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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Garagenverordnung

Vom 3. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 38)


Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

§ 25 der Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 19) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 22) entsprechend anzuwenden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. März 2002, eine Überwachung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 19 Abs. 1 bis zum 31. März 2006 und Parkplätze für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 3) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.

 "(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 19 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

"(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. März 2002 und Parkplätze für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 3) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

ENDE