umwelt-online: Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (2)
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 Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-RaumInhalt Anlage 1
(zu § 27 Abs. 1)

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1Wohngebäude 95
2Wochenendhäuser 83
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128
4Schulen 121
5Kindertageseinrichtungen 108
6Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 108
7Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 126
8Krankenhäuser 141
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nr. 11 und 12, Theater, Kinos 108
10Hallenbäder 117
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 
11.1bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 46
sonstige Bauart 39
11.2der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 Bauart schwer 1 39
sonstige Bauart 32
11.3der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 32
sonstige Bauart 25
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 72
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 64
14mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
15Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 mehrgeschossige Brutto-Rauminhalt 84
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 84
18Tiefgaragen 130
19Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 34
20Gewächshäuser 
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 25
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit die Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist die Anlage 4 maßgebend.

 

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Bauwerksklassen  Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4 Satz 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

 

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Gebührentafel in Euro 1  Anlage 3
(zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32)

Anrechenbare Bauwerte in Euro Grundgebühr
Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
10.000 91 137 182 228 285 - 2
15.000 126 189 252 315 395 - 2
20.000 159 238 317 396 496 - 2
25.000 190 284 379 473 594 - 2
30.000 219 329 439 548 687 - 2
35.000 248 372 496 620 777 - 2
40.000 276 414 552 690 865 - 2
45.000 303 455 606 758 950 - 2
50.000 330 495 660 825 1.034 - 2
75.000 456 685 913 1.141 1.430 - 2
100.000 574 862 1.149 1.436 1.800 345
150.000 795 1.192 1.589 1.986 2.489 477
200.000 1.000 1.500 2.000 2.500 3.134 600
250.000 1.195 1.793 2.391 2.989 3.746 717
300.000 1.383 2.075 2.767 3.458 4.334 830
350.000 1.565 2.347 3.130 3.912 4.903 939
400.000 1.741 2.612 3.482 4.353 5.456 1.045
450.000 1.913 2.870 3.827 4.784 5.995 1.148
500.000 2.081 3.122 4.163 5.204 6.523 1.249
1.000.000 3.624 5.436 7.248 9.061 11.356 2.174
1.500.000 5.013 7.520 10.026 12.532 15.706 3.008
2.000.000 6.310 9.466 12.620 15.776 19.772 3.786
3.500.000 9.874 14.812 19.747 24.686 30.937 5.924
5.000.000 13.135 19.700 26.270 32.835 41.155 7.881
7.500.000 18.165 27.247 36.330 45.412 56.918 10.901
10.000.000 22.870 34.300 45.730 57.170 71.650 13.079
15.000.000 31.635 47.445 63.255 79.080 99.105 16.257
20.000 000 39.820 59.720 79.620 99.540 124.760 18.153
25.000.000 47.600 71.400 95.200 119.000 149.125 19.040
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren:
  1,904 2,856 3,808 4,760 5,965 0,762
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
2) Vergütung nach Zeitaufwand

 

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Auszug aus der DIN 277-1; 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1  Anlage 4
(zu § 27 Abs. 1 und 2)

2. Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten;

3. Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1. Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-RaumInhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

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