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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. August 2017
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 36 vom 28.08.2017 S. 1201)


Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 500), werden wie folgt geändert:

1. Ziffer 2.2 wird wie folgt geändert:

Der letzte Satz "Die vertraglichen Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten sind durch Vertragsstrafen abzusichern." wird ersetzt durch den Satz "Für die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ist eine Sanktion vorzusehen."

2. Ziffer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angehängt:

"Ungebundene Wohnungen, die bisher die Anforderungen der Ersatzwohnungen nicht erfüllt haben, sollen nach entsprechender Modernisierung in den Wohnungspool aufgenommen werden."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Satz 4 "Sämtliche vertragliche Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten sind durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abzusichern." wird durch folgenden Satz ersetzt "Für die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ist eine Sanktion vorzusehen."

3. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die Fassung:

altneu
"3.1 Wohnberechtigung"3.1 Wohnberechtigung und Einkommensgrenzen"

b) Absatz 1 erhält die Fassung:

altneu
(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zum Haushalt zählen die in § 8 Abs. 5 SHWoFG aufgezählten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Der Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft entspricht dem des § 5 Abs. 3 und 4 Wohngeldgesetz (WoGG vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)). Danach führen Personen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Lebt die Antrag stellende Person mit anderen Personen in derselben Wohnung, ist regelmäßig von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Dies gilt nicht bei Personen mit Untermietverträgen und Personen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Wohnung beziehen, beispielsweise in Form einer Studentenwohngemeinschaft."(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zum Haushalt zählen die in § 8 Abs. 5 SHWoFG aufgezählten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Personen führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Lebt die Antrag stellende Person mit anderen Personen in derselben Wohnung, ist regelmäßig von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Gemeinsames Bewohnen liegt in der Regel nicht vor, wenn ausschließlich Nebenräume (z.B. Bad, Toilette, Küche, Flur, Abstellraum) gemeinsam genutzt werden. Daher fehlt es an einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei Personen mit Untermietverträgen und Personen, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Wohnung beziehen, beispielsweise in Form einer Studenten- oder Seniorenwohngemeinschaft."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenzen für Miet- und Genossenschaftswohnraum sind die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 und 3 SHWoFG i.V.m. §§ 7, 9 der Durchführungsverordnung (SHWoFG-DVO) (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 344) anzuwenden. Besonders zu berücksichtigen sind die verschiedenen Überschreitungsmöglichkeiten der Einkommensgrenze nach § 9 SHWoFG-DVO (siehe auch Ziffer 5.1.4). Die Einkommensgrenzen sind der Anlage 1 zu entnehmen, für den Bezug von Wohnungen, die im Rahmen der Vereinbarten Förderung nach § 88d II. WoBauG gefördert wurden, gilt Anlage 2 (siehe auch Ziffer 5.1.4)."

Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.

d) Absatz 4 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
(4) In der Regel wird die Bedürftigkeit durch die Einhaltung der Einkommensgrenzen, die das SHWoFG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (SHWoFG-DVO, GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 344) bestimmt, festgestellt. Eine Wohnberechtigung für eine geförderte Wohnung setzt voraus, dass Wohnungssuchende auf eine geförderte Wohnung angewiesen sind. Sie ist deshalb trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen abzulehnen, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen ist in der Regel auszugehen, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die Bestimmungen der Ziffer 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV 2009) sind analog anzuwenden."(4) In der Regel wird die Bedürftigkeit durch die Einhaltung der Einkommensgrenzen festgestellt (§ 8 Abs. 2 und 3 SHWoFG i.V.m. §§ 7, 9 SHWoFG-DVO). Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines allerdings zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen ist in der Regel auszugehen, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die Bestimmungen der Ziffer 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) sind analog anzuwenden."

e) Absatz 7 (neu) wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 7 wird eingefügt:

"Eine bevorstehende Übersiedlung in die Bundesrepublik ist anzunehmen, wenn ein entsprechendes Visum vorliegt."

Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

4. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Wohnberechtigung wird entweder durch einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein, der sich allgemein auf geförderten Wohnraum in der für den Haushalt zulässigen Größe bezieht, oder einen gezielten Wohnberechtigungsschein, der eine bestimmte Wohnung bezeichnet, nachgewiesen. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich vorrangig vor einem gezielten Wohnberechtigungsschein auszustellen. Der gezielte Wohnberechtigungsschein kann nur bei der Stelle beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die gewünschte Wohnung liegt."(1) Die Wohnberechtigung wird entweder durch einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein, der sich allgemein auf geförderten Wohnraum in der für den Haushalt zulässigen Größe bezieht, oder einen gezielten Wohnberechtigungsschein, der eine bestimmte Wohnung bezeichnet, nachgewiesen. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich vorrangig vor einem gezielten Wohnberechtigungsschein auszustellen. Für die Ausstellung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter in Schleswig-Holstein zuständig, in der Regel die Gemeinde, in der die wohnungssuchende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche § 31 Abs. 1 Nr. 3a LVwG). Der gezielte Wohnberechtigungsschein kann nur bei der Stelle beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die gewünschte Wohnung liegt. Ist ein Umzug nach Schleswig-Holstein erst geplant, soll der Wohnberechtigungsschein am gewünschten Zuzugsort beantragt werden. Bei einem Umzug von Schleswig-Holstein in ein anderes Bundesland empfiehlt es sich, den Wohnberechtigungsschein bei der für den zukünftigen Wohnort zuständigen Stelle ausstellen zu lassen, da ein schleswigholsteinischer Wohnberechtigungsschein in der Regel nicht in einem anderen Bundesland anerkannt wird."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der gezielte Wohnberechtigungsschein kommt insbesondere bei der einkommensunkabhängigen Anerkennung einer Wohnberechtigung zum Tragen (§ 10 SHWoFG-DVO -Härtefallregelung). Von einem entsprechenden Härtefall ist beispielsweise auszugehen, wenn Wohnungssuchende auf eine ganz bestimmte Wohnung wegen ihrer Lage und Ausstattung angewiesen wären (z.B. wegen ihrer Eignung zur Rollstuhlbenutzung) oder wenn eine Wohnung in der Nähe pflegebedürftiger Angehöriger benötigt wird."(2) Der gezielte Wohnberechtigungsschein kommt insbesondere bei der einkommensunabhängigen Anerkennung einer Wohnberechtigung zum Tragen. Die Ausstellung eines gezielten Wohnberechtigungsscheins hat Vorrang gegenüber der Möglichkeit einer Freistellung (vergleiche Ziffer 7.2.2 Absatz 2).
  • Härtefallregelung
    Ein gezielter Wohnberechtigungsschein kann bei einem Härtefall (vergleiche § 10 SHWoFG-DVO) erteilt werden. Von einem entsprechenden Härtefall ist beispielsweise auszugehen, wenn Wohnungssuchende auf eine ganz bestimmte Wohnung wegen ihrer Lage und Ausstattung angewiesen wären (z.B. wegen ihrer Eignung zur Rollstuhlnutzung) oder wenn eine Wohnung in der Nähe pflegebedürftiger Angehöriger benötigt wird. Auch für den Erhalt von Wohngemeinschaften, die nach Ziffer 7.2.3 freigestellt wurden, kann bei Verlängerung der Freistellung im Rahmen der Härtefallprüfung ein gezielter Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden.
  • Freimacherregelung
    Ausnahmsweise kann der gezielte einkommensunabhängige Wohnberechtigungsschein erteilt werden, wenn eine wohnungssuchende Person durch den Bezug der gewünschten neuen Wohnung die bisherige geförderte Wohnung freimacht (§ 8 Abs. 4 Satz 3 SHWoFG - Freimacherregelung). Die Miete der freiwerdenden Wohnung muss bezogen auf die Netto-Kaltmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche bei vergleichbarer Ausstattung und Lage niedriger sein oder die freiwerdende Wohnung muss die für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße überschreiten. Bei nicht gleichwertiger Ausstattung und Lage der Wohnungen dürfen entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In die wertende Betrachtung für Ausstattung und Lage sollten Kriterien wie z.B. Vorhandensein von Freisitzen, Abstellräumen, Qualität von Küchen und Bädern, Fußbodenbeläge, Modernisierungen, Aufzüge und Baujahr der Objekte sowie Verkehrslage oder Nähe zu Infrastrukturen mit einbezogen werden (vergleiche z.B. die in qualifizierten Mietspiegeln für Kiel und Lübeck ausgewiesenen Spannen für Zu- und Abschläge). Die neue Wohnung muss der für den Haushalt angemessenen Wohnungsgröße entsprechen. Der Tausch annähernd gleich großer Wohnungen (Flächendifferenz < fünf m2) ist nur im Rahmen einer Härtefallprüfung möglich, z.B. wenn ältere Menschen aufgrund gesundheitlicher Beschwerden von einer Geschosswohnung ins Erdgeschoss umziehen möchten. Der Wohnungstausch kann nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle vorgenommen werden. Er muss aus wohnungswirtschaftlicher Sicht vertretbar sein. Ein Anspruch besteht nicht."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz wird nach dem letzten Spiegelstrich angehängt: "Als Orientierung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines dient Anlage 3."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 1 wird eingefügt "(5) Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist gebührenfrei."

Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

e) Folgender Absatz 7 wird angehängt:

"(7) Wird die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins abgelehnt, erfolgt dies durch Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung. Für Widerspruchsbescheide, die aufgrund der Anfechtung von Verwaltungsakten im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) ergehen, sind die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden zuständig (§ 17 Abs. 3 LVwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden)."

5. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Welche Wohnungsgrößen maßgeblich und damit angemessen sind, bestimmt sich nach den folgenden Grundsätzen, die einheitlich und unabhängig von früheren Fördergrundsätzen des Landes und Förderjahrgängen für den gesamten belegungsgebundenen Wohnraum gelten. Ausnahmen gelten für die vereinbarte Förderung, soweit in den ursprünglichen Förderbedingungen abweichende Wohnungsgrößen als angemessen galten bzw. keine Wohnflächenbegrenzungen festgelegt wurden. Bei kleinteiligen Genossenschaften, die im Rahmen der Fördergrundsätze für neue Genossenschaften gefördert wurden, gilt ab Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze die dort festgelegte abweichende Regelung bezüglich der angemessenen Wohnfläche.

Angemessene Wohnungsgröße:

Haushalte

Wohnfläche

Zahl der Wohnräume
Alleinstehendebis zu 50 m2
mit zwei Personenbis zu 60 m2 oderzwei Räume
mit drei Personenbis zu 75 m2 oderdrei Räume
mit vier Personenbis zu 85 m2 odervier Räume

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m2 Wohnfläche.

"(1) Welche Wohnungsgrößen maßgeblich und damit angemessen sind, bestimmt sich nach den folgenden Grundsätzen, die einheitlich und unabhängig von früheren Fördergrundsätzen des Landes und Förderjahrgängen für den gesamten belegungsgebundenen Wohnraum gelten, soweit nicht in der Förderzusage vorrangige Sonderreglungen vereinbart wurden. Insbesondere bei der Förderung kleiner Genossenschaften oder Förderungen im 2. und 3. Förderweg (Inselförderung) sind Wohnflächenüberschreitungen nach Maßgabe der Förderzusage zulässig. Dies bleibt bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines allerdings unberücksichtigt, da dieser nur den Regelfall beschreibt; auf den Vorrang eventueller Sonderregelungen der Förderzusage kann im Wohnberechtigungsschein hingewiesen werden (vergleiche Muster-Wohnberechtigungsschein). Für nach § 88d II. WoBauG geförderte Wohnungen gelten keine Wohnflächengrenzen.

