgleich
Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung der Gemeinden führen, erhalten die Gemeinden dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung nach § 2 regelt das für das Recht des Wohnungswesens zuständige Ministerium durch Verordnung.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |