Regelwerk

ThürBO - Thüringer Bauordnung: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2024

Fassung vom 13. März 2014Fassung vom 2. Juli 2024
ThürBO - Thüringer BauordnungThürBO - Thüringer Bauordnung
- Thüringen -- Thüringen -
Vom 13. März 2014Vom2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 49; 22.03.2016 S. 153 16; 29.06.2018 S. 297 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 19; 23.11.2020 S. 560 20; 23.11.2020 S. 561 20a; 29.07.20222 S.321 22; 18.07.2024 S. 298 aufgehoben)(GVBl. Nr.9 vom 18.07.2024 S. 298EU)
Synopse 2014/2018
ArchivArchiv
BauOrdnung DDR 1990BauOrdnung DDR 1990
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster TeilErster Teil
Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 18 § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.(1) Dieses Gesetz gilt fürbauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichenAbwasserentsorgung oderder Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Krane und Krananlagen, Krane und Krananlagen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sieweder Teil der Gebäudekonstruktion sindnoch eine Erschließungsfunktionhaben, und
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; 2007 L 76 vom 16.03.2007 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen, § 6 Abs. 1 bis 5 und 9, die §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 94 und 99 entsprechend anzuwenden.
§ 2 Begriffe 18 18a § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn dieAnlagenach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen, Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Stellplätze fürKraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, künstliche Hohlräume unter derErdoberfläche und
Freizeit- und Vergnügungsparks. Freizeit- und Vergnügungsparks.
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.Anlagen sind bauliche Anlagen undandere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2Grundfläche und
freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung dienen,
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400m2 Grundfläche,
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m2 Grundfläche und
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.Angebaute untergeordnete Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und Kleingaragen im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBI. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung ändern die Eigenschaft "freistehend" im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 nicht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22m (Hochhäuser),
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,ausgenommen
Antennen einschließlich der Masten zur Telekommunikationsversorgung,
Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; 2020 L 311 vom 25.09.2020 S. 11; 2022 L 41 vom 22.02.2022 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung fallen,
Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude undGaragen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder,
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen insgesamt mehr als 800 m2Grundfläche haben,
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben, Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,
Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
Versammlungsstätten Versammlungsstätten
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswegehaben oder
im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, im Freien mit Szenenflächenund Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000Besucherinnen und Besucher fassen,
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche, Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
einzeln für mehr als sechs Personen oderjeweils für mehr als sechs Personen oder
für Personen mit Intensiv-Pflegebedarf bestimmt sind oder für Personen mitIntensivpflegebedarf bestimmt sind oder
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
Krankenhäuser, Krankenhäuser,
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime, Wohnheime,
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
Camping- und Wochenendplätze, Camping- und Wochenendplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang o der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgangmit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,oder
Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.(6) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräumeund -flächen für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Bauprodukte sind(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen,wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichenWeise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfeauffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(10) Bauprodukte sind(10) Bauprodukte sind
Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S.5; 2013 L 103 vom 12.04.2013 S. 10; 2015 L 92 vom 08.04.2015 S. 118) in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zuwerden und
aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter sind Personen oder Behörden, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden können.
§ 3 Allgemeine Anforderungen 18 § 3 Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Zweiter TeilZweiter Teil
Das Grundstück und seine BebauungDas Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare,durch Baulast gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, diediesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriftenwidersprechen.
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständigfreizuhalten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
§ 6 Abstandsflächen, Abstände § 6Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich(1)Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzenentsprechend. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich
vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichenRechtsvorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf,
soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. wenn ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1oder 3a BauGB zulässigist,
für Windenergieanlagen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB errichtet werden oder
für Antennen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einschließlich der Masten mit einer Breite des Mastes von höchstens 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenndurch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbautwerden. Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
(3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für(3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Gradzueinanderstehen und
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und2.
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. In denFällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Anderenfalls wird die Höhe des Dachs voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist "H".(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach derHöhe (H). H ist daslotrechte Maß vonjedem Punkt des oberen Abschlusses der Wandoder der Dachhaut biszur Geländeoberfläche. DieAbstandsfläche ist vondem Punkt derGeländeoberfläche, an dem H ermittelt wird, senkrecht zur Wand zu messen.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 88 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Regelungen an.(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden vonGebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.Sind aufgrund einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 97 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn,mit der Satzungist die Geltung dieser Regelungenangeordnet.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, vor die Außenwand vortretendeBauteile, wie Gesimse und Dachüberstände,
Vorbauten, wenn siebei Vorbauten,wie Balkonen, Erkern, Treppen, Treppenräumen und Aufzügen,
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten unddie Seiten, die nicht mehr als1,60 m vordie Außenwand vortreten und
mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,die den Nachbargrenzen gegenüberliegenden vorderen Seiten, wenn die Vorbauten insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,60 m vor die Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
untergeordnete Dachaufbauten, wie Schornsteine, Abgasanlagen und Antennen,
die Seiten von Dachaufbauten und Dachausschnitten untereinander sowie die Wände von Dachausschnitten und
bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenzegegenüber dieser Grenze zurückspringende Seitenwände undDächer.
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu
9 m; abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt,
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m,
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m,
Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m und
Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 m.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr.1, 2 und4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.
(8) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind abweichend von den Absätzen 1 bis 7 auch zulässig:
Änderungen innerhalb des Gebäudes,
Nutzungsänderungen,
die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 5 einhalten,
die Errichtung und Änderung von Aufbauten, wenn deren Abstandsflächen nicht über die Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes hinausgehen,
der Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu den bisherigen Abmessungen,
die Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume, wenn zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird und
Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,40 m aufweisen.
Satz 1 Nr. 1 bis 6 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 7 Nr. 1.
(9) Die Zulassung von Abweichungen nach § 73 setzt keine atypische Grundstückssituation voraus.
§ 7 Teilung von Grundstücken § 7 Teilung von Grundstücken
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften widersprechen.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften abgewichen werden, ist § 73 entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.(3) Auf Antragin Textform einer oder einesam Grundstücksverkauf Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
zu begrünen oder zu bepflanzen, zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweitBebauungspläne, anderestädtebauliche Satzungen oder Satzungennach § 97 Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweckdurch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinderbis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für dieKleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäudenmit mehr als drei Wohnungen kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz derKleinkinder erfordern.
Dritter TeilDritter Teil
Bauliche AnlagenBauliche Anlagen
Erster AbschnittErster Abschnitt
GestaltungGestaltung
§ 9 Gestaltung § 9 Gestaltung
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten § 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondereSchilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit desöffentlichen Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderenRechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, Schilder, dieInhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher Betriebekennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasstsind (Hinweisschilder),
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, einzelne Hinweiszeichen anöffentlichen Straßen und Wegabzweigungen, die im Interesse desöffentlichen Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaftwirken und
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen als nach den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistungund Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen als nach den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen, Werbemittel anZeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, Auslagen und Dekorationen in Fenstern undSchaukästen und
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.
Zweiter AbschnittZweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die BauausführungAllgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle § 11 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hatdie Bauherrschaft an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriftender Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,der bauleitenden Personen und derUnternehmerinnen oder Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind oder deren Erhaltung in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht wird, müssen während der Bauausführung geschützt werden.(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind oder deren Erhaltung in der Baugenehmigung zur Auflage gemachtist, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 12 Standsicherheit § 12 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer baulichen Anlage bestehen bleiben können.(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer baulichen Anlage bestehen bleiben können.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 14 Brandschutz § 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz § 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 16 Verkehrssicherheit § 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
§ 16a Bauarten 18 § 17 Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer dieAnforderungen, die in diesem Gesetz oderin aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
erteilt worden ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.erteilt worden ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 87a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 96 Abs. 5 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenenBauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 24 Abs. 2 gilt fürdie anwendende Person der Bauart entsprechend.
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dassdie anwendende Person über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr.1 zu erbringen hat.
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt beider Ausführung oderder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr.2 vorgeschrieben werden.
Dritter Abschnitt 18Dritter Abschnitt
BauprodukteBauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer dieAnforderungen, die in diesem Gesetz oderin den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.(2) Bauprodukte, die inRechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumvom 2. Mai 1992 (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten § 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oderin den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis28 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise 18 § 20 Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn(1) Ein Verwendbarkeitsnachweisnach den §§ 21 bis23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmungnach § 96 Abs. 2 Nr.3 wesentlich abweicht oder
eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1 es vorsieht.dies in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 5vorgesehen ist.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat. für die Erfüllung derAnforderungen, die in diesem Gesetz oderin den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 96 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 18 § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestückevon der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassungist widerruflich und für eine bestimmte Fristzu erteilen, die in der Regel fünf Jahre beträgt. DieFrist kann auf Antragin Text form in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassungist unbeschadet der privaten Rechte Dritterzu erteilen.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Thüringen.(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Thüringen.