Angemessene Wohnungsgröße:

HaushalteWohnflächeZahl der Wohnräume
Alleinstehendebis zu 50 m2
mit zwei Personenbis zu 60 m2 oderzwei Räume
mit drei Personenbis zu 75 m2 oderdrei Räume
mit vier Personenbis zu 85 m2 odervier Räume

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m2 Wohnfläche."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 m2 ist bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab dem vollendetem sechsten Lebensjahr anzuerkennen.

Leben Eltern getrennt und betreuen sie ihre nichthaushaltsangehörigen Kinder im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechtes abwechselnd und regelmäßig (z.B. aufgrund einer Besuchsregelung), ist bei einem Kind, das sein sechstes Lebensjahr vollendet hat, ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 m2, bei mehreren Kindern, die ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben, ein Wohnflächenmehrbedarf von zwei Räumen oder 20 m2, anzuerkennen.

Weiterhin kann von der maßgeblichen Wohnungsgröße abgewichen werden, wenn sich nach der Lebenserfahrung der Raumbedarf in absehbarer Zeit erhöht.

"(4) Ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 m2 ist bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zu dem Jahr, in dem Kindergeld gewährt wird, anzuerkennen. Die Volljährigkeit ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Als alleinerziehender Haushalt gilt ein Haushalt, zu dem mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird.

Leben Eltern getrennt und betreuen sie ihre nicht haushaltsangehörigen Kinder im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechtes abwechselnd und regelmäßig im Monat (z.B. aufgrund einer schriftlichen Besuchsregelung oder einer richterlichen Verfügung), ist bei einem Kind, das sein sechstes Lebensjahr vollendet hat, ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 m2, bei mehreren Kindern, die ihr sechstens Lebensjahr vollendet haben, ein Wohnflächenmehrbedarf von zwei Räumen oder 20 m2, anzuerkennen. Ein nur gelegentlicher Aufenthalt beim anderen Elternteil begründet keinen höheren Wohnbedarf.

Weiterhin kann von der maßgeblichen Wohnungsgröße abgewichen werden, wenn sich nach der Lebenserfahrung der Raumbedarf in absehbarer Zeit erhöht."

6. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine Wohnung Wohnungssuchenden nur überlassen, wenn diese ihnen vor der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein übergeben. Wohnungen dürfen nur in der im Wohnberechtigungsschein genannten Wohnungsgröße und bei Mehrpersonenhaushalten nur an die in der Bescheinigung genannten Haushaltsangehörigen überlassen werden. Ist die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, ist zu prüfen, ob der Wohnberechtigungsschein die Zugehörigkeit mindestens eines Haushaltsangehörigen zu diesem Personenkreis belegt. Die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins ist für Studierende entbehrlich, die Wohnraum anmieten möchten, der ausdrücklich für die Belegung mit Studierenden gefördert wurde."(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine Wohnung Wohnungssuchenden nur überlassen, wenn diese ihnen vor der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein übergeben. Wohnungen dürfen nur in der im Wohnberechtigungsschein genannten Wohnungsgröße und bei Mehrpersonenhaushalten nur an die in der Bescheinigung genannten Haushaltsangehörigen überlassen werden, sofern die Förderzusage keine Sonderregelungen enthält. Dies gilt entsprechend bei Vorlage eines Leistungsbescheids nach § 8 Abs. 6 SHWoFG. Ist die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, ist zu prüfen, ob der Wohnberechtigungsschein die Zugehörigkeit mindestens eines Haushaltsangehörigen zu diesem Personenkreis belegt. Die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins ist bei der Förderung für besondere Wohnformen oder Zielgruppen zur Erreichung des besonderen Förderzwecks entbehrlich, soweit diese Sonderregelung in der Förderzusage bestimmt ist. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Wohnraum für Studenten, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung Alleinerziehender, im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften vorgesehen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Auf Antrag der/des Verfügungsberechtigten kann die für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins. zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße unterhalb von fünf m2 überschreitet, genehmigen, wenn dieses wohnungswirtschaftlich vertretbar ist (vergleiche Ziffer 3.2.2 Absatz 5 - Angemessene Wohnungsgrößen)."(2) Auf Antrag der/des Verfügungsberechtigten bei der für die Wohnung zuständigen Belegenheitsgemeinde kann die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße unterhalb von fünf m2 überschreitet, genehmigt werden, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar ist (vergleiche Ziffer 3.2.2 Absatz 5 - Angemessene Wohnungsgrößen). Der Antrag kann formlos gestellt werden. Wohnflächenüberschreitungen bis zu einem m2 sind unerheblich, ein Antrag ist entbehrlich."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 werden nach dem Wort "vorzulegen" folgende Worte angefügt "(Kopie ist ausreichend)"

bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Solange das Mietverhältnis besteht, ist der entsprechende Wohnberechtigungsschein beim Verfügungsberechtigten als Nachweis der regelkonformen Belegung aufzubewahren."

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

7. Ziffer 5.1.3 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 2 "Verstirbt auch der/die ins Mietverhältnis eingetretene bisherige Haushaltsangehörige oder zieht er oder sie aus, liegt eine neue Gebrauchsüberlassung vor und die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins ist erforderlich." wird angefügt.

8. Ziffer 5.1.4 erhält folgende Fassung:

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5.1.4 Besonderheiten im Rahmen der vereinbarten Förderung

Sind Wohnungen im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88d und § 88e II. WoBauG gefördert worden, richtet es sich nach der jeweiligen Fördervereinbarung, an welche Wohnungssuchende die Wohnungen überlassen werden dürfen. Setzt die Überlassung danach die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins voraus, ist eine Belegung auf der Grundlage eines nach § 8 SHWoFG erteilten Wohnberechtigungsscheins möglich. Nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum SHWoFG gelten für die Einkommensberechnung im Rahmen der nach § 88d II. Wol3auG geförderten Wohnungen die Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG sowie die ursprünglichen Förderbedingungen. In diesen ursprünglichen Förderbedingungen sind quotale Überschreitungen des Einkommens zugelassen, so dass sich der Kreis der Wohnberechtigten erweitert. Kann also ein Wohnungssuchender durch einen Wohnberechtigungsschein nach § 8 Abs. 4 SHWoFG nachweisen, dass er sogar die niedrigeren Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG einhält, ist damit zugleich belegt, dass er zum Kreis der Berechtigten für eine nach § 88d II. WoBauG geförderte Wohnung gehört. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung größere Wohnflächen zugelassen, gelten diese auch für Bewerber mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein; dessen Angaben bezüglich der angemessenen Wohnflächen sind insoweit unbeachtlich.

"5.1.4

Sind Wohnungen im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88d und § 88e II. WoBauG gefördert worden, richtet es sich grundsätzlich nach der jeweiligen Fördervereinbarung, an welche Wohnungssuchende die Wohnungen überlassen werden dürfen. Eine Belegung auf der Grundlage eines nach § 8 SHWoFG erteilten Wohnberechtigungsscheins ist immer zulässig. Nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum SHWoFG gelten für die Einkommensberechnung im Rahmen der nach § 88d II. WoBauG geförderten Wohnungen die Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Förderjahrgang einheitlich eine Einkommensüberschreitung von 40 Prozent zugelassen wird. Der Kreis der Wohnberechtigten erweitert sich entsprechend (siehe Anlage 2). Kann ein Wohnungssuchender durch einen Wohnberechtigungsschein nach § 8 Abs. 4 SHWoFG nachweisen, dass er auch die niedrigeren Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG einhält (siehe Anlage 1), ist damit zugleich belegt, dass er zum Kreis der Berechtigten für eine nach § 88d II. WoBauG geförderte Wohnung gehört. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung größere Wohnflächen zugelassen, gelten diese auch für Bewerber mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein; dessen Angaben bezüglich der angemessenen Wohnflächen sind insoweit unbeachtlich. Für Förderungen nach § 88d II. WoBauG gelten keine Wohnflächengrenzen."

