Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. August 2019
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 16.09.2019 S. 886)


Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790), zuletzt geändert durch Erlass vom 10. Dezember 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1224), werden wie folgt geändert:

1. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Bestimmungen der Ziffer 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) sind analog anzuwenden."Die Bestimmungen der Ziffer 21.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVvvV-2017) sind mit Ausnahme von Absatz 5 Nummer 1 und 2 (selbst genutztes Wohneigentum) analog anzuwenden."

bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Wohneigentum, auch selbstgenutzt, wird grundsätzlich als verwertbares Vermögen betrachtet."

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Berufstätigkeit" der Wortlaut "oder der Wiederaufnahme einer vorübergehend unterbrochenen Beschäftigung wie einer Elternzeit." angefügt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Eine Wohnberechtigung kann in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die geförderte Wohnung nur als zweiter Wohnsitz genutzt werden soll. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin aus beruflichen Gründen auf einen zweiten Wohnsitz angewiesen ist."(6) Eine Wohnberechtigung kann nicht anerkannt werden, wenn ein weiterer Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung begründet werden soll."

2. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Spiegelstrich 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 (neu) eingefügt:

"Die bisherige Wohnung darf nicht zum Abriss, für Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und nicht zur Umwandlung in eine Eigentumswohnung bestimmt oder bereits im Rahmen einer Objekt- oder Gebietsfreistellung freigestellt sein."

b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gültigkeit muss bei Mietbeginn vorliegen."

3. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle wird die Angabe "85 m2" durch die Angabe "90 m2" ersetzt.

bb) Der Tabelle wird folgende Tabellenzeile angefügt:

"

mit fünf Personenbis zu 105 m2oder fünf Räume

"

cc) Folgende Sätze 7 und 8 (neu) werden angefügt:

"Wohnräume mit weniger als acht Quadratmetern werden in der Regel als halbe Räume gewertet. Im Rahmen der Belegung werden halbe Räume nicht mit angerechnet, ein WBS über z.B. zwei Räume würde auch zur Belegung von 2,5 Räumen berechtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Wortlaut "Die zuständige Stelle kann nach ihrem Ermessen von der vorgegebenen Wohnungsgröße abweichen," ersetzt durch den Wortlaut "Die zuständige Stelle kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall von der vorgegebenen Wohnungsgröße abweichen,".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Wortlaut "ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird der Wortlaut ",das sein sechstes Lebensjahr vollendet hat," und der Wortlaut ",die ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben," gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der in der Klammern stehende Wortlaut "(d.h. unterhalb von fünf m2)" wird ersetzt durch den in Klammern stehenden Wortlaut "(d.h. bis zu fünf Quadratmetern)".

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 (neu) angefügt:

"Die Genehmigung für die Dauer des Mietverhältnisses gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Vorliegen einer Genehmigung auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße von bis zu einem Quadratmeter ist genehmigungsfrei."

4. Ziffer 3.2.3 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Belange des Datenschutzes sind nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu berücksichtigen."Die Belange des Datenschutzes sind nach Maßgabe der. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zu berücksichtigen."

b) In Satz 4 werden die Worte "erhoben, gespeichert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

5. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wortlaut "vor der Überlassung einen" folgender Wortlaut eingefügt "in Schleswig-Holstein ausgestellten".

bb) Nach Satz 3 werden die Sätze 4 und 5 (neu) "Der Mietvertrag wird mit der Inhaberin/dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins abgeschlossen. Daneben können weitere Haushaltsmitglieder Mietvertragspartner sein." eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Wortlaut "unterhalb von fünf m2" ersetzt durch den Wortlaut "bis zu fünf Quadratmetern".

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 (neu) eingefügt:

"Die Genehmigung für die Dauer des Mietverhältnisses gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Vorliegen einer Genehmigung auf Antrag schriftlich zu bestätigen."

cc) In Satz 5 wird die Abkürzung "m2" ersetzt durch das Wort "Quadratmeter".

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Unterbringung" ersetzt durch das Wort "Versorgung".

6. In Ziffer 7.1. Absatz 1 Satz 5 wird der in Klammern stehende Wortlaut "(unterhalb von fünf m2)" ersetzt durch den in Klammern stehenden Wortlaut "(bis zu fünf Quadratmetern)".

7. In Ziffer 7.2.3 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Unterbringung" ersetzt durch das Wort "Versorgung".

8. In Ziffer 7.4.3 Absatz 4 Spiegelstrich 6 Satz 1 wird der Wortlaut "unterhalb von fünf m2" ersetzt durch den Wortlaut "bis zu fünf Quadratmetern".

9. Ziffer 8.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 (neu) eingefügt:

"(2) Bei der Übernahme von wohnungs- und mieterbezogenen Angaben in das Wohnungskataster haben die zuständigen Stellen in geeigneter Weise zu überwachen, dass die Verfügungsberechtigten die Wohnung an Wohnberechtigte überlassen. Insbesondere sind die Wohnberechtigungsscheine in einer Rücklaufkontrolle auf ihre Gültigkeit und die angemessene Belegung im Hinblick auf die Wohnungsgröße zu überprüfen. Ebenso ist auf die bestimmungsgemäße Überlassung der Wohnungen an die dafür vorgesehenen Personengruppen zu achten. Vermieter dürfen Wohnungen nur in der im Wohnberechtigungsschein genannten Wohnungsgröße und bei Mehrpersonenhaushalten nur an die in der Bescheinigung genannten Haushaltsangehörigen überlassen, sofern die Förderzusage keine Sonderregelung enthält. (siehe auch Muster-WBS-Rückseite, Mietvertragsbestätigung). Sind die Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 SHWoFG i.V.m. Ziffer 5.1.1 Absatz 1 VB-SHWoFG oder der Förderzusage offensichtlich nicht nachgekommen, sind sie aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen bzw. bisher nicht übersandte Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen."

c) Die Sätze 3 bis 5 werden Absatz 3.

d) Die Sätze 6 bis 8 werden Absatz 4.

e) Die Sätze 9 bis 13 werden Absatz 5.

f) Absatz 5 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert am 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zu beachten."Bei der Verarbeitung der Daten sind die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 und des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu beachten."

10. In Ziffer 9.1.4 Absatz 2 Spiegelstrich 4 wird der in Klammern stehende Wortlaut "(unterhalb von fünf qm)" ersetzt durch den in Klammern stehenden Wortlaut "(bis zu fünf Quadratmetern)".

11. Anlage 3 Muster- Wohnberechtigungsschein SH wird ersetzt durch die neue Anlage 3 Muster-Wohnberechtigungsschein SH.

Änderungen der VB-SHWoFG treten mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

ID 191858

ENDE

...

X