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Änderungstext
Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der
obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
Vom 12. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 27.10.2005 S. 487)
Gl.-Nr.: 200-0-358
Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa, dem Ministerium für Bildung und Frauen, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:
Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Artikel 1
Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine
Stiftung des öffentlichen Rechts
Das Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:
1. § 5 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
2. § 7 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bezeichnung ;,die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 2
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schloß Eutin"
Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schloß Eutin" vom 24. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 228), geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. In § 11 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Artikel 3
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf"
Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 ist die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. § 6 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 ist die Bezeichnung "der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 hat folgende Fassung: "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei vertreten lassen."
c) In Absatz 6 ist die Bezeichnung "die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt und nach dem Wort "Vertreter" die Angabe "nach § 6 Abs. 2 Satz 3" angefügt.
3. In § 8 Abs. 1 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten" ersetzt.
4. § 9 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 ist die Bezeichnung "der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beziehungsweise ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 ist die Bezeichnung "die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beziehungsweise ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter nach § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
5. In § 13 Abs. 3 ist die Bezeichnung "dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 4
Landesarchivgesetz
Das Landesarchivgesetz vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), ist wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.
2. § 10 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
b) In Absatz 3 ist die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
3. In § 13 Satz 1 ist die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
4. In § 17 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Artikel 5
Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Finanzierung der Stiftung
"Preußischer Kulturbesitz"
Das Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom 31. März 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:
In § 2 ist die Bezeichnung "von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 6
Denkmalschutzgesetz
Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 39 ist jeweils die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Artikel 7
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby"
Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" vom 25. September 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 ist die Bezeichnung "im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 8
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental"
Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11. Juli 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 111) ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 ist die Bezeichnung "im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 9
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg"
Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg" vom 3. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 ist die Bezeichnung "im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 10
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg"
Die Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg" vom 9. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 ist die Bezeichnung "im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 11
Landesverordnungen über Grabungsschutzgebiete
In folgenden Verordnungen ist jeweils in § 1 Abs. 2 Satz 1 die Bezeichnung "beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt:
1. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Herzogtum Lauenburg vom 22. Juni 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 176)11), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
2. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 28. Februar 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 49)12), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
3. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom 23. Juni 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 179)13), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
4. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Ahrensburg, Kreis Stormarn vom 22. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 198)14), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
5. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom 26. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)15), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
6. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Blekendorf, Kreis Plön vom 3. Oktober 1977 (GVOBl. Schl.-H. S.403)16), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
7. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön vom 9. Februar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 159)17), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
8. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein vom 8. Oktober 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 317)18), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
9. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland vom 16. August 1979 (GVOBl. Schl.-H. S.447)19), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
10. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland vom 24. Februar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 84)20), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
11. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres vom 23. August 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 319)21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
12. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Büdelsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. 1976 S. 18), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
13. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck vom 28. November 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 31 1)23), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
14. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Joldelund, Kreis Nordfriesland vom 9. März 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 118)24), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
15. Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg vom 28. Oktober 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 407)25), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
16. Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete in der Stadt Flensburg vom 5. Juni 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 244)26), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
17. Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom 8. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 320)27), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).
Artikel 12
Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955
Die Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 vom 28. Juli 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 13
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 26. August 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 464) ist wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Satz 3 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 ist wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 ist die Bezeichnung "des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.
b) In Satz 3 ist die Bezeichnung "vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 14
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 16. März 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 348) ist wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ist jeweils die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" sowie in § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 jeweils die Bezeichnung "das Ministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
3. In § 22 Abs. 5 und § 30 Abs. 6 ist jeweils die Bezeichnung "des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.
4. In § 38 Abs. 1 und Anlage 4 ist jeweils die Bezeichnung "beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Abschnitt II
Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa
Artikel 15
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Schleswig-Holstein
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484) ist wie folgt geändert:
In § 2 Satz 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa" ersetzt.