9. Ziffer 5.2.2 erhält folgende Fassung:

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5.2.2 Geldleistungen

Die zuständige Stelle kann Geldleistungen nach § 18 Abs. 1 SHWoFG erheben und prüfen, ob diese Geldleistungen den Verfügungsberechtigten zur Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Nichtberechtigten veranlassen.

"5.2.2 Geldleistungen und Bußgelder

Die zuständige Stelle kann Geldleistungen nach § 18 Abs. 1 SHWoFG erheben und prüfen, ob diese Geldleistungen den Verfügungsberechtigten zur Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Nichtberechtigten veranlassen. Ferner können die Bußgeldbehörden auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 SHWoFG einschreiten."

10. Ziffer 7.2.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 vierter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

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- zu Gunsten von Wohngemeinschaften Studierender oder Auszubildender, soweit die dabei maßgebliche Wohnungsgröße nicht überschritten wird (siehe Ziffer 3.2.2 )."- zu Gunsten anderer Wohngemeinschaften (z.B. Studenten, Auszubildende, Flüchtlinge, ältere Menschen), die keinen gemeinsamen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden. Mitglieder dieser Wohngemeinschaften stellen für sich eigene Haushalte dar, die jeweils einen Wohnberechtigungsschein vorlegen müssen. Mit Verlängerung der Freistellung ist die Übergabe jeweils eines neuen Wohnberechtigungsscheins erforderlich. Die Wohnung ist so zu vermieten, dass die maßgebliche Wohnungsgröße nicht überschritten wird (siehe Ziffer 3.2.2). Ist die Wohnung auch zu Gunsten von Studenten freigestellt, gilt als Berechtigungsnachweis für die Dauer des Studiums die jeweils aktuelle Studienbescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung), ein Wohnberechtigungsschein ist entbehrlich."

b) Ein Spiegelstrich fünf wird angehängt:

"- zu Gunsten bestehender Mietverhältnisse, sofern das Interesse am Erhalt gewachsener Nachbarschaften gegenüber der Wohnungsnachfrage überwiegt."

11. Ziffer 7.3.1 wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 3 wird angehängt:

"(3) Bei Freistellung einer Wohnung für Wohngemeinschaften nach Ziffer 7.2.3 vierter Spiegelstrich ist die Freistellung auf die Dauer von maximal fünf Jahren zu befristen. Zum Ablauf der Frist kann ein neuer Antrag gestellt werden."

12. Ziffer 8.1.1 wird wie folgt geändert:

Nach der Ordnungszahl 15 wird folgender Satz eingefügt:

"Sobald voraussehbar ist, dass eine gebundene Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat die oder der Verfügungsberechtigte dies der katasterführenden Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen (eine formlose Mitteilung ist ausreichend) und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen."

Die bisherigen Sätze 3 bis 12 werden die Sätze 4 bis 13.

13. Ziffer 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Datum "31. August 2017" durch das Datum "1. August 2022" ersetzt.

14. Die Verwaltungsbestimmungen erhalten die Anlagen 1 bis 3 (nicht dargestellt):

"Anlage 1 Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau -

Anlage 2 Besondere Einkommensgrenzen nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) - Mietwohnungsbau -

Anlage 3 Muster - Allgemeiner Wohnberechtigungsschein SH für geförderten Mietwohnraum"

Diese Änderungen der VB-SHWoFG treten mit Veröffentlichung in Kraft. Abweichend hiervon tritt die Neufassung von Ziffer 5.1.4 erst mit Wirksamwerden der Änderung von § 9 Abs. 1 Satz 1 SHWoFG-DVO bezüglich der Erhöhung der Einkommensgrenzen im Rahmen der Förderung nach § 88 d II. WoBauG in Kraft.

ID 191867

ENDE

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