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 18 18a § 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 87a bekanntgemacht.(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Diesist mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 5 bekannt zu machen.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnisfür Bauprodukte ist von einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr.3 zu erteilen, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2und 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 27 Satz 1 Nr.1 und § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) in der Fassung vom23. Januar 2003 (BGBI. I S.102) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 18 § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.Auf Antrag dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung 18 § 24 Übereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärungder Herstellerin oder des Herstellersnach § 25.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.(3) Die Übereinstimmungserklärung hatdie Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Thüringen.(5) Ü-Zeichennach dem Recht anderer Länder undanderer Staaten gelten auch in Thüringen.
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 18 § 25 Übereinstimmungserklärungder Herstellerin oder des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.(1)Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wennsie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das vonihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 96, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr.4 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 96, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz1.
§ 23 Zertifizierung 18 § 26 Zertifizierung
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt(1)Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr.5 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, demall gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.(2) Die Fremdüberwachung ist voneiner Überwachungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr.6 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 18 § 27 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1,
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 2,
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1,
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 25 Abs. 2,
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt Zertifizierungsstelle nach § 26 Abs. 1oder
den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 26 Abs. 2
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstellen haben regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nachihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. DieAnerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellenanderer Länder gilt auch in Thüringen.
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 18 § 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dassdie Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr.1 zu erbringen hat.
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfaltbeim Einbau,beim Transport,bei der Instandhaltung oderbei der Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr.2 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.
Vierter AbschnittVierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, DächerBrandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 20 § 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in(1) Baustoffesind nach den Anforderungen an ihr Brandverhaltenzu unterscheiden in
nichtbrennbare, nichtbrennbare,
schwer entflammbare oder schwer entflammbare oder
normal entflammbare. normal entflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.
(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in(2) Bauteilesind nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeitzu unterscheiden in
feuerbeständige, feuerbeständige,
hochfeuerhemmende oder hochfeuerhemmende oder
feuerhemmende; feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden indie Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit imBrandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteilesind zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffezu unterscheiden in
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bau-teilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine inBauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen habenoder
Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssenSoweit in diesem Gesetz oderin den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, müssen
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2 und Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungennach Satz 2 Nr. 2 und
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungennach Satz 2 Nr. 3
entsprechen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.entsprechen. Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 96 entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.
§ 27 Tragende Wände, Stützen § 30 Tragendeund aussteifende Wände und Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 giltsein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,und
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flureim Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmendsein.
sein.
§ 28 Außenwände 20 § 31 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.(1) Außenwände undAußenwandteile, wie Brüstungen undSchürzen, sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für
Türen und Fenster, Türen und Fenster,
Fugendichtungen undFugendichtungen,
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen derAußenwandkonstruktionen und
Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normal entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwer entflammbar sein. Baustoffe, die schwer entflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normal entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwer entflammbar sein. Baustoffe, die schwer entflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oderLufträumen, wie hinterlüftetenAußenwandbekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 96 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.
§ 29 Trennwände § 32 Trennwände
(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.(1) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich(2) Trennwände sind erforderlich
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, aus-genommen notwendigen Fluren, zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,ausgenommen notwendigen Fluren,
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sowie zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahrund
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.
(3) Trennwände nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.(3) Trennwände nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.
(4) Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuer-hemmend herzustellen.(4) Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteilefeuerhemmend herzustellen.
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zu-lässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.(5) Öffnungen in Trennwänden sind nurzulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht fürGebäude der Gebäudeklassen 1 und2; ausgenommen sind Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.
§ 30 Brandwände § 33 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich(2) Brandwände sind erforderlich
als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichenRechtsvorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichertist; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung,
als Gebäudeabschlusswand bei aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Grundstück und zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück mit einem Abstand von weniger als 5 m zueinander,
als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt und als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt und
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt.
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2Satz 1 Nr.1, 3und 4 für Gebäude
für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmendeWände und
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben, der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,
zulässig. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 Wände in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, jedoch mindestens feuerhemmend und
zulässig. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist. des Absatzes 2 Nr.5 feuerbeständigeWände, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3ist,
zulässig.
(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, die Wände im Übrigenden Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.Satz 2 gilt auch für am 4. April 2023 rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch nachträglichen Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hoch-feuerhemmende Wand, ausgebildet ist.(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslosehochfeuerhemmende Wand, ausgebildet ist.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.(10) Absatz 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
§ 31 Decken § 34 Decken
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 giltsein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibtunberührt und
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden(2) Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig seinsein. Decken müssen feuerbeständig sein
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen und
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
§ 32 Dächer § 35 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m, einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m, von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24m und
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fälleneinhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt,
lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zu-lässig, lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sindzulässig,
Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden, Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nicht-brennbaren Baustoffen und Eingangsüberdachungen und Vordächer ausnichtbrennbaren Baustoffen und
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
begrünte Bedachungen begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden.zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungengegen eine Brandentstehung getroffen werden.
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssenfolgende Abstände eingehalten werden:
kein Abstand bei
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind undDachflächenfenstern, Oberlichten, Lichtkuppeln und Öffnungen inBedachungen, wenn diese Wände mindestens 0,30 m überdie Bedachung geführtsind, und
Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,die durch diese Wände gegen Brandübertragung geschütztsind,
mindestens 0,50 m bei Solaranlagen, die höchstens 0,30 m über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind und nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen, und
mindestens 1,25 m bei
Dachflächenfenstern, Oberlichten, Lichtkuppeln und Öffnungen in Bedachungen, die nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallen,
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, die nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen, und
Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 fallen.
(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nachaußen, einschließlich der sie tragenden und aussteifendenBauteile, feuerhemmend sein. Öffnungen in diesenDächern müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nachaußen, einschließlich der sie tragenden und aussteifendenBauteile, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Fünfter AbschnittFünfter Abschnitt
Rettungswege, Öffnungen, UmwehrungenRettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 36 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschossmit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
§ 34 Treppen § 37 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und in Gebäuden der Gebäudeklassen 1und 2 und
nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nicht-brennbaren Baustoffen, der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und ausnichtbrennbaren Baustoffen,
der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbarenBaustoffen und
der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend
sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann sowie für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werdenkann,
als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werdenkann und
innerhalb von Wohnungen.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumesund eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile in Gebäuden(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmendsein und
der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend der Gebäudeklasse 3 feuerhemmendsein.
sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200m2 Grundfläche, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließendeAbschlüsse und
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2Fläche haben, die geöffnet werden können, oder
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nachden Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2Fläche und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für notwendige Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen.
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 39 Notwendige Flure, offene Gänge
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2Grundfläche und innerhalb von Wohnungen und
innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400m2 Grundfläche; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2Grundfläche sind, Trennwände nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 36 Abs. 1 hat.
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuer-hemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbst-schließende Abschlüsse haben.(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein; soweit über notwendige Flure beide Rettungswege in nur einer Fluchtrichtung (Stichflur) geführt werden, dürfen sie nicht länger als 15 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdeckefeuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- undselbstschließende Abschlüsse haben.
(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffenbestehen und
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vomInneren des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sindVorrichtungen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert.(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies dieVerkehrssicherheit erfordert.
(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte fürübereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 36 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 mmal 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder eindavorliegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
§ 38 Umwehrungen § 41 Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,
nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,
Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,
die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen undTreppenöffnungen, und
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe
bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m und
von mehr als 12 m müssen mindestens 0,90 m
(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andereVorrichtungen, wieGeländer, die nachSatz 3 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.Andere nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 0,90 m bei Umwehrungen
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m eine Mindesthöhe von 0,90 m, zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie
von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m und
Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe eine Mindesthöhe von 1,10 m.1,10 m bei Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 mAbsturzhöhe.
Sechster AbschnittSechster Abschnitt
Technische GebäudeausrüstungTechnische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge § 42 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig(1) Aufzüge imInneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,und
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
sie müssen sicher umkleidet sein.sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile(2) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4hochfeuerhemmend und
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschacht-Grundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5Prozent derFahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewähltsein, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; dies gilt nicht
beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses und
bei der Aufstockung des Gebäudes um bis zu zwei Geschosse.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss oder in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.Die nach Satz1 erforderlichen Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen könnensowie Haltestellen in allen Geschossen haben.Diese Aufzüge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allenNutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss oder in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 mmal 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 mmal 1,40 mhaben. Aufzugtüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragenist es zulässig, dass der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrtwerden kann. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind; dies gilt nicht(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungengegen eine Brandausbreitung getroffen sind; dies gilt nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Wohnungen und
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1und § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Lüftungsanlagen § 44 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten istoder, wenn Vorkehrungengegen eine Brandausbreitung getroffen sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasleitungen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasleitungen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Wohnungen und
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5entsprechend.