Artikel 16
Gesetz über das Jugendaufbauwerk
Das Gesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13. Dezember 1949 (GVOBl. Schl.-H. 1950 S. 11), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs: 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 ist die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa" ersetzt.
Abschnitt III
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Frauen
Artikel 17
Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 1 54), ist wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 5 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Bildung und Frauen" ersetzt.
2. In § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Frauen" ersetzt.
Abschnitt IV
Geschäftsbereich des Innenministeriums
Artikel 18
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), ist wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 25 c Abs. 2 ist jeweils die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. In § 25 a Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Frauen" ersetzt.
3. In § 25 d Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 19
Stiftungsgesetz
Das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), ist wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 ist die Bezeichnung "des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 20
Ausbildungszentrumsgesetz
Das Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung vom 9. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 320) ist wie folgt geändert:
In § 30 Abs. 2 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 21
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), ist wie folgt geändert:
§ 4 Nr. 2 bis 5 hat folgende Fassung:
"2. das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr für die Straßenbauverwaltung;
3. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für
a) das Landesamt für Natur und Umwelt, soweit die Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr betroffen ist, mit dessen Einvernehmen,
b) Pflanzenschutzangelegenheiten,
c) den Saatgutverkehr,
d) das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
e) Angelegenheiten des Veterinärwesens,
f) Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung;
4. das Ministerium für Bildung und Frauen für die Abnahme von Schulprüfungen;
5. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr;".
Artikel 22
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und
der Ausbilder-Eignungsverordnung
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 8), ist wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ist die Bezeichnung "Ministerium für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Abschnitt V
Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Artikel 23
Landeswassergesetz
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189) ist wie folgt geändert:
In § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in § 106 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 24
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. 1 S. 591)
Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. 1 S. 591) vom 8. Mai 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 226), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 sowie § 13 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 25
Gesetz über die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landwirtschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten
Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landwirtschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (GS. S. 388), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1, 6 Abs. 3 und § 11 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 26
Preußisches Landesrentenbankgesetz
Das Preußische Landesrentenbankgesetz vom 29. Dezember 1927 in der Fassung vom 1. August 1931 (GS. S. 154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 3 Satz 4 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 27
Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz
Das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) vom 15. Dezember 1919 (GS. 1920 S. 31), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert: In §§ 1, 5, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 28
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
Das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (RGBl. I S. 1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 9 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 29
Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein vom 13. August 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 145), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 6 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 30
Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), ist wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1, § 1a Satz 1, § 2 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Satz 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 23 und 27 Satz 1 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
2. In § 1a Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
3. In § 5 Satz 2, § 13 Satz 1, § 18 Abs. 1 und § 24 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Tierseuchenfonds" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds" ersetzt.
Artikel 31
Gesetz über die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser
Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18. März 1868 (GS. S. 277), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 32
Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) ist wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
2. In § 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 33
Ausführungsgesetz zum Fleischhygienerecht
und zum Geflügelfleischrecht
Das Ausführungsgesetz zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischrecht vom 12. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 5 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 34
Anpassung des § 7 des Ausführungsgesetzes
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
In § 7 Abs. 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in seiner nach Maßgabe des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46) bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 35
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Fleischhygienerecht
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Fleischhygienerecht vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 242) ist wie folgt geändert:
In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 36
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und für
die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vom 24. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 525), geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 3 Abs. 1 sowie § 4 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 37
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung des Landes
Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 318, ber. S. 579), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1, §§ 3 und 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 38
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung
des Landes Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 714), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und den Anlagen 6 und 7 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 39
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wasserwirtschaft
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wasserwirtschaft vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 110), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 5 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 40
Landesverordnung über die Errichtung von Ämtern für ländliche Räume
Die Landesverordnung über die Errichtung von Ämtern für ländliche Räume vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 523), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
Artikel 1 § 3 Abs. 1 hat folgende Fassung:
"(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestehen Ämter für ländliche Räume als untere Landesbehörden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übt die Dienstaufsicht aus."
