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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht
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VwVThürPPVO - Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 19. August 2011
(ThürStAnz. Nr. 38 vom 19.09.2011 S. 1225; 08.12.2015 S. 2404; 27.11.2020 S. 1821 20)


Überschrift geändert 20

Zur Prüfung der bautechnischen Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes gemäß § 63d der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), wird Folgendes bestimmt:

1 Erteilung von Prüfaufträgen für bautechnische Nachweise

1.1 In den Fällen des § 63d Abs. 3 ThürBO ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises des Brandschutzes erforderlich. Die Prüfung kann durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder ist auf eine in Thüringen anerkannte Prüfstelle zu übertragen. In Thüringen anerkannte Prüfstellen sind für ihre jeweilige Fachrichtung die in der Liste nach § 6 Abs. 4 Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) aufgeführten Prüfämter und Prüfingenieure. Die Liste wird durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Internet veröffentlicht und fortgeschrieben.

1.2 Nach § 2 Abs. 1 ThürPPVO erfolgt die Erteilung der Prüfaufträge in der Regel durch die untere Bauaufsichtsbehörde, bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürPPVO genannten Maßnahmen durch den Bauherrn. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei der Auswahl der geeigneten Prüfstelle sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde sowohl fachliche Kriterien als auch die Gewährleistung der Bauüberwachung vor Ort zu berücksichtigen. Sofern die Prüfung weiterer bautechnischer Nachweise beauftragt wird, ist mit der Auftragserteilung die andere Prüfstelle zu benennen.

1.3 Mit der Auftragserteilung sind der Prüfstelle die zu prüfenden bautechnischen Nachweise in mindestens zweifacher Fertigung zusammen mit je einer Fertigung der weiteren Bauvorlagen zu übergeben. Sofern bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie der Baugenehmigung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen zu übergeben. Weitere Nachweise kann die Prüfstelle vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser oder dem Nachweisersteller direkt nachfordern. Nachgereichte Unterlagen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde in Kopie zur Verfügung zu stellen. Für die Durchführung des Prüfauftrags ist eine angemessene Frist einzuräumen.

2 Ausführung der Prüfaufträge für bautechnische Nachweise

2.1 Die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach §§ 10 und 11 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) erstreckt sich auf die Anforderungen der ThürBO, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, Sonderbauvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Sicherheitsniveau der gemäß § 3 Abs. 3 ThürBO eingeführten Technischen Baubestimmungen ist zugrunde zu legen. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sind einzusehen. Die Zulassung von Abweichungen nach § 63e Abs. 1 ThürBO ist zu prüfen. Die bautechnischen Nachweise haben der genehmigten Planung zu entsprechen.

2.2 Bei der Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist zu prüfen, ob Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, alle Kräfte richtig erfasst sind, ihre sichere Eintragung in den Baugrund erfolgt und die Standsicherheit der baulichen Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen auch konstruktiv gesichert ist (§ 15 Abs. 1 ThürBO). Dabei sind gegebenenfalls auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Dies kann auch durch Vergleichsrechnungen erfolgen.

2.2.1 Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auch auf die Ausführungszeichnungen sowie auf die Darstellung aller notwendigen Aussteifungen, Verbände und Anschlüsse zu erstrecken. Es ist darauf zu achten, dass die Dimensionierung und die ausgewiesenen Baustoffspezifikationen mit der statischen Berechnung übereinstimmen und vollständig angegeben sind. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.

2.2.2 Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Der Aufwand der erforderlichen Bodenuntersuchung richtet sich nach der entsprechenden geotechnischen Kategorie.

2.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Standsicherheit ist festzustellen, ob die tragenden Bauteile die geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Diese Prüfung des konstruktiven Brandschutzes beschränkt sich auf die Beurteilung der Wände, Decken, Pfeiler, Stützen, Unterzüge und sonstiger tragender Bauteile hinsichtlich der Einhaltung der geforderten Feuerwiderstandsdauer. Sie erfasst insbesondere die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung tragender Bauteile, die ausreichende Betondeckung tragender Stahlbetonbauteile, die Anschlüsse und die Mindestabmessungen der Querschnitte der zu beurteilenden Bauteile.

2.3 Im Rahmen der Prüfung der Brandschutznachweise werden unter Berücksichtigung der nutzungsspezifischen Brandrisiken und der festgelegten Schutzziele die Brandschutzmaßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes beurteilt. Die für eine brandschutztechnische Gesamtbewertung notwendigen Angaben müssen entsprechend § 11 ThürBauVorlVO vollständig und richtig vorliegen. Die Leistungsfähigkeit und Ausstattung der örtlichen Feuerwehr muss beachtet sein.

Soweit die Baugenehmigung noch keine abschließende Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsklassen enthält, ist eine Abstimmung zwischen den Prüfstellen für Brandschutz und Standsicherheit erforderlich.

