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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 2)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Überschrift zu § 19 eingefügt:
" § 19 Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung (Experimentierklausel)"
b) Die bisherige Überschrift zu § 19 wird die neue Überschrift zu § 20.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushaltes und die für diesen angemessene Wohnungsgröße zu vermerken. | "Im Wohnberechtigungsschein sind neben der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Personenzahl des Haushaltes unter namentlicher Nennung der Haushaltsangehörigen, die für diesen Haushalt angemessene Wohnungsgröße sowie Angaben zur Einhaltung der Einkommensgrenzen oder zu einer Wohnberechtigung aus anderen Gründen zu vermerken." |
cc) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und die oder der Wohnungssuchende oder Haushaltsangehörige zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen."
dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
ee) In Satz 4 werden die Worte "deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder" gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Empfängerinnen oder Empfänger von
stehen Begünstigten nach Absatz 1 gleich. Der gültige Leistungsbescheid gilt als Wohnberechtigungsschein, soweit die für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass die im Leistungsbescheid berücksichtigten Personen einen Haushalt nach Absatz 5 bilden. Die Antragsberechtigung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. | "(6) Mit dem Auszug aus der Wohnung endet die bisherige Wohnberechtigung. Für den erneuten Bezug einer geförderten Wohnung bedarf es eines neuen Wohnberechtigungsscheins." |
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Sie oder er hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie oder er die Wohnung einer oder einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen mitzuteilen und den übergebenen Wohnberechtigungsschein zu übermitteln. Im Falle einer Untervermietung nach Absatz 5 Satz 1 durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege obliegen die Pflichten nach Satz 1 und 2 der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter; § 18 Absatz 1 gilt sinngemäß auch für sie oder ihn."
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht, darf die Vermieterin oder der Vermieter die Wohnung nur den benannten Wohnungssuchenden überlassen; der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines bedarf es insoweit nicht."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur zulässig, wenn Verträge über die Anmietung von Räumen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege geschlossen werden, um die Räume Personen mit besonderem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Bei Untervermietung eines Teils der Wohnfläche muss die Untermieterin oder der Untermieter über einen Wohnberechtigungsschein nach § 8 Absatz 4 verfügen, wenn kein gemeinsamer Haushalt begründet werden soll. Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter hat zu überprüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt und muss ihn auf Anforderung gegenüber der zuständigen Stelle vorlegen. Die Mietbindung und der mietrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" werden durch die Worte "zu verarbeiten" ersetzt.
bbb) An die Worte "erforderlich ist" wird die Angabe "(Wohnungskataster)" angefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"In das Wohnungskataster sind die Angaben aufzunehmen, die notwendig sind, um die Zweckbestimmung der gebundenen Mietwohnungen zu sichern, und zwar
cc) In Satz 3 werden an das Wort "erteilen" die Worte "und bei ihr vorhandene Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln" angefügt.
dd) In Satz 4 werden die Worte "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Worte "zu verarbeiten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "erteilen," werden die Worte "Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln," eingefügt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Weiterhin sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, der Stelle, die die Förderzusagen nach § 5 Absatz 1 erteilt oder vereinbart, Auskunft zu erteilen, Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren."
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Verwaltungsakte der zuständigen Stellen können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden."
5. § 16 Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Hat die Vermieterin oder der Vermieter eine Modernisierung im Sinne von § 559 BGB durchgeführt, kann sie oder er die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten anheben, sofern die Vermieterin oder der Vermieter mit der Mieterin oder dem Mieter eine entsprechende Erhöhung der Miete vereinbart hat. | "Hat die Vermieterin oder der Vermieter eine Modernisierung im Sinne von § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB durchgeführt, kann sie oder er die jährliche Miete entsprechend §§ 559 bis 559c BGB anheben, sofern eine entsprechende Erhöhung der Miete mit der Mieterin oder dem Mieter vereinbart wurde." |
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 Absatz 2 oder 3 Satz 1" durch die Angabe " § 15 Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Anstelle oder neben Geldleistungen können durch öffentlich-rechtlichen Ausgleichsvertrag zwischen der zuständigen Stelle und der oder dem Verfügungsberechtigten Leistungen gemäß § 10 Absatz 2 vereinbart werden, die insgesamt dem Wert der ermittelten Geldleistung entsprechen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums; es entscheidet im Benehmen mit der Stelle, die die Förderzusage erteilt hat."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
bb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
"4. entgegen § 11 Absatz 5 eine Wohnung untervermietet oder als Vermieterin oder Vermieter die Untervermietung gestattet,"
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt
ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. entgegen § 15 Absatz 4 die erforderliche Auskunft nicht erteilt, Nachweise zur Wohnberechtigung nicht übermittelt, Einsicht in die Unterlagen verwehrt und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht gestattet."
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden." |
7. Folgender § 19 wird eingefügt:
" § 19 Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung (Experimentierklausel)
Zur Verbesserung der zweckentsprechenden Nutzung des Sozialwohnungsbestands können mit Genehmigung des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums Kooperationsverträge gemäß § 6 vereinbart werden, die eine Übertragung von Bindungen belegter Wohnungen auf gleichwertige Ersatzwohnungen zum Gegenstand haben und den förderrechtlichen Mieterschutz nach §§ 12 und 15 Absatz 7 Satz 1 einschränken. Die Aufhebung von Bindungen belegter Wohnungen setzt voraus, dass das Einkommen des Mieterhaushaltes die jeweiligen Einkommensgrenzen nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) um mindestens 30 % übersteigt. Die Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für eine Aufhebung der Bindung maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen."
8. Der bisherige § 19 wird der neue § 20.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220176
ENDE |
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