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung § 45 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zurWärmeerzeugung und Energiebereitstellung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach der Lage, Größe, baulichen Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach der Lage, Größe, baulichen Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht zu reinigen sein.(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht zu reinigen sein.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können.
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälterund feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Fürortsfeste Verbrennungsmotoren,Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter undWasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrerProzessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 46 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.(1) Fensterlose Bäder undToilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.(2)In jeder Wohnung mussein eigener Wasserzählervorhanden sein. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 47 Kleinkläranlagen, Gruben
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen dichte und sichereAbdeckungen sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten RäumeFeste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wändehaben,
Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, Öffnungen vomGebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
unmittelbar vom Freien entleert werden können und unmittelbar vom Freien entleert werden können und
eine ständig wirksame Lüftung haben. eine ständig wirksame Lüftung haben.
§ 46 Blitzschutzanlagen § 49 Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Siebenter AbschnittSiebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte AnforderungenNutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume § 50 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Aufenthaltsräume im Dachraum.(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und2.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel derNetto-Raumfläche desRaumes, einschließlich derNetto-Raumfläche verglaster Vorbauten undLoggien, haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
§ 48 Wohnungen § 51 Wohnungen
(1) Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.(1) Fensterlose Küchenund Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel,
leicht erreichbare Abstellräume für Fahrräder und
für jede Wohnung ein Abstellraum
herzustellen; die Abstellräume müssen ausreichend groß sein.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.(3)In jeder Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilettevorhanden sein.
(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, diezu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einengeeigneten Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Bauteile die §§ 6, 30, 31 und 33 bis 35 nicht anzuwenden.
§ 49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder § 52 Notwendige Stellplätze undnotwendige Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen geeignete Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen ist nur der Mehrbedarf zu decken. Die Stellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 88 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Stellplätzen und Garagen ausschließt oder beschränkt.(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehrmit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssenim erforderlichen Umfang geeignete Stellplätze hergestellt werden, wenn der Zu- und Abgangsverkehr mittelsKraftfahrzeugen erfolgt (notwendigeStellplätze); die Stellplätzekönnen auch in Garagen hergestellt werden. Geeignete schwellenlos erreichbare Abstellplätze für Fahrräder sind in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze für Fahrräder). Bei derBemessung des Bedarfs von Stellplätzen undAbstellplätzen für Fahrräder sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Zahl und die Art der durch die ständige Benutzung und den Besuch der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
die örtlichen Verkehrsverhältnisse,
die zu erwartende Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, auch unter Berücksichtigung geplanter Änderungen-, und
gemeindliche Mobilitätskonzepte.
Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen ist nur der Mehrbedarf zu decken. Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte dürfen durch Satzung insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Satzes 3 die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder festlegen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entfallen,
soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 97 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von notwendigen Stellplätzen sowie notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder ausschließt oder beschränkt,
wenn bei einem am 4. April 2023 rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird und
bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
(2) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen oder nach Absatz 3 abzulösen.(3) Dienotwendigen Stellplätzesowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einemanderen geeigneten Grundstück, dessendauerhafte Benutzung für diesen Zweckdurch Baulast gesichert wird, herzustellen oder nach Absatz4 abzulösen.
(3) Die Stellplätze können mit Einverständnis der Gemeinde durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst werden. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen und kann insbesondere nach der Art der Nutzung und der Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden. Der Geldbetrag darf 60 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 4 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht übersteigen.(4) Dienotwendigen Stellplätzesowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder können mit Einverständnis der Gemeinde durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst werden. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatzund Abstellplatz ist durch Satzung festzulegen und kann insbesondere nach der Art der Nutzung und der Lage derbaulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden. Der Geldbetrag darf 60Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten vonStellplätzen oder Abstellplätzen nach Absatz5 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht übersteigen.
(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3 zweckgebunden zu verwenden für(5) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz4 zweckgebunden zu verwenden für
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen, die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehenderStellplätze oder Abstellplätze oder
sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr. sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung deröffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr.
(5) Ist nach der Art oder Nutzung einer Anlage mit einem erheblichen Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen, sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang herzustellen.
§ 50 Barrierefreies Bauen § 53 Barrierefreies Bauen
(1) In
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses und
Gebäuden, die nach § 42 Abs. 4 über einen Aufzug verfügen müssen, müssen die Wohnungen von mindestens zwei Geschossen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen dieAufenthaltsräume, mindestens ein Toilettenraum, mindestens ein Bad und, soweit vorhanden, eine Küche oder Kochnischesowie ein Freisitz sowie die zu diesen Räumen führenden Flurebarrierefrei zugänglich sein. § 42 Abs. 4 bleibt unberührt.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch
nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses oder
Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder
Teilung von Wohnungen
zusätzliche Wohnungen entstehen.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinenPersonenverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Einrichtungen derKultur, desBildungs- und Erziehungswesens,
Sport- und Freizeitstätten, Sport- und Freizeitstätten,
Einrichtungen des Gesundheitswesens, Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Verkaufs-, Gast- undBeherbergungsstätten und
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.Stellplätze und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume undFlächen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze fürBesucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden, oder ihrer Betreuung dienen, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Abweichungen nach § 73 von den Absätzen 1 bis 3 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere
wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder
im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung.
§ 51 Sonderbauten 18 § 54 Sonderbauten
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf:An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungennach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf:
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke, die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
die Anlage von Zu- und Abfahrten, die Anlage von Zu- und Abfahrten,
die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
die Löschwasserrückhaltung, die Löschwasserrückhaltung,
die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen, die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
die Beleuchtung und Energieversorgung, die Beleuchtung und Energieversorgung,
die Lüftung und Rauchableitung, die Lüftung und Rauchableitung,
die Feuerungsanlagen und Heizräume, die Feuerungsanlagen und Heizräume,
die Wasserversorgung, die Wasserversorgung,
die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
die Stellplätze und Garagen, die Stellplätze undAbstellplätze,
die barrierefreie Nutzbarkeit, die barrierefreie Nutzbarkeit,
die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, die zulässige Zahl derBenutzerinnen und Besucher sowie die Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
die Zahl der Toiletten für Besucher, die Zahl der Toiletten fürBesucherinnen und Besucher,
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,den Umfang, Inhalt unddie Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
weitere zu erbringende Bescheinigungen, weitere zu erbringende Bescheinigungen,
die Bestellung und Qualifikation des Bauleiters und der Fachbauleiter, die Bestellung und Qualifikationder bauleitenden Person sowie derFachbauleiterinnen oder Fachbauleiter,
den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikationeiner oder einesBrandschutzbeauftragten und
Erst- und Wiederholungsprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.die Erst- und Wiederholungsprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
Vierter TeilVierter Teil
Die am Bau BeteiligtenDie am Bau Beteiligten
§ 52 Grundsatz § 55 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sinddie Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 53 Bauherr 18 § 56 Bauherrschaft
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(1)Die Bauherrin oder der Bauherr(Bauherrschaft) hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 57 bis59 zu bestellen, soweitsie nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nachden Bestimmungendieses Gesetzes oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geeignet ist.Der Bauherrschaft obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.Sie hat die zur Erfüllung der Anforderungennach diesem Gesetz odernach den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn den Namender bauleitenden Person und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich derunteren Bauaufsichtsbehördein Textform mitzuteilen. Wechseltdie Bauherrschaft, hatdie neueBauherrschaft dies derunteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglichin Textform mitzuteilen.
(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 ThürVwVfG entsprechende Anwendung.(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen alsBauherrschaft auf, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenübereine sie vertretende Person bestellt wird,die dieder Bauherrschaft nachAbsatz 1 obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2VwVfG mit der Maßgabe entsprechendeAnwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist.
§ 54 Entwurfsverfasser § 57 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.(1)Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeitdes Entwurfs verantwortlich.Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführungerforderlichen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.(2) Hatdie Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeigneteFachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigtenUnterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibtdie Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 55 Unternehmer 18 § 58 Unternehmen
(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.(1)Jedes Unternehmen ist für die mit den öffentlich-rechtlichenVorschriften übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.Es hat die zur Erfüllung der Anforderungennach diesem Gesetz odernach den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.