2.3.1 Bei der Prüfung des Brandschutznachweises ist insbesondere zu prüfen, inwieweit die Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle berücksichtigt wurde. Wurde diese noch nicht beteiligt, ist eine Anhörung gemäß § 67 Abs. 1 ThürBO i. V. m. Ziffer 67.1.2 der Vollzugsbekanntmachung - Vollz BekThürBO - (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1971) im Rahmen der Prüfung ggf. erforderlich. Werden Forderungen der Brandschutzdienststelle nicht umgesetzt, ist diese durch Kopie des Prüfberichtes davon zu unterrichten. Eine Beteiligung der örtlichen Feuerwehr allein ist nicht ausreichend, kann aber zusätzlich erfolgen.

2.4 Überwachung der Bauausführung

2.4.1 Der Umfang der Bauüberwachung hinsichtlich der Einhaltung der geprüften bautechnischen Nachweise richtet sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus Abweichungen zu den geprüften Unterlagen ergeben könnten.

2.4.2 Entsprechend den Vorgaben des Prüfberichtes sind Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nach § 79 Abs. 1 ThürBO anzuzeigen. Eine Fortsetzung der Bauarbeiten bedarf der Zustimmung der Prüfstelle. Ergänzende Festlegungen können unter Berücksichtigung der Überwachungsergebnisse erfolgen.

2.4.3 Für die Beseitigung festgestellter Mängel ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren.

2.5 Die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bautechnischen Nachweisen bzw. der genehmigten Planung ist erforderlichenfalls auch durch Einblick in Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu überprüfen (§ 78 Abs. 3 ThürBO). Die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der in den bautechnischen Nachweisen geforderten technischen Anlagen und Einrichtungen ist, soweit baurechtlich gefordert, durch Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Abschnitt 5 der ThürPPVO nachzuweisen.

3 Prüfbericht und Prüfvermerk, Prüfstempel

3.1 Prüfbericht

Die Prüfstelle hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise zu prüfen und nach dem Muster der Anlage 2 bzw. 3 zu bestätigen. Anlage 8 der eingeführten Formblätter für das bauaufsichtliche Verfahren (ThürStAnz Nr. 26/2010 S. 850) ist für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu verwenden. Anlage 9 der eingeführten Formblätter ist den Fachplanern Brandschutz für Bauvorhaben entsprechend § 63d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ThürBO vorbehalten und ersetzt die vorher gültige Anlage zu Nr. 79.2.1 Vollz BekThürBO.

Die Prüfbemerkungen im Prüfbericht müssen eindeutig und klar gefasst sein. Der Prüfung zugrunde liegende Vorschriften sowie Technische Baubestimmungen sind zu benennen, die Akzeptanz von Abweichungen zu begründen. Auf Besonderheiten und Annahmen der Berechnungen und Entscheidungen sowie auf besondere Anforderungen bei der Ausführung ist hinzuweisen. Soweit Verwendbarkeitsnachweise erkennbar nur über Zustimmungen im Einzelfall zu erbringen sind, ist darauf besonders hinzuweisen.

3.1.1 Standsicherheit

Annahmen der Berechnungen können Baugrundverhältnisse, Verkehrslasten oder Baustoffspezifikationen betreffen. Bei der Ausführung kann besondere Sachkunde und Erfahrung erforderlich sein, die Eignungsnachweise der Unternehmer entsprechend der Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 787) erfordern.

3.1.2 Brandschutz

Im Prüfbericht sind Aussagen über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zu treffen.

3.2 Prüfvermerk

Jede geprüfte Bauvorlage (Zeichnung, Berechnung, Baubeschreibung) ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen.

3.3 Prüfstempel

Die Gestaltung der Prüfstempel hat gemäß der Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Der Stempel ist ausschließlich bei der Ausfertigung von Prüfberichten und Prüfvermerken nach 3.1 und 3.2 zu verwenden. Dabei ist dokumentenechte grüne Farbe zu verwenden.

4 Prüfverzeichnisse, Prüflisten

4.1 Prüfverzeichnisse

Prüfingenieure haben gemäß § 13 Abs. 6 ThürPPVO ein Verzeichnis der ausgeführten Prüfaufträge nach dem Muster der Anlage 5 bzw. 6 zu führen.

4.2 Prüflisten

Die unteren Bauaufsichtsbehörden melden für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der obersten Bauaufsichtsbehörde die Anzahl der Prüfaufträge pro Prüfingenieur nach dem Muster der Anlage 7.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Ausführungsanweisung zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 18. Juni 1992 (ThürStAnz Nr. 28/1992 S. 926) außer Kraft.

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 Anlage 1 *

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 Anlage 2 *

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 Anlage 3 *

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 Anlage 4 *

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 Anlage 5 *

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 Anlage 6 *

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 Anlage 7 *

*) Inhalt und graphische Anordnung der Anlagen 1 - 7 sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist freigestellt.

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