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Regelwerk

Änderungstext

Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2 vom 09.01.2022 S. 93)


Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22.08.2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.06.2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022, S. 708) werden wie folgt geändert:

1. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird Satz 6 wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 2" wird das Wort "Aufenthaltsgesetz" eingefügt und die Abkürzung "AufenthG" durch die Abkürzung (AufenthG) ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unionsbürger" der Wortlaut "und Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)" eingefügt.

c) Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(9) Nicht wohnberechtigt sind die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige."(9) Nicht wohnberechtigt sind die
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer räumlichen oder Wohnsitzbeschränkung nach § 12a und § 12 Absatz 2 AufenthG auf ein anderes Bundesland als Schleswig-Holstein.
  • Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige.
  • Diplomatinnen und Diplomaten und Mitglieder der diplomatischen Missionen u berufskonsularischen Vertretungen und ihre Haushaltsangehörigen."

2. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 (neu) eingefügt:

"Der gezielte Wohnberechtigungsschein benennt neben der für den Haushalt zulässigen Größe die bestimmte Wohnung (Adresse, Lage im Wohnhaus)."

3. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "berufliche oder" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird ergänzt um den Wortlaut in Klammern "(haushaltsangehörige Kinder)."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

"Bei einem alleinerziehenden Haushalt mit haushaltsangehörigen Kindern wird für den Wohnflächenmehrbedarf die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt mit Kindern zuzüglich des Mehrwohnraums von einem Raum oder 10qm zugrunde gelegt, z.B. für Alleinerziehende mit zwei Kindern die Wohnfläche für einen Dreipersonenhaushalt zuzüglich ein Raum oder 10qm."

Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

cc) In Satz 5 (neu) wird der in Klammern stehende Wortlaut neu gefasst:

altneu
(z.B. aufgrund einer schriftlichen Besuchsregelung oder einer richterlichen Verfügung)"(mit Nachweis z.B. einer schriftlichen einvernehmlichen Besuchsregelung der Eltern oder einer richterlichen Verfügung)"

dd) Nach Satz 5 wird nachfolgender Satz 6 neu eingefügt:

"Für den Wohnflächenmehrbedarf wird die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt ohne Kinder zuzüglich des entsprechenden Mehrwohnraums für ein Kind (ein Raum oder 10qm) oder mehrere Kinder (zwei Räume oder 20qm) zugrunde gelegt."

4. Ziffer 3.2.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Wohnungssuchende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen abzugeben."(3) In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Antragstellende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen und die Richtigkeit und Wahrheit aller im Antrag angegebenen Daten abzugeben."

bb) Folgender Satz 2 (neu) wird eingefügt:

"Es ist darauf hinzuweisen, dass falsche Angaben zur Rücknahme des Wohnberechtigungsscheins führen und als Betrug verfolgt werden können."

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Der Antrag ist von allen in ihm aufgeführten volljährigen Haushaltsmitgliedern zu unterschreiben."(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins in Papierform ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu unterschreiben."

5. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Die Anerkennung als Träger der Wohlfahrtspflege gilt als gegeben, wenn eine Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) nachgewiesen werden kann."

5. Ziffer 5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird nach dem Wort "sind" folgender Wortlaut eingefügt "(Prüfpflicht der Kommune)"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die in der Klammer stehenden Aufzählung wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(z.B. Obdachlosigkeit, schwere Krankheit, lange Wartezeit, unzumutbare Unterkunftsverhältnisse)"(z.B. Obdachlosigkeit, schwere Krankheit oder schwere Behinderung, lange Wartezeit, unzumutbare Unterkunftsverhältnisse)".

6. Ziffer 5.1.4 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 5.1.4 erhält folgende Überschrift: "Besonderheiten im Rahmen der vereinbarten Förderung"

b) In Satz 1 wird die Angabe "II. WoBauG" durch die Angabe "II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG)" ersetzt.

c) Der letzte Satz wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Für Förderungen nach § 88d II. WoBauG gelten keine Wohnflächengrenzen."Für Förderungen nach § 88d II. WoBauG gelten weder Wohnflächengrenzen noch die Anzahl der Wohnräume."

7. Ziffer 7.2.3 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Spiegelstrich 4 wird der Wortlaut in der Klammer neu gefasst:

altneu
(z.B. Studenten, Auszubildende, Flüchtlinge, ältere Menschen)"(Studierende, Auszubildende, Flüchtlinge, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen)"

8. Ziffer 7.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Spiegelstrich 1 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,50 Euro/m2 Wohnfläche und ist" ersetzt.

bb) In Spiegelstrich 2 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,50 Euro/m2 und ist" ersetzt.

cc) In Spiegelstrich 3 wird der Wortlaut "ist die Ausgleichszahlung" durch den Wortlaut "beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 1,00 Euro/m2 und ist" ersetzt.

dd) Spiegelstrich 4 wird neu gefasst:

altneu
- Wird von dem Vorbehalt für einen bestimmten Personenkreis freigestellt, ist die Ausgleichszahlung auf 0,50 Euro/m2 gedeckelt."- Wird nur von dem Vorbehalt für einen bestimmten Personenkreis freigestellt, beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 0,25 Euro/qm und ist auf 0,50 Euro/qm Wohnfläche im Monat gedeckelt."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

In Spiegelstrich 2 wird der Wortlaut "(Kopie ist ausreichend)" in Klammern angefügt.