(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.(2)Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung desUnternehmens oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dasses für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
§ 56 Bauleiter § 59 Bauleitung
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.(1)Die bauleitende Person (Bauleitung) hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichenVorschriften durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten derUnternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit derUnternehmen bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.(2)Die die Bauleitung übernehmenden Personen müssen über die fürihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.Verfügen sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeigneteFachbauleitungen heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelleder bauleitenden Person. Die Bauleitung hat die Tätigkeit derFachbauleitungen undihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Fünfter TeilFünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, VerfahrenBauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster AbschnittErster Abschnitt
BauaufsichtsbehördenBauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden § 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden sind(1) Bauaufsichtsbehörden sind
die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden,
das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde, das Landesverwaltungsamt als obereBauaufsichtsbehörde und
das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Das Landesverwaltungsamt ist auch technische Fachbehörde. Es unterstützt auf Anforderung die Bauaufsichtsbehörden, insbesondere durch Gutachten und Beratung, und wirkt bei der Normung mit.Das Landesverwaltungsamt ist auch technische Fachbehörde. Es unterstützt auf Anforderung die Bauaufsichtsbehörden, insbesondere durch Gutachten und Beratung, und wirkt bei der Normung mit.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweitin diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Leiter der Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).(3) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisungihrer Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kanndie die Fachaufsichtsbehördeleitende Person anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere auch Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere auch Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, dieüber die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechtsverfügen, und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstbesitzen, angehören; die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmenvon diesen Anforderungen gestatten.
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden § 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung,Nutzungsänderung, Instanthaltung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Soweit die Bestimmungen der §§ 12 bis 50 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach § 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall auch weiter gehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren.(2) Soweit dieRegelungen nach den §§ 12 bis53 undnach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach § 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall auchweitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren.
(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolger.(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegenRechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und baulicheAnlagen, einschließlich derWohnungen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
Zweiter AbschnittZweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, GenehmigungsfreiheitGenehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz § 62 Grundsatz
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60, 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist.(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 61, 75 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Verpflichtungen der Bauherren, der mit der Baubetreuung Beauftragten, der Bauaufsichtsbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Eigentümer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs.5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderenRechtsvorschriften erforderliche behördlicheEntscheidungen, wie Genehmigungen, Erlaubnisse undBewilligungen, einzuholen und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Verpflichtungen derBauherrschaft, der mit der Baubetreuung Beauftragten, der Bauaufsichtsbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie derEigentümerinnen und Eigentümer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen 18a 19 20 § 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind(1) Verfahrensfrei sind
folgende Gebäude folgendeGebäude:
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich, eingeschossige Gebäude mit einerGrundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,
Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 Meter und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 Quadratmeter, außer im Außenbereich, Garagen undGebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs.7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3m und mit einerGrundfläche bis zu50 m2, außer im Außenbereich,
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen,eine Grundfläche von höchstens 100 m2 haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben, Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen undeine Grundfläche von höchstens1.600 m2 haben,
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder derBeförderung von Schülerinnen und Schülern dienen,
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, Schutzhütten fürwandernde Personen, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich, Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich,
vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum, vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten miteiner Grundflächebis zu 20 m2 und 75 m3Brutto-Rauminhalt,
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung, Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltendenFassung und
Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten; Wochenendhäuser mit einerGrundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten;
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m; Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
sonstige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen,
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 16 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzesin der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt; Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) oderder ThüringerNatura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom29. Mai 2008 (GVBl. S.181) jeweils in der jeweils geltenden Fassunghandelt,
Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden und
Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet;
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung: folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
Brunnen,Brunnen und
Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 20 m2; Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einerGrundfläche bis zu 20 m2;
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 Meter, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 15 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, unbeschadet der Nummer 4 Buchst. bAntennen, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestaltder Anlage; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit derMaßnahme durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,
Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
Signalhochbauten für die Landesvermessung, Signalhochbauten für dieLandesvermessung und
Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m; Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;
folgende Behälter: folgende Behälter:
ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m3, ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m3,
ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3, ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,
ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m, ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,
Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
Fahrsilos und ähnliche Anlagen, Fahrsilos und ähnlicheAnlagen und
Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3; Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;
folgende Mauern und Einfriedungen: folgende Mauern und Einfriedungen:
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,und
offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen; offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen;
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m; privateVerkehrsanlagen, einschließlich Brücken undDurchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;
Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2; Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2;
folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m3, einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m, Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- undWochenendplätzen und
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen; Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;
folgende tragende und nichttragende Bauteile: folgende tragende und nichttragende Bauteile:
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung, für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung,
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
Außenwandverkleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,Außenwandverkleidungen, einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicherAnlagen und
Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;Bedachungen, einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;
folgende Werbeanlagen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage: folgende Werbeanlagen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, außer im Außenbereich, Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, außer im Außenbereich,
Warenautomaten, Warenautomaten,
Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,Hinweisschilder und
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m; Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m;
folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare bauliche Anlagen: folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare bauliche Anlagen:
Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünften,Baustelleneinrichtungen, einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen undUnterkünfte,
Gerüste, Gerüste,
Toilettenwagen, Toilettenwagen,
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten; Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen FliegendeBauten, und
ortsveränderliche Antennen einschließlich der Masten, die für längstens zwei Jahre aufgestellt werden; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;
folgende Plätze: folgende Plätze:
unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen,
andere Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m2, außer im Außenbereich, andere Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m2, außer im Außenbereich,
nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu insgesamt 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten, nicht überdachte Stellplätzeund Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zujeweils insgesamt 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten,außer im Außenbereich, und
Kinderspielplätze; Kinderspielplätze;
folgende sonstige bauliche Anlagen: folgende sonstige bauliche Anlagen:
nicht überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu insgesamt 100 m2 je Grundstück, überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu insgesamt 40 m2 je Grundstück sowie deren Zufahrten,
Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung, Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, Regale mit einer OberkanteLagerguthöhe bis zu 7,50 m,
Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m und
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen. andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile vonAnlagen, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 63 in Verbindung mit § 65 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 66 in Verbindung mit § 72 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
Anlagen nach Absatz 1, Anlagen nach Absatz 1,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und3 und
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durcheine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durchdie qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 78 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
§ 61 Genehmigungsfreistellung 16 18 18a § 64 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, Gebäuden der Gebäudeklassen 1bis 3,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach denBuchstaben a und b und
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 im Anwendungsbereich des
§ 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben,
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
die Modernisierung und der Ersatz von bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht,
wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden,
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung für Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassungvom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) oder dem ThüringerUVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85)jeweils in der jeweils geltenden Fassungunterliegen,
für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2Grundfläche geschaffen werden, und
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzlicheBesucherinnen und Besucher ermöglicht wird,
die innerhalb eines vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bekannt gemachten Abstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung liegen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb des Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchG befindet. Bei der Festlegung des Abstands nach Satz 2 sind insbesondere die im Betriebsbereich verwendeten Stoffe, die Art des Umgangs mit diesen Stoffen, Gegebenheiten der unmittelbaren Umgebung und repräsentative Szenarien eines schweren Unfalls zu berücksichtigendie innerhalb eines vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutzim Internet bekannt gemachtenangemessenen Sicherheitsabstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. IS. 1274; 2021 S.123) in der jeweils geltenden Fassung liegen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb desangemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchGbefindet; bei der Festlegung desangemessenen Abstands sind insbesondere die im Betriebsbereich verwendeten Stoffe, die Art des Umgangs mit diesen Stoffen, Gegebenheiten der unmittelbaren Umgebung und repräsentative Szenarien eines schweren Unfalls zuberücksichtigen.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn(2) Bauvorhabennach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind genehmigungsfrei gestellt, wenn
es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 BauGBliegen,
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nichtwidersprechen,
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz BauGB beantragt.
(3) Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Satz 3 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.(3)Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweitdie Unterlagen nicht elektronisch bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wurden und sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nachEingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeindeder Bauherrschaft innerhalb der Fristnach Satz 2 mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz BauGB nicht beantragen wird, darfdie Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Satz 3 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabensentsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von dreiJahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nachden Sätzen 2 und 3mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde oder dieBauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungennach Absatz 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sieder Bauherrschaft vorgelegte Unterlagen zurückzureichen. Hatdie Bauherrschaft bei derEinreichung der Unterlagen bestimmt, dassdiese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandelnsind, leitetdie Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.Werden Unterlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 1. Alternative und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrschaft, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll.
(5) § 65 bleibt unberührt. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 71 Abs. 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.(5) § 72 bleibt unberührt. § 74 Abs. 2 Satz1, § 75 Abs.3 sowie § 78 Abs. 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
Dritter AbschnittDritter Abschnitt
GenehmigungsverfahrenGenehmigungsverfahren
§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,Antennen einschließlich derMasten zur Telekommunikationsversorgung,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,und
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehördeausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem ThüringerUVP-Gesetz unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
beantragte Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie beantragte Abweichungen im Sinne des § 73 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 65 bleibt unberührt. § 72 bleibt unberührt.
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüberder Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen. Bei diesen Anlagen ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 63 Baugenehmigungsverfahren § 66 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die BauaufsichtsbehördeBei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 65 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes sowiedie Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzeserlassener Rechtsvorschriften sowie
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 65 bleibt unberührt. § 72 bleibt unberührt.