Artikel 41
Lebensmittelzuständigkeitsverordnung
Die Lebensmittelzuständigkeitsverordnung vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 688), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S 109), ist wie folgt geändert:
In §§ 3, 4 und 6 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 42
Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Milch- und Fettgesetz
Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 688) ist wie folgt geändert:
In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 43
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 109) ist wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat folgende Fassung:
"(2) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen."
Artikel 44
Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung
der zuständigen Stelle nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz
Die Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 18. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 149), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 45
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und
zur Durchführung der Milchverordnung
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Durchführung der Milchverordnung vom 8. Mai 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 265, ber. S. 374), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 2 und 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 46
Landesverordnung zur Bestimmung einer zuständigen Behörde und zur Übertragung einer
Ermächtigung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung
Die Landesverordnung zur Bestimmung einer zuständigen Behörde und zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Milch-Sachkundeverordnung vom 11. September 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 47
Landesverordnung zur Übertragung einer
Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Markengesetz
Die Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung und zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Markengesetz vom 18. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 48
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Verordnungen im Bereich der Landwirtschaft sowie von Zuständigkeiten auf
das Amt für ländliche Räume Kiel
Die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Landwirtschaft sowie von Zuständigkeiten auf das Amt für ländliche Räume Kiel vom 17. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 175), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
§ 1 hat folgende Fassung:
" § 1
Die Ermächtigung zum Erlass folgender Verordnungen wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen:
1. Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Handelsklassengesetz vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), geändert gemäß Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),
2. Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Futtermittelgesetz vom 10. Mai 1976 (GVOBl. Schl.-H: S. 154), geändert gemäß Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),
3. Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Durchführung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 23. Juni 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), geändert gemäß Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),
4. Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 650), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),
5. Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 1 75)."
Artikel 49
Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft
Die Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 175), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 50
Landesverordnung über die Auflösung der Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse
und Handelsklassen und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich
der Landwirtschaft
Die Landesverordnung über die Auflösung der Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse und Handelsklassen und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich der Landwirtschaft vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 648), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 und § 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 51
Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung vom 22. September 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 648), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 52
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung
Die Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 21. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 49, ber. S. 112), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 650), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 53
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Milch-Güteverordnung
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Milch-Güteverordnung vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 54
Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
Die Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 55
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung
der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz vom 19. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 56
Ökokontrollstellenverordnung
Die Ökokontrollstellenverordnung vom 14. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 176) ist wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 57
Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die
Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
Die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 17. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 58
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von
zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
Die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), geändert durch Verordnung vom 20. September 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 bis 4 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 59
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal vom 16. Oktober 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 60
Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds
Die Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds vom 26. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 8), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 3 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Tierseuchenfonds" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds" ersetzt.
Artikel 61
Landesverordnung über das Verfahren im Beirat beim Viehseuchenfonds
Die Landesverordnung über das Verfahren im Beirat beim Viehseuchenfonds vom 21. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 62
Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
Die Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 8. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 71), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Tierseuchenfonds" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds" ersetzt.
Artikel 63
Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung
Die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 64
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem
Legehennenbetriebsregistergesetz und zur Übertragung einer Ermächtigung
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 5. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) ist wie folgt geändert:
In § 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Abschnitt VI
Geschäftsbereich des Finanzministeriums
Artikel 65
Kirchensteuergesetz
Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In § 2 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Finanzministerium" ersetzt.
Artikel 66
Haushaltsgesetz 2004/2005
Das Haushaltsgesetz 2004/2005 vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697), geändert durch Gesetz vom 12. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), ist wie folgt geändert:
1. § 8 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 19 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
b) In Absatz 29 ist die Bezeichnung "Innenministerium" durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
2. § 9 ist wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ist die Kapitelbezeichnung "0720 bis 0729 und 0734" durch die Kapitelbezeichnung "0620" ersetzt. Die Worte "in diesen Kapiteln" werden durch die Worte "in diesem Kapitel" ersetzt.
b) In Absatz 4 ist die Kapitelbezeichnung "0730 bis 0732" durch die Kapitelbezeichnung "0621 und 0622" ersetzt.