9. Ziffer 7.5 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Spiegelstrich 3 wird die Aufzählung in der Klammer "(Ersatzwohnung, Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen, Umwandlung von allgemeinen Belegungsrechten in Benennungs- oder Besetzungsrechte, Geldausgleich,) ersetzt durch die Angabe "nach § 10 SHWoFG,".

10. Ziffer 8.1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort "Inhalt" der Wortlaut "und Dauer" eingefügt.

bb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Ersatzwohnungen" wird folgender Halbsatz angefügt "; das Aktenzeichen und die Inhalte der Förderzusage der ursprünglichen Förderwohnung werden auf die Ersatzwohnung übertragen."

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Daten" die Angabe "nach 8.1.2" eingefügt.

c) Folgender Satz 3 (neu) wird angefügt "Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen und den dazugehörigen Informationen werden aus Datenschutzgründen gesondert abgelegt."

11. Ziffer 9.1.3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird nach dem Wort "Wohnungsbesetzungsrecht" der Wortlaut "oder Benennungsrecht" eingefügt.

12. Ziffer 9.2 wird wie folgt geändert:

Folgender Text wird nach Ziffer 9.2 und vor Ziffer 9.2.1 eingefügt:

"Neben Geldleistungen können als Ordnungswidrigkeit auch Bußgelder erhoben werden, wenn Verstöße gegen bestimmte Pflichten des SHWoFG vorliegen. Das schuldhafte Handeln schließt Vorsatz und Fahrlässigkeit mit ein. So wäre beispielsweise im Falle der Überlassung einer Sozialwohnung an nichtberechtigte Haushalte der oder die Verfügungsberechtigte nur dann entlastet, wenn er oder sie bei hinreichender Sorgfalt nicht einmal hätte erkennen können, dass Bindungen auf der Wohnung liegen - beispielsweise, weil er oder sie als Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerin handelt und vom Rechtsvorgänger oder von der Rechtsvorgängerin nicht unterrichtet wurde und keine Belastungen im Grundbuch ersichtlich sind.

Bußgelder können sich an jede oder jeden richten, die oder der zur Einhaltung der Bindungen verpflichtet ist. Dies ist in der Regel der oder die Verfügungsberechtigte, aber auch der Mieter oder die Mieterin, soweit ihn oder sie die Bindungen bei der Untervermietung betreffen. Bußgelder können auch verhängt werden, wenn erforderliche Auskünfte, z.B. zu den Wohnungen oder zu Inhalten der Wohnberechtigungsscheine, nicht erteilt, Einsicht in die Unterlagen verwehrt und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht gestattet werden (vgl. § 18 Absatz 2 Nummer 8 SHWoFG)."

13. Die Anlagen 1 und 2 zu den Einkommensgrenzen werden durch die geänderten Anlagen 1 und 2 ersetzt.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Alt:

.
Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau -Anlage 1 18 23

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder
Erwerbsbeteiligung
(in der Regel ein Verdiener)
EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO
Bruttoeinkommen
bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO
EkGrenze
nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO
(+ 20 %)
Bruttoeinkommen
bei EkGrenze nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO
(+ 20 %)
EkGrenze nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO
(+ 40 %)
Bruttoeinkommen
bei EkGrenze nach
§ 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO
(+ 40 %)
1-PersonenhaushaltBeamte-r20.40026.50024.48031.60028.56036.700
Angestellte / Arbeiter20.40030.14324.48035.97128.56041.800
Erwerbslose20.40020.40024.48024.48028.56028.560
Nichterwerbsperson (Soz.Rentner)20.40022.76924.48027.30228.56031.835
2-Personenhaushalt
(2 Erwachsene)
Beamte-r28.10036.12533.72043.15039.34050.175
Angestellte / Arbeiter28.10041.14333.72049.17139.34057.200
Erwerbslose28.10028.10033.72033.72039.34039.340
Nichterwerbsperson28.10031.32433.72037.56939.34043.813
2-Personenhaushalt
(Erwachsene/r mit 1 Kind)
Beamte-r28.80038.00034.56045.20040.32052.400
Angestellte / Arbeiter28.80043.14334.56051.37140.32059.600
3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 1 Kind)
Beamte-r32.80043.00039.36051.20045.92059.400
Angestellte / Arbeiter32.80048.85739.36058.22945.92067.600
3-Personenhaushalt
(1 Erwachsene/r mit 2 Kindern)
Beamte-r33.50044.87540.20053.25046.90061.625
Angestellte / Arbeiter33.50050.85740.20060.42946.90070.000
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern)
Beamte-r39.60052.50047.52062.40055.44072.300
Angestellte / Arbeiter39.60059.57147.52070.88655.44082.200
5-Personenhaushalt
3 Erwachsene mit
3 Kindern)
Beamte-r46.30061.87555.56073.45064.82085.025
Angestellte / Arbeiter46.30070.14355.56083.37164.82096.600

> Bei 2 Verdienern erhöht sich das Einkommen um die weiteren Werbungskosten (Pauschale von 1.000 Euro).