§ 64 Bauvorlageberechtigung 18 18a § 67 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen voneiner Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfassererstellt sein,die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf, die Berufsbezeichnung"Architektin" oder "Architekt" führendarf oder
in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenist oder ohne eine solche Listeneintragung nach § 71 bauvorlageberechtigt ist;einer Eintragung indiese Liste bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer vergleichbaren Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner Berufsangehörige,
die über die in § 68 genannten inländischen oder ausländischen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bauvorlagen und Bauvorhaben und für
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, und
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder diedie Berufsbezeichnung"Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führendürfen, für die mit der Berufsaufgabeder Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen vonGebäuden sowie
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesengemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und nach diesem Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen undBedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechtssind, für die dienstliche Tätigkeit.
(4) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 müssen in ein von der Ingenieurkammer Thüringen zu führendes Verzeichnis eingetragen sein und zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 68 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2
(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer(1) Auf Antrag ist in die Listenach § 67 Abs. 2 Nr. 2 von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49; 2014 L 305 S. 115; 2015 L 177 S. 60; L 268 S. 35; 2016 L 95 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung) oder des Bauingenieurwesens nachweist und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der FachrichtungBauingenieurwesen gemäß den in derAnlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten an einer deutschen Hochschule nachweist und
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.nach dem in Nummer 1 genannten Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt.
(3) Auf Antrag ist in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer
in Bezug auf die Studienanforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, soweit diese Studienanforderungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,
mit dem Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 die Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und
eine berufspraktische Tätigkeit nachweist, die den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.
Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie
diese berufspraktische Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises ist, der die Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, und
keine wesentlichen Unterschiede zum Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 bestehen.
Antragstellende Personen nach den Sätzen 1 und 2 müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 ThürAIKG gilt entsprechend.
(4) Über die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Einer Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer vergleichbaren Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
§ 69 Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3
(1) Der Antrag auf Eintragung kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Form, die einzureichenden Unterlagen und das Eintragungsverfahren gelten im Übrigen § 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer Thüringen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:(2) Antragstellende Personen haben der Ingenieurkammer Thüringen Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die antragstellende Person an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich dieIngenieurkammer Thüringen zurBeschaffung der erforderlichen Unterlagenan die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder die jeweilige Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Thüringen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig, kann die Ingenieurkammer Thüringenim Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e, f und g derRichtlinie 2005/36/EG findet Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen undBescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.
Beginn, Ende und Verlängerungsmöglichkeit der Frist nach Satz 5,(3) Die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 muss folgende Angaben über die antragstellende Person enthalten:
Zeitpunkt der Eintragung,
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
die verfügbaren Rechtsbehelfe,Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird undakademische Grade undTitel,
ladungsfähige Adresse,
Staatsangehörigkeit,
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.Bezeichnung des Staates, in dem dieBerufsqualifikation erworben wurde.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer Thüringen kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Umfang sind aus-reichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.Wesentliche Änderungen in den nachSatz 1 Nr. 1 bis 5 eingetragenen Angaben hat dieantragstellende Person der Ingenieurkammer Thüringenunverzüglich mitzuteilen.Für die Löschung aus derListe ist § 12 ThürAIKG entsprechend anzuwenden.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie(4)Kann eine Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr.2 nicht erfolgen, weil die Ingenieurkammer Thüringen feststellt, dass die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 Satz 2nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne des § 10 ThürBQFG festzustellen.
§ 70 Ausgleichsmaßnahmen
eine vergleichbare Berechtigung besitzen und(1) Antragstellende Personen, die nicht in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, aber über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt einePerson mit einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation undist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann die Ingenieurkammer Thüringen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sind durch Satzung der Ingenieurkammer Thüringen festzulegen.
(3) Die Ingenieurkammer Thüringen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 71 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Anzeigeverfahren
dafür vergleichbare Anforderungen, wie in Absatz 3 Satz 1 dargestellt, erfüllen mussten. (1) Dienstleisterinnen und Dienstleister sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie inein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sind. Sie müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 ThürAIKG gilt entsprechend.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Thüringen anzuzeigen und dabei(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister, die die vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen beabsichtigen, haben das erstmaligeErbringen dieser Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Thüringen in Textform anzuzeigen; ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist von der Ingenieurkammer Thüringenim Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr undKontinuität. Einer Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 bedarf es nicht, wenn die jeweilige Dienstleisterin oder der jeweilige Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und eine Bescheinigung darüber, dassdie Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einemdiesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßigzur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassenist undihr oder ihm die Ausübung dieserTätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis,
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen mussten, in den in § 68 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweisin beliebiger Form darüber, dass die Tätigkeitnach § 68 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 mindestensein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt wurde, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
ein Nachweis über den beruflichen Versicherungsschutz.
§ 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 ThürBQFG gelten für das Anzeigeverfahren entsprechend.
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Thüringen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Ingenieurkammer Thüringenist berechtigt, dieUnterlagen nachAbsatz 2 Satz3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder demDienstleister von der Ingenieurkammer Thüringen zu untersagen, wenn die nachAbsatz 2 Satz3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder wennnach Prüfung dieser Unterlagen durch die Ingenieurkammer Thüringen keine ausreichende Dienstleistungserbringung zu erwarten ist; in diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungennach § 68 Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nichtaufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System nach § 67.
(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte nieder-gelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Thüringen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.(4) Ausländische bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben dieBerufspflichten zubeachten. Sie sindhierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen zu behandeln. Die Ingenieurkammer Thüringenstellt über dieEintragung indas Verzeichnisnach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigungaus, die auf Antragverlängert werden kann.
(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG.
§ 65 Bautechnische Nachweise 18a § 72 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungnach § 95 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnungnach § 95 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 2 und3 Nr. 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nichtin den Absätzen 2 bis 5 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von
einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, der unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen ist oder einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oderBauingenieurwesen mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in derTragwerksplanung oder
einem Prüfingenieur für Standsicherheiteiner Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit
erstellt sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person nach Satz 1 erstellt werden. Der Standsicherheitsnachweis muss
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m und
Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen,
bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
erstellt sein; dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von(3) Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnungnach § 95 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis von
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,einer für das Bauvorhabenbauvorlageberechtigten Person, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
einemeiner oder einem
Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, des Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau,Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz,die oder der ein Studium an einer deutschenHochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
Absolventen, der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat,
und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oderAbsolventin oder Absolventen, die oder der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, und nachdem Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
einem Prüfingenieur für Brandschutz.einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur fürBrandschutz
erstellt sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer der in Satz 1 genannten Personen erstellt werden. Bei
Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 und
Gebäuden der Gebäudeklasse 5
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
Die in Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen sein, entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 5 zuständigen Stelle einzureichen ist. Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 4 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.(4) Die inAbsatz 2 Satz1 Nr. 1 und Absatz 3Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen ineine von der Architektenkammer Thüringen und derIngenieurkammer Thüringen gemeinsam geführte Liste eingetragensein; die §§ 11 und 12 ThürAIKG gelten entsprechend. Eintragungenin vergleichbaren Listen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind,sind nachweisberechtigt, wenn sie in ihrem Niederlassungsstaat vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten; sie haben das erstmalige Tätigwerden derArchitektenkammer Thüringen oder derIngenieurkammer Thüringen in Textform anzuzeigen und dabei diein § 71 Abs. 2 Satz 3 genannten Unterlagen beizufügen. Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Listenach Satz 1 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nachAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllen.
(3) Es muss
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei
Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder
Gebäuden der Gebäudeklasse 5
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 66 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.(5) Soweit abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannte Liste eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich. Außer in den Fällennach Satz 1, nach Absatz 2 Satz 3 und nach Absatz 3 Satz 3sind bautechnische Nachweise nichtzu prüfen; § 73 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.
(5) Die in Absatz 2 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt. Die §§ 10 und 11 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 66 Abweichungen 18 § 73 Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. § 87a Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der gesonderten Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, soweit bau-technische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden.(1) Die Bauaufsichtsbehördesoll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Satz 1, vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für
Bauvorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
Bauvorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
Bauvorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§ 96 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der gesonderten Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, soweit bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungs-verfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der jeweils geltenden Fassung ist gesondertin Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die imGenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigensind Abweichungen von örtlichen Bauvorschriftendurch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeindezuzulassen; § 36 Abs. 2 Satz BauGB gilt entsprechend.
(4) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 erlöschen, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. § 79 gilt entsprechend.
§ 67 Bauantrag und Bauvorlagen 18 § 74 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.(1) Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nach-gereicht werden.(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.Die Bauaufsichtsbehörde kanngestatten, dass einzelne Bauvorlagennachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.(3) In besonderen Fällen kanndie Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebungdas Bauvorhaben in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.(4) Istdie Bauherrschaft nichtGrundstückseigentümerin, kanndie Bauaufsichtsbehörde die Zustimmungder Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhabenfordern.
§ 68 Behandlung des Bauantrags § 75 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigenStellen an,
deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder
ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.
Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.Die Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Bauherrn den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.(2) Die Bauaufsichtsbehördehat den Bauantrag innerhalb vonzehn Arbeitstagen auf Vollständigkeitzu prüfen undder Bauherrschaft den Eingang des Antragszu bestätigen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehördedie Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Fristauf; werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Betrifft das Bauvorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend zu Absatz 1 und 2, dass
auf Antrag der Bauherrschaft das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Bauvorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle nach § 71a VwVfG abgewickelt werden,
die einheitliche Stelle nach Nummer 1 ein Verfahrenshandbuch für Bauherrschaften bereitstellt und diese Informationen auch im Internet zugänglich macht; dabei muss sie gesondert auch auf kleinere Bauvorhaben und Bauvorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität eingehen und in den im Internet veröffentlichten Informationen darauf hinweisen, für welche Bauvorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen in Thüringen für Bauvorhaben nach Satz 1 zuständig sind und
die Bauaufsichtsbehörde und die zu beteiligenden Behörden die zur Prüfung des Bauantrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an die Bauherrschaft zusammenfassen, die Bauaufsichtsbehörde nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen Zeitplan für das weitere Verfahren erstellt und diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls der Bauherrschaft mitteilt.
§ 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit 16 18 § 76 Beteiligungbenachbarter Personen und der Öffentlichkeit
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll dieEigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke(benachbarte Personen) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungendurch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.Die Beteiligung der benachbarten Personen und der Öffentlichkeit erfolgt ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrschaft, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten, wenn der Zweck der Beteiligung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann, und wenn die Bauherrschaft entsprechende Bauvorlagen einreicht. Einwendungen sind innerhalbeines Monats nachZustellung der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehördein Textform oder zur Niederschrift vorzubringen.Die nach Satz 1 durch Zustellung benachrichtigten, beteiligten benachbarten Personen sind mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.
(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen. Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Baugenehmigung zuzustellen ist, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Sie ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die benachbarten Personen dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Habenbenachbarte Personen dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen.
(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Satz 2 kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle nicht rechtzeitig erhobenen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist über Folgendes zu informieren:(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oderbenachbarte Personen zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antragder Bauherrschaft das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblattsowie zusätzlich im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntmachen. Bei derErrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
den Gegenstand des Vorhabens,
die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind, Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundß äche geschaffen werden, eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2Grundfläche geschaffen werden,
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzlicheBesucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind, baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr.9, 10, 12, 13, 15oder 16 sind,
gelten für die Öffentlichkeitsbeteiligung die Sätze 2 bis 8, wenn die Vorhaben innerhalb des nach § 61 Abs. 1 Satz 2 bekannt gemachten Abstands durchgeführt werden sollen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb des Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchG befindet. Es ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchzuführen, bei der die Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 5 zusätzlich folgende Angaben enthält:ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wennes innerhalb desangemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs.5a BImSchG liegt; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhabeninnerhalb desAchtungsabstands des Betriebsbereichs im Sinne desLeitfadens KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) vom November 2010, abzurufen auf der Internetseite der KAS, befindet. Satz2 gilt nicht, wenn
die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist oder
bei der Änderung von Vorhaben nach Satz 2 Nr. 3 sich die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen nicht erhöht.
Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 oder 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist zu informieren
über den Gegenstand des Vorhabens,
gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 5 UVPG sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a UVPG,über die für dieGenehmigung zuständige Behörde, bei der derAntrag nebst Unterlagen zurEinsicht ausgelegt wird sowiewo undwann Einsicht genommen werden kann,
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind und für Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,dass Personen, deren Belange berührtsind, und Vereinigungen, welche die Anforderungennach § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfristerheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossensind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt, und
dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich über
gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 5 UVPG sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 UVPG,
die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf, die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,und
gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenenÖffentlichkeit
zu informieren.
(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gilt § 10 Abs. 2 BImSchG entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.
Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.(6) Ist mehr als 20 benachbarten Personen eine Baugenehmigung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen.Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nachAbsatz 3 Satz 2 erfolgt, sind indie Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die dieBauaufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeitaufzunehmen; § 78 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung ist § 10 Abs. 8 Satz2 bis6 BImSchG entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so genügt die Beteiligung des Verwalters; seine Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer.(7) Erbbauberechtigte treten an die Stelleder Eigentümerinnen oder der Eigentümer. Steht das Eigentum des Nachbargrundstücksim Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach demWohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, genügt die Beteiligungder Vertretung im Sinne des § 9b WEG; ihre Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnenWohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer.
§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens 18a § 77 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB oder nach § 66 Abs. 3 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ersetzt werden. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB oder nach § 73 Abs. 3Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt,ist das fehlende Einvernehmendurch Genehmigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Widerspruchsbehörde zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) § 120 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.(2) § 120 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(3) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.(3) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigungvon der für die Ersetzung des Einvernehmens zuständigen Behörde anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(4) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.(4) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
§ 71 Baugenehmigung und Baubeginn 18 § 78 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die Baugenehmigung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 69 Abs. 2 zugestimmt hat.(2) Die Baugenehmigungbedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden undbenachbarte Personen nicht nach § 76 Abs. 2Satz 1 zugestimmthaben.
(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen. Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden.(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen. Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.(4) Die Baugenehmigungist unbeschadet der privaten Rechte Dritterzu erteilen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme oder dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, Ausnahme, Befreiung oder Abweichung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheids einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist beizufügen.(5)Der Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist,die Entscheidung derBauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung desGenehmigungsbescheids zur Kenntnis zu geben.
(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist, die Baugenehmigungder Bauherrschaft zugegangen ist,
die Prüfungen nach § 65 Abs. 3 erfolgt sind und die Prüfungen nach § 72 Abs.2 und 3 erfolgt sind und
die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(7) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. Baugenehmigungen, Bauvorlagen und bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.(7) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. Baugenehmigungen, Bauvorlagen und bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).(8)Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehördein Textform anzuzeigen (Baubeginnsanzeige).
§ 72 Geltungsdauer der Genehmigung § 79 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 66 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen, sowie Abweichungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erlöschen, wenn
(1) Sind in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Genehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen
worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der jeweiligen Frist nach Satz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Genehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.(2) Die Frist nach Absatz 1Satz 1 Nr. 1 kann auf Antragder Bauherrschaft in Textform jeweilsum drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§ 73 Teilbaugenehmigung § 80 Teilbaugenehmigung
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antragin Textform schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 78 gilt entsprechend.
§ 73a Typengenehmigung 20a § 81 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen,ist auf Antragin Textform durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigungzu erteilen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz odernach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bautenkann eine Typengenehmigung nichterteilt werden.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antragin Textform jeweilsum bis zu fünfJahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Bestätigung gilt als erteilt, sofern dem Antragsteller nicht binnen acht Wochen anderes mitgeteilt wurde. Sie kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehördeinnerhalb von acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bestätigt hat, dass die Voraussetzungennach Absatz 1 erfülltsind; die Bestätigung kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist.
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
§ 74 Vorbescheid § 82 Vorbescheid
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 67 bis 70, 71 Abs. 1 bis 5 sowie § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des § 69 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antragin Textform der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen desBauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die §§ 74 bis77, 78 Abs. 1 bis 5 sowie § 79 Abs.1 Satz2 und Abs. 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehördesoll auf Antrag der Bauherrschaft von der Anwendung des § 76 absehen.
§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten 18 § 83 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5m und einer Grundfläche bis zu75 m2,
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung miteiner Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höheder betretbaren Flächen bis zu1 m,
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstigenAufbauten, mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis 75 m2,Kinderfahrgeschäfte mit einerHöhe biszu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m,beträgt, und
andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
(3) Die Ausführungsgenehmigung ist von der oberen Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn
die antragstellende Person ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in Thüringen hat oder
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt, soweit der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung in Thüringen hat oder, wenn der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Fliegende Bau in Thüringen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll. die antragstellende Person ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandhat und der Fliegende Bau in Thüringen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt werden dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bautenabweichend von Absatz 3 nur durch von ihr bestimmte Stellen erteilt werden dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.
(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigungen und die Verlängerungen ihrer Frist werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.(5) DieAusführungsgenehmigung ist für eine bestimmte Fristzu erteilen, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf Antragin Textform von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweilsum bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn dasdie Inhaberin oder der Inhaberder Ausführungsgenehmigung vor Ablauf der Frist beantragt; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigungen und die Verlängerungen ihrer Fristsind von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde in ein Prüfbucheinzutragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.In der Ausführungsgenehmigung kannvorgeschrieben werden, dass der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme voneiner oder einem Sachverständigenabzunehmen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.
(6) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.(6)Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechseldes Wohnsitzes oderder gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritteunverzüglich derzuletzt zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuchnach Absatz 5 Satz 2 einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist.(7) Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet andereröffentlich-rechtlicher Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortsrechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuchsnach Absatz 5 Satz 2 oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen, der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und der Betreiberin oder dem Betreiber, in Textform angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnisder Gebrauchsabnahme oder derVerzicht darauf ist in das Prüfbuch einzutragen.
