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Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle von Sozialwohnungen
- Thüringen -
Vom 19. April 2013
(Thür. StAnz. Nr. 26/2013 S. 981)
1 Erfassung der Wohnungen
1.1 Bestandsdatei
Nach § 26 Abs. 1 ThürWoFG hat die zuständige Stelle zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Regelungen der Förderzusage grundsätzlich eine Wohnungserfassung und -kontrolle durchzuführen. Die zuständige Stelle hat dabei alle in ihrem Bereich geförderten bezugsfertig gewordenen Wohnungen, nach Orten und Straßen geordnet, in einer nichtautomatisierten Sammlung oder mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage (EDV/ADV) zu erfassen und den Bestand fortzuschreiben. Sie ist gem. § 26 Abs. 1 ThürWoFG ermächtigt, die hierzu notwendigen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Datei soll insbesondere folgende Merkmale und deren Veränderungen enthalten:
1.1.1 Bauobjekte
1.1.2 Verfügungsberechtigte
1.1.3 Kontrolle
1.1.4 Gestaltung der Datei
Die Gestaltung der Datei bleibt der zuständigen Stelle überlassen.
1.2 Statistik des Wohnungsbestandes
1.2.1 Mit Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres ist der gesamte Bestand der geförderten Wohnungen - unterschieden nach Eigentümer- und Mietwohnungen - zu erfassen.
1.2.2 Dem Wohnungsbestand am 1. Januar sind die Wohnungen zuzurechnen, die im Laufe des Vorjahres wegen Bezugsfertigkeit oder aus sonstigen Gründen hinzugekommen sind (Zugänge).
1.2.3 Vom Wohnungsbestand am 1. Januar sind folgende Wohnungen abzusetzen (Abgänge):
In der Datei sind rechtmäßig aus dem Bestand ausgeschiedene Wohnungen zu löschen. Rechtswidrig zweckentfremdete, umgebaute oder abgebrochene Wohnungen können zur Beurteilung weiterer Belegungsrechte und Zweckentfremdungsverbote weiter in der Datei geführt werden.
2 Kontrolle der Wohnungsnutzung
2.1 Kontrollpflichtige Wohnungen
Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen bei allen geförderten Wohnungen zu kontrollieren.
2.2 Durchführung der Kontrolle
2.2.1 Die kontrollpflichtigen Wohnungen sind regelmäßig auf die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen zu überprüfen. Die Kontrolle hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Wohnungen und die Zubehörräume ohne Genehmigung der zuständigen Stelle baulich verändert, zweckentfremdet oder zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche unter- oder weitervermietet worden sind. Durch die Kontrolle soll insbesondere festgestellt werden, ob die Wohnungen von Wohnberechtigten aufgrund einer Wohnberechtigungsbescheinigung oder von Nichtwohnberechtigten aufgrund einer Freistellung und Benutzungsgenehmigung bewohnt werden.
Zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Miete kann die zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürWoFG vom Verfügungsberechtigten eine Auskunft und die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung fordern.
2.2.2 Die Kontrolle der geförderten Wohnungen ist von geeigneten Prüfern durchzuführen. Sofern die Besichtigung der Wohnungen und der Zubehörräume oder das Befragen der Wohnungsinhaber erforderlich ist, sollen sich die Prüfer vorher anmelden.
Über jede örtliche Kontrolle ist ein Prüfbericht zu fertigen und nach Auswertung zu den Wohnungsakten zu nehmen. Der Prüfbericht ist vom Prüfer zu unterzeichnen. Die örtliche Kontrolle ist ausreichend, wenn jährlich ein Drittel des kontrollpflichtigen Wohnungsbestands überprüft worden ist (Kontrollzeitraum).
2.2.3 Die örtliche Kontrolle einer Wohnung nach Nummer 2.2.2 Abs. 2 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn der Verfügungsberechtigte ein Verzeichnis vorlegt, aus dem die Lage der Wohnung, der Name des Wohnungsinhabers und die Zahl der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, der Tag des Bezugs und die Höhe der gezahlten Einzelmiete hervorgehen und bei dem Vergleich dieser Angaben mit den bei der zuständigen Stelle vorliegenden Wohnungsakten und den Unterlagen des Einwohnermeldeamts keine Abweichungen festgestellt werden. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, braucht eine solche Wohnung nur in jedem übernächsten Kontrollzeitraum überprüft werden.
2.2.4 Besteht für eine öffentlich geförderte Wohnung aufgrund der gleichzeitigen Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes zugunsten der die Wohnungsfürsorgemittel gewährenden Stelle ein Wohnungsbesetzungsrecht, so übt diese Stelle die Besetzungskontrolle aus; einer Besetzungskontrolle durch die zuständige Stelle bedarf es dann nicht.
ENDE |