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Änderungstext
Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 2 vom 09.01.2022 S. 93)
Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22.08.2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.06.2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022, S. 708) werden wie folgt geändert:
1. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird Satz 6 wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 2" wird das Wort "Aufenthaltsgesetz" eingefügt und die Abkürzung "AufenthG" durch die Abkürzung (AufenthG) ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unionsbürger" der Wortlaut "und Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)" eingefügt.
c) Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(9) Nicht wohnberechtigt sind die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige. | "(9) Nicht wohnberechtigt sind die
|
2. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 (neu) eingefügt:
"Der gezielte Wohnberechtigungsschein benennt neben der für den Haushalt zulässigen Größe die bestimmte Wohnung (Adresse, Lage im Wohnhaus)."
3. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "berufliche oder" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird ergänzt um den Wortlaut in Klammern "(haushaltsangehörige Kinder)."
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
"Bei einem alleinerziehenden Haushalt mit haushaltsangehörigen Kindern wird für den Wohnflächenmehrbedarf die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt mit Kindern zuzüglich des Mehrwohnraums von einem Raum oder 10qm zugrunde gelegt, z.B. für Alleinerziehende mit zwei Kindern die Wohnfläche für einen Dreipersonenhaushalt zuzüglich ein Raum oder 10qm."
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
cc) In Satz 5 (neu) wird der in Klammern stehende Wortlaut neu gefasst:
alt | neu |
(z.B. aufgrund einer schriftlichen Besuchsregelung oder einer richterlichen Verfügung) | "(mit Nachweis z.B. einer schriftlichen einvernehmlichen Besuchsregelung der Eltern oder einer richterlichen Verfügung)" |
dd) Nach Satz 5 wird nachfolgender Satz 6 neu eingefügt:
"Für den Wohnflächenmehrbedarf wird die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt ohne Kinder zuzüglich des entsprechenden Mehrwohnraums für ein Kind (ein Raum oder 10qm) oder mehrere Kinder (zwei Räume oder 20qm) zugrunde gelegt."
4. Ziffer 3.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Wohnungssuchende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. | "(3) In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Antragstellende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen und die Richtigkeit und Wahrheit aller im Antrag angegebenen Daten abzugeben." |
bb) Folgender Satz 2 (neu) wird eingefügt:
"Es ist darauf hinzuweisen, dass falsche Angaben zur Rücknahme des Wohnberechtigungsscheins führen und als Betrug verfolgt werden können."
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Der Antrag ist von allen in ihm aufgeführten volljährigen Haushaltsmitgliedern zu unterschreiben. | "(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins in Papierform ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu unterschreiben." |
5. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Die Anerkennung als Träger der Wohlfahrtspflege gilt als gegeben, wenn eine Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) nachgewiesen werden kann."
5. Ziffer 5.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort "sind" folgender Wortlaut eingefügt "(Prüfpflicht der Kommune)"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die in der Klammer stehenden Aufzählung wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(z.B. Obdachlosigkeit, schwere Krankheit, lange Wartezeit, unzumutbare Unterkunftsverhältnisse) | "(z.B. Obdachlosigkeit, schwere Krankheit oder schwere Behinderung, lange Wartezeit, unzumutbare Unterkunftsverhältnisse)". |
6. Ziffer 5.1.4 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 5.1.4 erhält folgende Überschrift: "Besonderheiten im Rahmen der vereinbarten Förderung"
b) In Satz 1 wird die Angabe "II. WoBauG" durch die Angabe "II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG)" ersetzt.
c) Der letzte Satz wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Für Förderungen nach § 88d II. WoBauG gelten keine Wohnflächengrenzen. | "Für Förderungen nach § 88d II. WoBauG gelten weder Wohnflächengrenzen noch die Anzahl der Wohnräume." |
7. Ziffer 7.2.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Spiegelstrich 4 wird der Wortlaut in der Klammer neu gefasst:
alt | neu |
(z.B. Studenten, Auszubildende, Flüchtlinge, ältere Menschen) | "(Studierende, Auszubildende, Flüchtlinge, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen)" |
8. Ziffer 7.4.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Spiegelstrich 1 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,50 Euro/m2 Wohnfläche und ist" ersetzt.
bb) In Spiegelstrich 2 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,50 Euro/m2 und ist" ersetzt.