Diese Tabelle begründet im Ergebnis keine amtlichen Einkommensgrenzen, sondern bietet nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO an.

Neu:

.

Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023Anlage 1

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden FamilienmitgliederErwerbsbeteiligung (Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2
SHWoFG-DVO
Bruttoeinkommen * bei EkGrenze nach §

8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-
DVO

EkGrenze +20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVOBruttoeinkommen * bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVOEkGrenze +40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVOBruttoeinkommen * bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO
1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen21.50028.07525.80033.45030.10038.825
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter21.50031.91425.80038.05730.10044.200
Erwerbslose21.50021.50025.80025.80030.10030.100
Nichterwerbspersonen
(z.B. Renterinnen / Rentner)
21.50023.99125.80028.76930.10033.546
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen29.70038.32535.64045.75041.58053.175
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter29.70043.62935.64052.11441.58060.600
Erwerbslose29.70029.70035.64035.64041.58041.580
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen / Rentner)
29.70033.10235.64039.70241.58046.302
b) 1 erwachsene Person mit KindBeamte / Beamtinnen30.40040.20036.48047.80042.56055.400
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter30.40045.62936.48054.31442.56063.000
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen34.80045.70041.76054.40048.72063.100
Angestellte / Arbeiterinnen /Arbeiter34.80051.91441.76061.85748.72071.800
b) 1 erwachsene Person mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen35.60047.70042.72056.60049.84065.500
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter35.60054.05742.72064.22949.84074.400
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen42.00055.70050.40066.20058.80076.700
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter42.00063.20050.40075.20058.80087.200
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 KindernBeamte / Beamtinnen49.10065.57558.92077.85068.74090.125
Angestellte /Arbeiterinnen/ Arbeiter49.10074.34358.92088.37168.740102.400

* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und

der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige / einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.


Alt:

.
Besondere Einkommensgrenzen nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) - Mietwohnungsbau -
(zulässige Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40%)
Anlage 2


Zahl der zum Haushalt rechnenden FamilienmitgliederErwerbsbeteiligung
(in der Regel ein Verdiener)
EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG-DVO
EkGrenze
bis zu 40%
Bruttoeinkommen bei EkGrenze bis zu 40% über der Basisein
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG iVm § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG-DVO
1-PersonenhaushaltBeamter17.40024.36031.450
Angestellte / Arbeiter17.40024.36035.800
Erwerbslose17.40024.36024.360
Nichterwerbsperson (Soz.Rentner)17.40024.36027.169
2-Personenhaushalt
(2 Erwachsene)
Beamter26.10036.54046.675
Angestellte / Arbeiter26.10036.54053.200
Erwerbslose26.10036.54036.540
Nichterwerbsperson26.10036.54040.702
2-Personenhaushalt
(Erwachsene/r mit Kind)
Beamter26.80037.52048.900
Angestellte / Arbeiter26.80037.52055.600
3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 1 Kind)
Beamter32.80045.92059.400
Angestellte / Arbeiter32.80045.92067.600
3-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 2 Kindern)
Beamter33.50046.90061.625
Angestellte / Arbeiter33.50046.90070.000
4-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 2 Kindern)
Beamter39.60055.44072.300
Angestellte / Arbeiter39.60055.44082.200
5-Personenhaushalt
(2 Erwachsene mit 3 Kindern)
Beamter46.30064.82085.025
Angestellte / Arbeiter46.30064.82096.600

> Bei 2 Verdienern erhöht sich das Einkommen um die weiteren Werbungskosten (Pauschale von 1.000 Euro).

Diese Tabelle begründet im Ergebnis keine amtlichen Einkommensgrenzen, sondern bietet nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO an.

Neu:

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Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023Anlage 2

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden FamilienmitgliederErwerbsbeteiligung
(Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)
EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO
EkGrenze
bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVO
Bruttoeinkommen
bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO
1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen18.50025.90033.575
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter18.50025.90038.200
Erwerbslose18.50025.90025.900
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen /Rentner)
18.50025.90028.880
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen27.70038.78049.675
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter27.70038.78056.600
Erwerbslose27.70038.78038.780
Nichterwerbspersonen

(z.B. Rentnerinnen / Rentner)

27.70038.78043.191
b) 1 erwachsene Person mit KindBeamte / Beamtinnen28.40039.76052.300
Angestellte / Arbeiterinnen28.400

_

39.76059.400
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen34.80048.72063.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter34.80048.72072.200
b) 1 erwachsene Person mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen35.60049.84066.300
Angestellte / Arbeiterinnen35.60049.84075.200
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen42.00058.80077.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter42.00058.80088.000
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 KindernBeamte / Beamtinnen49.10068.74091.325
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter49.10068.740103.600

Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige/ einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

ID 230106

ENDE

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