c) In Absatz 5 ist die Kapitelbezeichnung "0721 bis 0734" durch die Kapitelbezeichnung "0620 bis 0623 sowie 0721 bis 0729 und 0734" ersetzt.
d) Absatz 6 ist wie folgt geändert: aa) Satz 1 hat folgende Fassung:
"Abweichend von § 62 Abs. 3 LHO dürfen in den Kapiteln 0721 bis 0729, 0734 sowie 0620 Maßnahmegruppe 06, 0621 und 0622 aus nicht verbrauchten Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 mit Ausnahme der Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen in den jeweiligen Kapiteln Rücklagen gebildet werden."
bb) In Satz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
e) In Absatz 8 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt. Die Kapitelbezeichnung "0731" ist durch die Bezeichnung "0623 Titelgruppe 62" ersetzt.
f) In Absatz 9 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
g) In Absatz 10 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt. Die Kapitelbezeichnung "0720 bis 0734" ist durch die Kapitelbezeichnung "0620 bis 0623" und die Kapitelbezeichnung "0720" durch die Kapitelbezeichnung "0620" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 7 ist die Kapitelbezeichnung "0720 bis 0734" durch die Kapitelbezeichnung "0620 bis 0623 sowie 0721 bis 0729 und 0734" ersetzt.
4. In § 12 b Nr. 13 ist die Kapitelbezeichnung "1006" durch die Kapitelbezeichnung "1319" ersetzt.
5. In § 12 c Abs. 11 ist die Kapitelbezeichnung "0720 bis 0734 und Kapitel 0740 MG 02" durch die Kapitelbezeichnung "0620 bis 0622 sowie 0721 bis 0729 und 0734 sowie Kapitel 0306 Maßnahmegruppe 02" ersetzt. Die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 6 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" zu ersetzen.
7. In § 16 Abs. 6 ist jeweils die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerpräsidenten" ersetzt.
8. In § 18 Abs. 4 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
9. § 20 ist wie folgt geändert:
a) Absatz 1 ist § 19 Abs. 21 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" und die Kapitelbezeichnung "0721 bis 0729 und 0734" ist durch die Kapitelbezeichnung "0620 sowie 0721 bis 0729 und 0734" ersetzt.
b) Absatz 2 ist § 19 Abs. 22 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
c) Absatz 3 ist § 19 Abs. 23 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
d) Absatz 4 ist Absatz 1.
e) Absatz 5 ist § 25 Abs. 1 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerpräsidenten" ersetzt.
f) Absatz 6 ist Absatz 2.
g) Absatz 7 ist § 19 Abs. 24 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
h) Absatz 8 ist § 19 Abs. 25 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" sowie die Kapitelbezeichnung "1207" durch die Kapitelbezeichnung "1206" ersetzt.
i) Absatz 9 ist § 19 Abs. 26 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
j) Die Absätze 10 bis 11 sind Absätze 3 und 4.
k) Absatz 12 ist § 25 Abs. 2 und die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Der Ministerpräsident" ersetzt.
1) Absatz 13 ist § 19 Abs. 27 und die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
m) Absatz 14 ist § 25 Abs. 3 und die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" ist durch die Bezeichnung "Der Ministerpräsident" ersetzt.
10. § 21 ist § 24 Abs. 5 und Satz 1 hat folgende Fassung:
"Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen."
11. Der bisherige Text des § 22 ist § 22 Abs. 1.
12. § 25 ist wie folgt geändert:
a) Absatz 1 ist § 22 Abs. 2 und die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin" ist durch die Bezeichnung "Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa" ersetzt.
b) Absatz 2 ist § 22 Abs. 3 und die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin" ist durch die Bezeichnung "Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa" ersetzt.