cc) In Spiegelstrich 3 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 1,00 Euro/m2 und ist" ersetzt.
dd) Spiegelstrich 4 wird neu gefasst:
alt | neu |
- Wird von dem Vorbehalt für einen bestimmten Personenkreis freigestellt, ist die Ausgleichszahlung auf 0,50 Euro/m2 gedeckelt. | "- Wird nur von dem Vorbehalt für einen bestimmten Personenkreis freigestellt, beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,25 Euro/qm und ist auf 0,50 Euro/qm Wohnfläche im Monat gedeckelt." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Spiegelstrich 2 wird der Wortlaut "(Kopie ist ausreichend)" in Klammern angefügt.
9. Ziffer 7.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Spiegelstrich 3 wird die Aufzählung in der Klammer "(Ersatzwohnung, Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen, Umwandlung von allgemeinen Belegungsrechten in Benennungs- oder Besetzungsrechte, Geldausgleich,) ersetzt durch die Angabe "nach § 10 SHWoFG,".
10. Ziffer 8.1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort "Inhalt" der Wortlaut "und Dauer" eingefügt.
bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Ersatzwohnungen" wird folgender Halbsatz angefügt "; das Aktenzeichen und die Inhalte der Förderzusage der ursprünglichen Förderwohnung werden auf die Ersatzwohnung übertragen."
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Daten" die Angabe "nach 8.1.2" eingefügt.
c) Folgender Satz 3 (neu) wird angefügt "Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen und den dazugehörigen Informationen werden aus Datenschutzgründen gesondert abgelegt."
11. Ziffer 9.1.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird nach dem Wort "Wohnungsbesetzungsrecht" der Wortlaut "oder Benennungsrecht" eingefügt.
12. Ziffer 9.2 wird wie folgt geändert:
Folgender Text wird nach Ziffer 9.2 und vor Ziffer 9.2.1 eingefügt:
"Neben Geldleistungen können als Ordnungswidrigkeit auch Bußgelder erhoben werden, wenn Verstöße gegen bestimmte Pflichten des SHWoFG vorliegen. Das schuldhafte Handeln schließt Vorsatz und Fahrlässigkeit mit ein. So wäre beispielsweise im Falle der Überlassung einer Sozialwohnung an nichtberechtigte Haushalte der oder die Verfügungsberechtigte nur dann entlastet, wenn er oder sie bei hinreichender Sorgfalt nicht einmal hätte erkennen können, dass Bindungen auf der Wohnung liegen - beispielsweise, weil er oder sie als Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerin handelt und vom Rechtsvorgänger oder von der Rechtsvorgängerin nicht unterrichtet wurde und keine Belastungen im Grundbuch ersichtlich sind.
Bußgelder können sich an jede oder jeden richten, die oder der zur Einhaltung der Bindungen verpflichtet ist. Dies ist in der Regel der oder die Verfügungsberechtigte, aber auch der Mieter oder die Mieterin, soweit ihn oder sie die Bindungen bei der Untervermietung betreffen. Bußgelder können auch verhängt werden, wenn erforderliche Auskünfte, z.B. zu den Wohnungen oder zu Inhalten der Wohnberechtigungsscheine, nicht erteilt, Einsicht in die Unterlagen verwehrt und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht gestattet werden (vgl. § 18 Absatz 2 Nummer 8 SHWoFG)."
13. Die Anlagen 1 und 2 zu den Einkommensgrenzen werden durch die geänderten Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Alt:
.
Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau - Anlage 1 18 23 Beträge in Euro
Zahl der zum Haushalt rechnenden
FamilienmitgliederErwerbsbeteiligung
(in der Regel ein Verdiener)EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVOBruttoeinkommen
bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVOEkGrenze
nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO
(+ 20 %)Bruttoeinkommen
bei EkGrenze nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO
(+ 20 %)EkGrenze nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO
(+ 40 %)Bruttoeinkommen
bei EkGrenze nach
§ 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO
(+ 40 %)1-Personenhaushalt Beamte-r 20.400 26.500 24.480 31.600 28.560 36.700 Angestellte / Arbeiter 20.400 30.143 24.480 35.971 28.560 41.800 Erwerbslose 20.400 20.400 24.480 24.480 28.560 28.560 Nichterwerbsperson (Soz.Rentner) 20.400 22.769 24.480 27.302 28.560 31.835 2-Personenhaushalt
(2 Erwachsene)Beamte-r 28.100 36.125 33.720 43.150 39.340 50.175 Angestellte / Arbeiter 28.100 41.143 33.720 49.171 39.340 57.200 Erwerbslose 28.100 28.100 33.720 33.720 39.340 39.340 Nichterwerbsperson 28.100 31.324 33.720 37.569 39.340 43.813 2-Personenhaushalt
(Erwachsene/r mit 1 Kind)Beamte-r 28.800 38.000 34.560 45.200 40.320 52.400 Angestellte / Arbeiter 28.800 43.143 34.560 51.371 40.320 59.600 3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 1 Kind)Beamte-r 32.800 43.000 39.360 51.200 45.920 59.400 Angestellte / Arbeiter 32.800 48.857 39.360 58.229 45.920 67.600 3-Personenhaushalt
(1 Erwachsene/r mit 2 Kindern)Beamte-r 33.500 44.875 40.200 53.250 46.900 61.625 Angestellte / Arbeiter 33.500 50.857 40.200 60.429 46.900 70.000 4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern)Beamte-r 39.600 52.500 47.520 62.400 55.440 72.300 Angestellte / Arbeiter 39.600 59.571 47.520 70.886 55.440 82.200 5-Personenhaushalt
3 Erwachsene mit
3 Kindern)Beamte-r 46.300 61.875 55.560 73.450 64.820 85.025 Angestellte / Arbeiter 46.300 70.143 55.560 83.371 64.820 96.600 > Bei 2 Verdienern erhöht sich das Einkommen um die weiteren Werbungskosten (Pauschale von 1.000 Euro).
Diese Tabelle begründet im Ergebnis keine amtlichen Einkommensgrenzen, sondern bietet nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO an.
Neu:
Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023 | Anlage 1 |
Beträge in Euro
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder | Erwerbsbeteiligung (Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson) | EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO | Bruttoeinkommen * bei EkGrenze nach §
8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG- | EkGrenze +20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO | Bruttoeinkommen * bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO | EkGrenze +40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO | Bruttoeinkommen * bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO |
1-Personenhaushalt | Beamte / Beamtinnen | 21.500 | 28.075 | 25.800 | 33.450 | 30.100 | 38.825 |
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter | 21.500 | 31.914 | 25.800 | 38.057 | 30.100 | 44.200 | |
Erwerbslose | 21.500 | 21.500 | 25.800 | 25.800 | 30.100 | 30.100 | |
Nichterwerbspersonen (z.B. Renterinnen / Rentner) | 21.500 | 23.991 | 25.800 | 28.769 | 30.100 | 33.546 | |
2-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene | Beamte / Beamtinnen | 29.700 | 38.325 | 35.640 | 45.750 | 41.580 | 53.175 |
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter | 29.700 | 43.629 | 35.640 | 52.114 | 41.580 | 60.600 | |
Erwerbslose | 29.700 | 29.700 | 35.640 | 35.640 | 41.580 | 41.580 | |
Nichterwerbspersonen (z.B. Rentnerinnen / Rentner) | 29.700 | 33.102 | 35.640 | 39.702 | 41.580 | 46.302 | |
b) 1 erwachsene Person mit Kind | Beamte / Beamtinnen | 30.400 | 40.200 | 36.480 | 47.800 | 42.560 | 55.400 |
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter | 30.400 | 45.629 | 36.480 | 54.314 | 42.560 | 63.000 | |
3-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene mit 1 Kind | Beamte / Beamtinnen | 34.800 | 45.700 | 41.760 | 54.400 | 48.720 | 63.100 |
Angestellte / Arbeiterinnen /Arbeiter | 34.800 | 51.914 | 41.760 | 61.857 | 48.720 | 71.800 | |
b) 1 erwachsene Person mit 2 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 35.600 | 47.700 | 42.720 | 56.600 | 49.840 | 65.500 |
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter | 35.600 | 54.057 | 42.720 | 64.229 | 49.840 | 74.400 | |
4-Personenhaushalt | |||||||
2 Erwachsene mit 2 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 42.000 | 55.700 | 50.400 | 66.200 | 58.800 | 76.700 |
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter | 42.000 | 63.200 | 50.400 | 75.200 | 58.800 | 87.200 | |
5-Personenhaushalt | |||||||
2 Erwachsene mit 3 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 49.100 | 65.575 | 58.920 | 77.850 | 68.740 | 90.125 |
Angestellte /Arbeiterinnen/ Arbeiter | 49.100 | 74.343 | 58.920 | 88.371 | 68.740 | 102.400 |
* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und
der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige / einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.
Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.
Alt:
.
Besondere Einkommensgrenzen nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) - Mietwohnungsbau -
(zulässige Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40%)Anlage 2
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Erwerbsbeteiligung
(in der Regel ein Verdiener)EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG-DVOEkGrenze
bis zu 40%Bruttoeinkommen bei EkGrenze bis zu 40% über der Basisein
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG iVm § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG-DVO1-Personenhaushalt Beamter 17.400 24.360 31.450 Angestellte / Arbeiter 17.400 24.360 35.800 Erwerbslose 17.400 24.360 24.360 Nichterwerbsperson (Soz.Rentner) 17.400 24.360 27.169 2-Personenhaushalt
(2 Erwachsene)Beamter 26.100 36.540 46.675 Angestellte / Arbeiter 26.100 36.540 53.200 Erwerbslose 26.100 36.540 36.540 Nichterwerbsperson 26.100 36.540 40.702 2-Personenhaushalt
(Erwachsene/r mit Kind)Beamter 26.800 37.520 48.900 Angestellte / Arbeiter 26.800 37.520 55.600 3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 1 Kind)Beamter 32.800 45.920 59.400 Angestellte / Arbeiter 32.800 45.920 67.600 3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 2 Kindern)Beamter 33.500 46.900 61.625 Angestellte / Arbeiter 33.500 46.900 70.000 4-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 2 Kindern)Beamter 39.600 55.440 72.300 Angestellte / Arbeiter 39.600 55.440 82.200 5-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 3 Kindern)Beamter 46.300 64.820 85.025 Angestellte / Arbeiter 46.300 64.820 96.600 > Bei 2 Verdienern erhöht sich das Einkommen um die weiteren Werbungskosten (Pauschale von 1.000 Euro).
Diese Tabelle begründet im Ergebnis keine amtlichen Einkommensgrenzen, sondern bietet nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO an.
Neu:
Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023 | Anlage 2 |
Beträge in Euro
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder | Erwerbsbeteiligung (Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson) | EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO | EkGrenze bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVO | Bruttoeinkommen bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO |
1-Personenhaushalt | Beamte / Beamtinnen | 18.500 | 25.900 | 33.575 |
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter | 18.500 | 25.900 | 38.200 | |
Erwerbslose | 18.500 | 25.900 | 25.900 | |
Nichterwerbspersonen (z.B. Rentnerinnen /Rentner) | 18.500 | 25.900 | 28.880 | |
2-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene | Beamte / Beamtinnen | 27.700 | 38.780 | 49.675 |
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter | 27.700 | 38.780 | 56.600 | |
Erwerbslose | 27.700 | 38.780 | 38.780 | |
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen / Rentner) | 27.700 | 38.780 | 43.191 | |
b) 1 erwachsene Person mit Kind | Beamte / Beamtinnen | 28.400 | 39.760 | 52.300 |
Angestellte / Arbeiterinnen | 28.400
_ | 39.760 | 59.400 | |
3-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene mit 1 Kind | Beamte / Beamtinnen | 34.800 | 48.720 | 63.500 |
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter | 34.800 | 48.720 | 72.200 | |
b) 1 erwachsene Person mit 2 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 35.600 | 49.840 | 66.300 |
Angestellte / Arbeiterinnen | 35.600 | 49.840 | 75.200 | |
4-Personenhaushalt | ||||
2 Erwachsene mit 2 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 42.000 | 58.800 | 77.500 |
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter | 42.000 | 58.800 | 88.000 | |
5-Personenhaushalt | ||||
2 Erwachsene mit 3 Kindern | Beamte / Beamtinnen | 49.100 | 68.740 | 91.325 |
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter | 49.100 | 68.740 | 103.600 |
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige/ einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.
Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.
ID 230106
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