(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagenerteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist,insbesondere, weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.Ist die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Prüfbuchnach Absatz 5 Satz 2 einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.(9) Bei Fliegenden Bauten, die vonBesucherinnen oder Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis derjeweiligen Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 67 Abs. 1, 2 und 4 und § 80 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.(10) § 74 Abs. 1, 2 und 4 und § 88 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung 16 § 84 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen hat unddie Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen hat und
die Baudienststelle mit Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender Vorbildung besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen. die Baudienststellenach Nummer 1 mitbeamtetem Personal des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender Vorbildung besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen.
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Außer bei der Errichtung und Änderung von Sonderbauten entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen. Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 69 Abs. 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.Bauliche Anlagennach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Außer bei der Errichtung und Änderung von Sonderbauten entfällt dieZustimmung nach Satz 2, wenn die Gemeinde nichtinnerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Ersuchens der Baudienststelle widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, diebenachbarten Personen innerhalb eines Monats ab Eingang des Ersuchens der Baudienststelle dem Vorhaben zustimmen.Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen. Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 76 Abs.3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.(2) Der Antrag auf Zustimmungnach Absatz 1 Satz 2 istin Textform bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft(3) Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Übereinstimmung mit denRegelungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 4 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 69 Abs. 5 durch. Eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt. Über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 4 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 76 Abs.3 bis 6 durch. Eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungenvon den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Rechtsvorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die benachbarten Personen nicht zugestimmt haben. Im Übrigen bedarf dieZulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. Im Übrigen sind dieBestimmungen über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 75 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 83 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.(6)Die Baudienststelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 trägt die Verantwortung, dassdie Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung unddie Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt sie nur, soweit und solange ihr diese Verantwortung durch die oder den für die Anlage Verantwortliche oder Verantwortlichen übertragen ist.
Vierter AbschnittVierter Abschnitt
Bauaufsichtliche MaßnahmenBauaufsichtliche Maßnahmen
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte 18 § 85 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 78 Baueinstellung 18 § 86 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 71 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde, oder die Ausführung eines Vorhabens entgegen denRegelungen nach § 78 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde,
bei der Ausführung bei der Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigtenBauvorlagen oder
eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von
den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird, abgewichen wird,
Bauprodukte verwendet werden, die
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen, entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen,oder
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind. unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichennach § 24 Abs.3 bis 5 gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung § 87 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kanndie Bauaufsichtsbehörde diese Nutzunguntersagen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrem Erhalt nicht besteht.(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrem Erhalt nicht besteht.
Fünfter AbschnittFünfter Abschnitt
BauüberwachungBauüberwachung
§ 80 Bauüberwachung 18 § 88 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur über-wachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen hinsichtlich des von ihnen geprüften(2) Die Bauaufsichtsbehörde oderdie Prüfingenieurin oder der Prüfingenieurüberwacht die Bauausführung bei baulichen Anlagen hinsichtlich des vonihr oder ihm geprüften
Standsicherheitsnachweises nach § 65 Abs. 3 Satz 1 und Standsicherheitsnachweises nach § 72 Abs.2 Satz3 und
Brandschutznachweises nach § 65 Abs. 3 Satz 2 nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 2. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus-genommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen. Brandschutznachweises nach § 72 Abs. 3 Satz3 nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnungnach § 95 Abs. 2. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnungnach § 95 Abs. 1 Nr.3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführungvon der Nachweiserstellerin oder vom Nachweiserstelleroder einer oder einem anderen Nachweisberechtigtennach § 72 Abs.3 Satz1 zu bestätigen.
(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.(3) Im Rahmen der Bauüberwachungkann die Bauaufsichtsbehörde Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzweckenentnehmen.
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 trägt der Bauherr.(5) Die Kosten für dieÜberprüfung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz3 sowiefür Leistungen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 95 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 trägtdie Bauherrschaft.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.(6) DieBauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin und der Prüfingenieur sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.
§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung § 89 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur zugestimmt haben.(1) Die Bauaufsichtsbehörde unddie Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Anlagen erstgenutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehördeoder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur zugestimmthat.
(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen:(2)Die Bauherrschaft hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 sind
bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit, bei Bauvorhaben nach § 72 Abs.2 Satz3 eine Bescheinigungder Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,
bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 2 eine Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes, soweit die Nachweise nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, bei Bauvorhaben nach § 72 Abs. 3 Satz3 eine Bescheinigungder Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes, soweit die Nachweise nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden,und
in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung. in den Fällennach § 88 Abs. 2 Satz 2 die jeweiligeBestätigung
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke erst dann, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.vorzulegen. Eine bauliche Anlage darf erstgenutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sichernutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenndie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diesichere Abgasabführung und beim Anschluss an eine Abgasanlage deren Tauglichkeit bescheinigthat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke erstnach Bescheinigung der Tauglichkeit undsicheren Nutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasendurch vorgenannte Personen.
Sechster AbschnittSechster Abschnitt
BaulastenBaulasten
§ 82 Baulasten und Baulastenverzeichnis § 90 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(s. VwV Baulasten und Baulastenverzeichnis)
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde könnenGrundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüberRechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich oder von einer Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.(3) Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollendie oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzichtist mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden(4) Das Baulastenverzeichnisist von der Bauaufsichtsbehördezu führen. In das Baulastenverzeichnis können auch
andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, andere baurechtliche Verpflichtungender Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einemihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oderUnterlassen und
Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte. Auflagen, Bedingungen, Befristungen undWiderrufsvorbehalte
eingetragen werden.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmenund sicheinen Auszug erstellen lassen.
Sechster TeilSechster Teil
Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
§ 83 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden § 91 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sindMarktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind
die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde, die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,
die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde, die oberste Bauaufsichtsbehörde als obersteMarktüberwachungsbehörde und
das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.
§ 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 18 § 92 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 16c, der Verordnung(EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Juni 2019 über Marktüberwachungund die Konformität von Produktensowie zurÄnderung der Richtlinie 2004/42/EG und derVerordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr.305/2011 (ABl. L169 vom25.06.2019 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, dem Produktsicherheitsgesetz vom27. Juli 2021 (BGBl. I S.3146 -3147-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
dem Bauproduktengesetz dem Bauproduktengesetz
jeweils in der geltenden Fassung wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.wahr. Für dieRechts- und Fachaufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus denAufgaben nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 85 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden § 93 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweitin den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 ProdSG und den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf diewesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig,die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Anordnungen und Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,nach dem Produktsicherheitsgesetz undnach der Verordnung(EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 ThürVwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 ThürVwVfG unberührt.(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe.Sie umfasst alle Aufgaben und Befugnisse nach § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 und schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 VwVfG unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Thüringen.(5) Anordnungenund Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Thüringen.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.(6) Der Vollzugvon Anordnungenund Maßnahmen der gemeinsamenMarktüberwachungsbehörde, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen desVerwaltungszwangs, obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.
Siebenter TeilSiebenter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und SchlussbestimmungenOrdnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen,weitere Rechtsvorschriften
§ 86 Ordnungswidrigkeiten 18 18a § 94 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer nach § 87 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 88 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, einer nach § 95 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 97 Abs. 1oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist, einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
ohne die erforderliche
Genehmigung nach den §§ 65 und 66,
Teilbaugenehmigung nach § 80,
Zulassung der Abweichung nach § 73 oder abweichend davon oder
ohne die erforderliche Genehmigung (§§ 62 und 63), Teilbaugenehmigung (§ 73) oder Zulassung der Abweichung (§ 66) oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 beseitigt, abweichend von den nach § 64 Abs. 3 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert,nutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 beseitigt,
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 Satz 1) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 75 Abs. 7) in Gebrauch nimmt, Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigungnach § 83 Abs. 2 Satz1 in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahmenach § 83 Abs.7 in Gebrauch nimmt,
entgegen
§ 64 Abs. 3 oder § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt,
entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 3 oder des § 71 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen benutzt, § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder
§ 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen nutzt,
die nach § 71 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, dieBaubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,
als Bauherr oder Unternehmer entgegen § 11 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft, alsBauherrin, Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 11 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen,Hecken und sonstigenBepflanzungen nicht trifft,
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 vorliegen, Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 vorliegen,
Bauprodukte entgegen § 21 Abs. 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet, entgegen § 17 Bauarten ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,
entgegen § 24 Abs. 3 Bauprodukte ohne das Ü-Zeichen verwendet,
entgegen § 53 Anlagen nicht barrierefrei ausführt, soweit die Abweichung nicht durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde oder
als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den Regelungen der § 53 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt, alsBauherrin, Bauherr,Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser,Unternehmerin, Unternehmer,bauleitende Person oder als derenVertreterin oder Vertreter den Regelungen der § 56 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 57 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs.1 Satz 1und 2 zuwiderhandelt.
entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig frei hält oder Fahrzeuge dort abstellt,
Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 63 bedürfen, entgegen § 50 nicht barrierefrei ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt, alsPrüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichteerstellt oder
unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 macht. unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 72 Abs.2 Satz3 Nr. 3 macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.(5) Zuständige Verwaltungsbehördenach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.9 bis11 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 87 Rechtsverordnungen 18 18a § 95 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis 48, die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis51,
Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42), Anforderungen anFeuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung nach § 45,
Anforderungen an Garagen (§ 49), Anforderungen an Garagenund Stellplätze sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder nach § 2 Abs. 7 und § 52,
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagennach § 54 für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzungergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von An-lagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungs-Pflicht auf bestehende Anlagen, Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen vonAnlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieserNachprüfungspflicht auf bestehendeAnlagen und
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen undEinrichtungen einschließlich des Nachweises der Befähigung dieserPersonen,
zu regeln.zu regeln.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres überPrüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter und
Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen,7. Prüfsachverständige, die im Auftragder Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen,
zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,zu bestimmen.In den Rechtsverordnungen nach Satz 1sind, soweit erforderlich,
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden, die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denenPrüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, das Erlöschen, die Rücknahme undder Widerruf derAnerkennung, einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,
die Aufgabenerledigung, dieAufgabenerledigung und
die Vergütung. dieVergütung
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung auch bestimmen, dass die Anerkennung oder Teile des Anerkennungsverfahrens auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.zu regeln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnungdie Zuständigkeit für die Anerkennung oder Teile des Anerkennungsverfahrens auf eine Behörde eines anderen Landesübertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung
Form, Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 61, Form, Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichenUnterlagen, einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 64,
die erforderlichen Anträge und Anzeigen sowie Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die erforderlichen Anträge und Anzeigen sowie Nachweise, Bescheinigungen undBestätigungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreienBauvorhaben und
das Verfahren im Einzelnen, insbesondere den in § 65 Abs. 3 Satz 1 genannten Kriterienkatalog, das Verfahren im Einzelnen, insbesondere den in § 72 Abs.2 Satz3 Nr. 3 genannten Kriterienkatalog,
zu regeln. Sie kann dabei
die Art der Übermittlung,
zu regeln. Sie kann dabei die elektronische Form ganz oder teilweise ausschließen sowie für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen. für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahrenfestlegen und
den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare
vorschreiben.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 sowie die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (§ 20) die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 17 Abs. 4 sowie die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfallnach § 23 Satz 2
auf andere Behörden, auf andereBehörden und
für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetzin der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde
zu übertragen, zu übertragen,
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 24) auf andere Behörden zu übertragen, die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellennach § 27 auf andere Behörden zu übertragen,
besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach § 17 Abs. 6 und § 28 Abs. 1, insbesondere auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen,
das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen, das Ü-Zeichennach § 24 Abs. 3 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zuverlangen und
das Anerkennungsverfahren nach § 24, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern. das Anerkennungsverfahren nach § 27, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichendeberufliche Haftpflichtversicherung zu fordern.
Die Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nummer 2 ist auch auf eine Behörde eines anderen Landes möglich, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.Dieoberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a undNr. 2 auf eine Behörde eines anderen Landesübertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildungeine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Abs. 2 sowie die §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17 Abs. 2 sowie die §§ 20 bis28 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenndies nach anderen Rechtsvorschriftenverlangt oderzugelassen ist.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 ProdSG und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 76 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen, sowie dass § 35 Abs. 2 ProdSG insoweit Anwendung findet.(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)jeweils in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keineArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensregelungen dieserRechtsverordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten undVerwaltungskosten regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dassnach diesen Rechtsverordnungen zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 84, einschließlich der zugehörigenAbweichungen, einschließen, sowie dass § 27 Abs.5 ÜAnlG insoweit Anwendung findet.
§ 87a Technische Baubestimmungen 18 § 96 Technische Baubestimmungen
(s. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt.(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1Nr. 2 und § 73 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:(2) Die Konkretisierungennach Absatz 1 Satz 1 können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezugauf
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere: die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:
Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmteVerwendungszwecke und,
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder nach § 19 Abs. 1 bedürfen, die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Abs. 3 oder nach § 22 Abs. 1 bedürfen,
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22, Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 25 und
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach denin Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011enthaltenden Grundanforderungen gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Abs. 3 genannte Liste.
(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer Staatsanzeiger verbindlich. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden.(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungensind mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer Staatsanzeiger verbindlich. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden.
§ 88 Örtliche Bauvorschriften 18a § 97 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,
das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen, das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,
die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Abs. 2), die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung vonKinderspielplätzen,
die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen, die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen,
von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist, von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist,
die Begrünung baulicher Anlagen, die Begrünung baulicherAnlagen und
die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets, wenn Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets, wenn Gründe desöffentlichen Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
Örtliche Bauvorschriften sollen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht verhindern.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die §§ 13 bis 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 89 Bestehende bauliche Anlagen § 98 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 90 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 91 Windenergie 22 § 99 Windenergie
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 34 BauGB), sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden darf.(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänennach § 30BauGB und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteilenach § 34BauGB einhalten, sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässigsind. Der Abstandvon Windenergieanlagen bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, dasrechtmäßig errichtet wurde oder errichtet werden darf.
(2) Das für die Landesplanung zuständige Ministerium hat den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.(2) Das für die Landesplanung zuständige Ministerium hat den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung(3) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter, auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50m,
wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan Flächen für Vorhaben nach Absatz 1 darstellt; die Aufstellung von Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen bleibt durch Absatz 1 unberührt, wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan Flächen für Vorhaben nach Absatz 1 darstellt; die Aufstellung von Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen bleibt durch Absatz 1unberührt und
soweit vor dem 26. August 2022 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist und
soweit vor Ablauf des 26. August 2022 die Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.auf Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 desWindenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022(BGBl. I S. 1353) in derjeweils geltenden Fassung.
Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 92 Übergangsbestimmungen 18 § 100 Übergangsregelungen
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.(1)Verfahren, die vordem Inkrafttretendieses Gesetzes oder einerÄnderung dieses Gesetzes eingeleitetwurden, sind nach denzum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Rechtsvorschriftenabzuschließen. Abweichend von Satz 1 sindauf Vorhaben, für dievor dem Inkrafttreteneiner Änderung nach Satz 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften insoweit anzuwenden, als sie fürdie Bauherrschaft eine günstigere Regelung als diezum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Rechtsvorschriften enthalten.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger anordnen, dass die Prüfung der Nachweise nach § 65 Abs. 3 Satz 2 auf Prüfingenieure oder Prüfämter zu übertragen ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.(3) Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnungvom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 297) für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(5) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung geregelten Umfang wirksam; vor dem Inkrafttreten gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.(4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung geregelten Umfangwirksam.
(5) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321).
(6) § 99 Abs. 1 findet keine Anwendung
soweit vor dem 26. August 2022 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist,
soweit vor Ablauf des 26. August 2022 das Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für das Vorhaben vorlag und stattdessen ein Vorhaben am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.
§ 101 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 17 Abs. 1 und 7, § 20 Satz 1 Nr. 1, § 25 Satz 2 und 3 sowie § 84 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft und
§ 83 Nr. 3 und § 85 Abs. 2 bis 5 an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nachAbsatz 1 tritt die Thüringer Bauordnung vom13. März2014 (GVBl. S.49), zuletzt geändert durch Gesetz vom29. Juli 2022 (GVBl. S.321), außer Kraft.
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Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Anlage
(zu § 67 Abs. 3 Nr. 3, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 100 Abs. 5 Satz 1)
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren, die 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen - European Credit Transfer System - ECTS entsprechen, müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematischnaturwissenschaftlichen Bereich vermitteln, insbesondere Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde und Technisches Darstellen,
Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln, insbesondere Baukonstruktion, Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Bauinformatik, Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln, insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen,
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht -Verträge, Haftung-, Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen -Fachwortschatz- und technische Gebäudeausrüstung).
Der Anteil der Studienfächer nach den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Neufassung) (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; 2007 L 271 vom 16.10.2007 S. 18; 2008 L 93 vom 04.04.2008 S. 28; 2009 L 33 vom 03.02.2009 S. 49; 2014 L 305 vom 24.10.2014 S. 115; 2015 L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35; 2016 L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 09.10.2023 S. 1),
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36),
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16) und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011 S. 5) sowie der Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30). Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom04.04.2011 S.5; 2013 L 103 vom12.04.2013 S. 10; 2015 L92 vom08.04.2015 S.118),
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) und
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; 2020 L 311 vom 25.09.2020 S. 11; 2022 L 41 vom 22.02.2022 S. 37).

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