13. In § 26 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
14. In § 33 Nr. 10 ist die Bezeichnung "Einzel-plan 04" durch die Bezeichnung "Einzelplan 13" ersetzt.
15. In § 40 Abs. 1 haben die Nummern 8 und 9 folgende Fassung:
"8. § 19 Abs. 3, 6, 7, 8, 11, 16, 17, 21, 23 und 24
9. § 20 Abs. 2, 3 und 4".
Abschnitt VII
Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Artikel 67
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) - Hochschulmanagement
Das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) - Hochschulmanagement - vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477) ist wie folgt geändert:
In Artikel 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 68
Studentenwerksgesetz
Das Studentenwerksgesetz vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668), ist wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 69
Studienqualifikationsverordnung
Die Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659) ist wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 5, § 2 Nr. 6, 7 und 11, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Frauen" ersetzt.
Artikel 70
Lehrverpflichtungsverordnung
Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. -Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 1 53), ist wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 4, §§ 11 , 13 und 14 Abs. 1 und 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 71
Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 1 53), ist wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17 und 19 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 72
Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung
Die Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
In §§ 1 und 2 a ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 73
Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten
Die Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 2. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 138) ist wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Abschnitt VIII
Geschäftsbereich des Ministeriums für
Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Artikel 74
Heilberufegesetz
Das Heilberufegesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 21.1), ist wie folgt geändert:
1. § 59 Abs. 5 Satz 1 hat folgende Fassung:
"Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern auf Vorschlag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Berufsgericht) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Berufsgerichtshof) zu Richterinnen und Richtern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs für die Dauer von vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamts."
2. § 59 Abs. 6 Satz 1 hat folgende Fassung:
"Die Entschädigung der Richterinnen und Richter nach Absatz 5 Satz 1 und der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle beauftragten Personen regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume."
3. In § 77 Abs. 1 Satz 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die, Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
4. § 80 hat folgende Fassung:
§ 80 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften."
Artikel 75
Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und
tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften
Die Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 80), ist wie folgt geändert:
1. § 1 ist wie folgt geändert:
a) Nummer 3 hat folgende Fassung:
"3. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757), soweit es sich nicht um Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren handelt,".
b) Die Nummern 10 und 11 sind gestrichen.
2. Nach § 1 ist folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde nach
1. § 13 Abs. 2 bis 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066),
2. § 60 Abs. 2 und 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. 1 S. 4456, 4458),
3. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, soweit es sich um Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren handelt.".
3. Die bisherigen §§ 2 bis 7 sind §§ 3 bis 8.
4. Der neue § 7 hat folgende Fassung:
" § 7 Ermächtigungsübertragung
Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich des
1. Gesundheitsrechts auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,
2. Tiergesundheitsrechts sowie für die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
übertragen. Zuständigkeitsregelungen zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2 Nr. 15 und in § 5 genannten Rechtsvorschriften erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen."
Artikel 76
Jugendförderungsgesetz
Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), ist wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 2, 3 und 7 und § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
2. In § 51 Abs. 2 ist in Nummer 5 die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa" sowie in Nummer 6 die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Bildung und Frauen" ersetzt.
Artikel 77
Jugendhilfekostenverordnung
Die Jugendhilfekostenverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 103) ist wie folgt geändert:
In § 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 78
Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung
Die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), ist wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 79
Kinder- und Jugendhilfe- Schiedsstellenverordnung
Die Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 678), geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), ist wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 13 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 80
Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-,
Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches)
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) vom 11. April 1978
(GVOBl. Schl.-H. S. 128), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 hat folgende Fassung:
"Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen."
Artikel 81
Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen
Die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen vom 18. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), geändert durch Verordnung vom 6. August 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 584), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), ist wie folgt geändert:
In § 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 82
Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Die Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:
§ 2 hat folgende Fassung:
" § 2
Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen."
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Artikel 83
Bezeichnung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa" ersetzt.
Artikel 84
Bezeichnung des Ministeriums für Bildung und Frauen
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Frauen" ersetzt.
Artikel 85
Bezeichnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ersetzt.
Artikel 86
Bezeichnung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
"Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
Artikel 87
Bezeichnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren" ersetzt.
Artikel 88
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.