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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht
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Landesverordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Verordnungen auf den bauaufsichtlichen Bereich
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 575)
Gl.-Nr.: 2130-19-4



Ersetzt die "Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich"

Archiv: 2003, 2009, 2019

Aufgrund des § 85 Absatz 5 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Abschnitte 1 bis 3 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 27 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.

§ 2

Nach § 1 Satz 1 zu erteilende Erlaubnisse nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung schließen Baugenehmigungen oder Zustimmungen nach den §§ 59 oder 77 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) sowie Abweichungen nach § 67 LBO ein. § 60 LBO bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) außer Kraft.

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