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Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen; Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -
Vom 04. April 2014
(ThürStAnz Nr. 17 vom 28.04.2014 S. 452)
Gl. Nr.: 21-4116
1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) werden die anliegenden Vordrucke
Anlage 1: Bauantrag mit Erläuterung
Anlage 2: Baubeschreibung
Anlage 3: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/ Abweichung
Anlage 4: Baubeginnsanzeige
Anlage 5: Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Anlage 6: Erklärung zum Brandschutznachweis
Anlage 7: Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage 8: Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz
Ablage 9: Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung
Anlage 10: Anzeige der Beseitigung einer Anlage
Anlage 11: Erklärung der Gemeinde nach § 61 ThürBO
Anlage 12: Stellungnahme der Gemeinde
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden.
Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 61 ThürBO (Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde (Anlage 12) zu verwenden.
3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers Es folgen Anlagen sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (ThürStAnz Nr. 26/2010 S. 850 - 872) außer Kraft.
Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. Juli 2014 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 30. September 2014 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.
Bauantrag mit Erläuterung | Anlage 1 |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags
Vorbemerkungen
a) Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.b) Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist bei der für das Baugrundstück zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt) einzureichen. Ist Bauaufsichtsbehörde das Landratsamt, sind drei Ausfertigungen erforderlich, in den anderen Fällen genügen zwei Ausfertigungen. Eine Ausfertigung erhalten Sie mit der Baugenehmigung zurück.
c) Die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen.
d) Für einen Abbruch ist kein Bauantrag sondern nur eine Anzeige erforderlich. Verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt.
Zu 1. Antragsteller/Bauherr
Ein Vertreter des Bauherrn ist in den Fällen gesetzlicher Vertretung immer anzugeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.). Treten mehrere Personen als Bauherren auf, sollen sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (§ 53 Abs. 2 ThürBO).
Zu 2. Vorhaben
a) Nach § 2 Abs. 3 ThürBO werden Gebäude in 5 Gebäudeklassen eingeteilt. In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gelten unterschiedliche Bestimmungen insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Von der Gebäudeklasse hängt auch ab, welche Art von Verfahren (Genehmigungsfreistellung, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, "normales" Genehmigungs-verfahren) durchzuführen ist. Schließlich hängt von der Gebäudeklasse ab, wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise erstellen darf und ob diese Nachweise zu prüfen sind.b) § 2 Abs. 4 ThürBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Bei Sonderbauten ist immer das "normale" Baugenehmigungsverfahren nach § 63 ThürBO durchzuführen und der Brandschutznachweis zu prüfen.
c) Wenn (von bauplanungsrechtlichen Bestimmungen) eine Ausnahme oder Befreiung oder (von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen) eine Abweichung zugelassen werden soll, ist hierfür ein besonderer Antrag erforderlich, der zu begründen ist. In der Begründung sollten Sie erläutern, von welcher Vorschrift abgewichen werden soll, aus welchen Gründen Sie der Auffassung sind, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung gegeben sind und wie sie gegebenenfalls der gesetzlichen Anforderung auf andere Weise Rechnung tragen wollen.
Zu 5. Vorbescheid
Durch Vorbescheid kann grundsätzlich jede Frage eines Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags entschieden werden. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und kann sich daher nur auf solche Fragen beziehen, die auch Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Vorhaben wären.
Aus der gestellten Frage ergibt sich der Umfang der von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Prüfung. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte die Fragestellung daher möglichst konkret sein.
Zu 7. Nachbarbeteiligung
Eine Nachbarbeteiligung ist nach § 69 ThürBO nur erforderlich, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll. Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde und ist kostenpflichtig. Sie können die Nachbarn auch selbst beteiligen. In diesem Fall müssen Sie oder Ihr Beauftragter den Nachbarn den Lageplan und diejenigen Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen, aus denen der Nachbar erkennen kann, ob und wie er durch Ihr Bauvorhaben betroffen ist. Die Unterschrift des Nachbarn gilt als Zustimmung. Sie sollten den Nachbarn auch dann beteiligen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, um unnötige Rechtsbehelfe zu vermeiden.
Vordruck des Antrages auf Baugenehmigung als PDF-Datei öffen
Baubeschreibung | Anlage 2 |
Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung | Anlage 3 |
Baubeginnsanzeige | Anlage 4 |
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis | Anlage 5 |
Erklärung zum Brandschutznachweis | Anlage 6 |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | Anlage 7 |
Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz | Anlage 8 |
Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung | Ablage 9 |
Anzeige der Beseitigung einer Anlage | Anlage 10 |
Erklärung der Gemeinde nach § 61 ThürBO | Anlage 11 |
Stellungnahme der Gemeinde | Anlage 12 |
ENDE |