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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 89 vom 10.12.2024)


Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 15. November

2024 - 471-2556/2020-8576/2024-74744/2024 - IV 508 -

Die Verwaltungsbestimmungen für die Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22. August 2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2023 (Amtsbl SH 2012, 790, ber. S. 970) werden wie folgt geändert:

Die Einkommensgrenzentabellen, Anlage 1 und Anlage 2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz, werden aufgrund der Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG-DVO) ersetzt.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Alt:

.

Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023Anlage 1

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Erwerbsbeteiligung (Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)

EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2
SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-
DVO

EkGrenze + 20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

EkGrenze + 40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen21.50028.07525.80033.45030.10038.825
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter21.50031.91425.80038.05730.10044.200
Erwerbslose21.50021.50025.80025.80030.10030.100
Nichterwerbspersonen
(z.B. Renterinnen / Rentner)
21.50023.99125.80028.76930.10033.546
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen29.70038.32535.64045.75041.58053.175
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter29.70043.62935.64052.11441.58060.600
Erwerbslose29.70029.70035.64035.64041.58041.580
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen / Rentner)
29.70033.10235.64039.70241.58046.302
b) 1 erwachsene Person mit KindBeamte / Beamtinnen30.40040.20036.48047.80042.56055.400
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter30.40045.62936.48054.31442.56063.000
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen34.80045.70041.76054.40048.72063.100
Angestellte / Arbeiterinnen /Arbeiter34.80051.91441.76061.85748.72071.800
b) 1 erwachsene Person mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen35.60047.70042.72056.60049.84065.500
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter35.60054.05742.72064.22949.84074.400
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen42.00055.70050.40066.20058.80076.700
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter42.00063.20050.40075.20058.80087.200
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 KindernBeamte / Beamtinnen49.10065.57558.92077.85068.74090.125
Angestellte /Arbeiterinnen/ Arbeiter49.10074.34358.92088.37168.740102.400

* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige / einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Neu:

.

Anlage 1


Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2025
ohne Einkommensgrenzen der Förderung nach § 88d II. WoBauG
Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Einkommenssituation Die Einkommensgrenzen gelten für das Gesamteinkommen des Haushalts. Die Beispiele berücksichtigen das Bruttoeinkommen eines erwerbstätigen Haushaltsmitglieds;*

EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG- DVO

EkGrenze +20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

EkGrenze +40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen23.00029.98027.60035.73032.20041.480
Angestellte /23.00034.08727.60040.65932.20047.230
ArbeiterInnen23.00023.00027.60027.60032.20032.200
Erwerbslose Nichterwerbspersonen (z.B. RenternInnen)23.00025.65827.60030.76932.20035.880
2-Personenhaushalt32.00041.23038.40049.23044.80057.230
a) 2 ErwachseneBeamte / Beamtinnen32.00046.94438.40056.08744.80065.230
Angestellte /32.00032.00038.40035.64044.80041.580
ArbeiterInnen32.00035.65838.40042.76944.80049.880
Erwerbslose

Nichterwerbspersonen

b) 1 erwachsene Person mit KindBeamte / Beamtinnen32.80043.23039.36051.43045.92059.630
Angestellte /
ArbeiterInnen
32.80049.08739.36058.45945.92067.830
3-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene mit 1 KindBeamte / Beamtinnen37.70049.35545.24058.78052.78068.205
Angestellte /
ArbeiterInnen
37.70056.08745.24066.85952.78077.630
Beamte / Beamtinnen
b) 1 erwachsene PersonAngestellte /38.60051.48046.32061.13054.04070.780
mit 2 KindernArbeiterInnen38.60058.37346.32069.40154.04080.430
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen45.50060.10554.60071.48063.70082.855
Angestellte /
ArbeiterInnen
45.50068.23054.60081.23063.70094.230
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mitBeamte / Beamtinnen53.2006973063.84084.03074.48097.330
3 KindernAngestellte /
ArbeiterInnen
53.20070.73063.84095.43074.480110.630
* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für einen/eine Erwerbstätigen/Erwerbstätige zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen können die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt werden.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Alt:

.

Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023Anlage 2

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Erwerbsbeteiligung
(Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)

EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO

EkGrenze
bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen *
bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO

1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen18.50025.90033.575
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter18.50025.90038.200
Erwerbslose18.50025.90025.900
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen /Rentner)
18.50025.90028.880
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen27.70038.78049.675
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter27.70038.78056.600
Erwerbslose27.70038.78038.780
Nichterwerbspersonen

(z.B. Rentnerinnen / Rentner)

27.70038.78043.191
b) 1 erwachsene Person mit KindBeamte / Beamtinnen28.40039.76052.300
Angestellte / Arbeiterinnen28.400

_

39.76059.400
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen34.80048.72063.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter34.80048.72072.200
b) 1 erwachsene Person mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen35.60049.84066.300
Angestellte / Arbeiterinnen35.60049.84075.200
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen42.00058.80077.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter42.00058.80088.000
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 KindernBeamte / Beamtinnen49.10068.74091.325
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter49.10068.740103.600

Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige/ einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Neu:

.

Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG)
- Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2025
Anlage 2

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Einkommenssituation
Die Einkommensgrenzen gelten für das Gesamteinkommen des Haushalts. Die Beispiele berücksichtigen das Bruttoeinkommen eines erwerbstätigen Haushaltsmitglieds

EkGrenze*) nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVOEkGrenze bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVOBruttoeinkommen **) bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO
1-PersonenhaushaltBeamte / Beamtinnen20.00028.00036.230
Angestellte / ArbeiterInnen20.00028.00041.230
Erwerbslose20.00028.00025.900
Nichterwerbspersonen (z.B. RentnerInnen)20.00028.00031.213
2-Personenhaushalt
a) 2 ErwachseneBeamte / Beamtinnen30.00042.00053.730
Angestellte / ArbeiterInnen30.00042.00061.230
Erwerbslose30.00042.00038.780
Nichterwerbspersonen (z.B. RentnerInnen)30.00042.00046.769
b) 1 erwachsene Person
mit Kind
Beamte / Beamtinnen30.80043.12056.530
Angestellte / ArbeiterInnen30.80043.12064.230
3-Personenhaushalt37.70052.78068.605
a) 2 Erwachsene mit 1 KindBeamte / Beamtinnen37.70052.78078.030
Angestellte / ArbeiterInnen
b) 1 erwachsene Person mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen38.60054.04071.550
Angestellte / ArbeiterInnen38.60054.04081.200
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 2 KindernBeamte / Beamtinnen45.50063.70083655
Angestellte / ArbeiterInnen45.50063.70095.030
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 KindernBeamte / Beamtinnen53.20074.48098.530
Angestellte / ArbeiterInnen53.20074.480111.830
*) Ein Strukturanpassungsbetrag n. § 7 SHWoFG-DVO für 1- und 2-Personenhaushalte wird nicht gewährt.
**) Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für einen/eine Erwerbstätigen/Erwerbstätige zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt. Bei den Frei- und Abzugsbeträgen, hier Berücksichtigung Kinder, wird ebenfalls die quotale Überschreitung von 40% gewährt; s. Erlass vom 8. Oktober 2009, Ziffer 4 - Soweit quotale Überschreitungen des Einkommens zugelassen wurden, gilt dieses gleichermaßen für die Einkommensgrenzen als auch für die Freibeträge - hier Kinderfreibetrag 1.400 Euro

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

ID 242953

ENDE

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