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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2021

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 5)


Aufgrund der § 8 Absatz 3 und § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Absatz 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Absatz 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Absatz 1 und 2 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Absatz 1, 2, 4, und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung) und § 18 Absatz 1 (Verstöße und Ordnungswidrigkeiten) SHWoFG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher."(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Absatz 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Absatz 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Absatz 1, 2 und 5 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung), § 18 Absatz 1 (Verstöße und Ordnungswidrigkeiten) und § 19 SHWoFG (Experimentierklausel) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a. In der Überschrift wird die Angabe "Geltungsdauer" gestrichen.

b. Die Worte "und mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft" werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220180

ENDE

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