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Änderungstext
Gesetz zur Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung
Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 782)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 200-17
§ 1 Das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein wird aufgelöst.
Artikel 2
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes 1
Das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden
Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Innenministerium; ihm unterstehen unmittelbar das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein (Landesvermessungsamt) als Landesoberbehörde sowie die Katasterämter als untere Landesbehörden. | " § 2 Vermessungs- und Katasterbehörden
Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Innenministerium. Obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde." |
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Vermessungsstellen
Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
| " § 3 Vermessungsstellen
Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
|
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständige Behörde für die Landesvermessung. Die Katasterämter sind zuständige Behörden für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen. (2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer den Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 1 und 2 durchführen
| " § 4 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Landesvermessung sowie für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen. (2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer der Vermessungsstelle nach § 3 Nr. 1 durchführen
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 3 und 4" jeweils durch die Angabe " § 3 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1)" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1)" durch die Angabe "das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "der zuständigen Behörde (§ . 4 Abs. 1)" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesvermessungsamtes" durch die Worte "Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
b) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe "der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
7. In § 9 wird die Angabe "der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1" durch die Angabe "des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
8. In § 12 Abs. 5 werden die Worte "den Katasterbehörden" durch die Worte "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
9. In § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 4 sowie § 18 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Katasteramt" in den jeweils verwendeten grammatikalischen Formen durch die Worte "Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" in der grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
10. In § 13 Abs. 1 wird Satz 2
Die Katasterämter sind befugt, auch für die Bereiche Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren sowie Auskünfte und Auszüge zu erteilen, die nicht in ihre örtliche Zuständigkeit fallen.
gestrichen.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 3 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 3 Nr. 3" wird durch die Angabe " § 3 Nr. 2" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 3 Nr. 4" wird durch die Angabe " § 3 Nr. 3" ersetzt.
cc) Die Worte "der Vermessungs- und Katasterbehörden" werden durch die Worte "des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
12. In § 17 Abs. 1 sowie 2 Satz 2 werden die Worte "des Katasteramtes" durch die Worte "des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" und die Angabe " § 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 3 Nr. 2" ersetzt.
13. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
| "(4) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein." |
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. dem Landesvermessungsamt und den Katasterämtern bestimmte Befugnisse abweichend von der Zuständigkeitsregelung nach § 4 Abs. 1 zuzuweisen, soweit dies nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich ist, dazu gehören insbesondere technische Arbeiten zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Überwachung und Erhaltung von Festpunktfeldern und die Erfassung von topographischen Veränderungen für die Deutsche Grundkarte;
wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Gebäude festzulegen, die nach § 12 Abs. 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind und nach § 16 der Einmessungspflicht unterliegen, | "1. die Gebäude festzulegen,
a) die nach § 12 Abs. 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind und b) die nach § 16 der Einmessungspflicht unterliegen." |
c) Nummer 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 2
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl: Schl.-H. S. 452), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 zu § 2, Landesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe 3, wird die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts" ersetzt durch die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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1) Ändert Ges. i.d.F. vom 12. Mai 2004, GS Schl.-H. Gl.-Nr.: 219-7
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1