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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes
und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur
Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter

Vom 9. März 2006

(GVBl. Nr. 5 vom 21.03.2006 S. 53)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes

Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Nachbarrechtsgesetz Thüringen "Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)"

2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Rohbauabnahme des Anbaues" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 1 bis 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
  2. wenn die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. wenn von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.
 "(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung des Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder, falls dieses Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, andere zur Schaffung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderliche Maßnahmen einleitet,
  2. nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der für den Anbau erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dessen Ausführung begonnen wird,
  3. bei verfahrensfreien Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Jahres ab der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Anbau begonnen wird oder
  4. die Versagung einer für den Anbau erforderlichen Genehmigung oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem anbauberechtigten Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten.

wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "Rohbauabnahme" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 6 und 9" durch die Verweisung " §§ 6 und 19" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zur Erteilung der Baugenehmigung" durch die Worte "zum Vorliegen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen" ersetzt.

7. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird das Wort "Schornsteinen" durch das Wort "Abgasanlagen" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Schornsteine" durch das Wort "Abgasanlagen" ersetzt.

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz "(Platanus acerifolia)" durch den Klammerzusatz "(Platanus x acerifolia)" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. a werden der Klammerzusatz "(Coryplus avellana)" durch den Klammerzusatz "(Corylus avellana)" und der Klammerzusatz "(Forsythia intermedia)" durch den Klammerzusatz "(Forsythia x intermedia)" ersetzt.

10. § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Beseitigungsanspruch

(1) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind oder den zulässigen Abstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen oder auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden braucht nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt zu werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50 ebenfalls.

 " § 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden

(1) Einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke sowie Spaliervorrichtungen und Pergolen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Das gilt auch für Hecken mit einem geringeren Grenzabstand als 0,25 m.

(2) Hecken, die die aufgrund ihres Abstandes zum Nachbargrundstück zulässige Höhe überschreiten, sind auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verloren hat.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anpflanzungen und Anlagen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpflanzungen und Anlagen ersetzt, so gelten die §§ 44 bis 50."

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anpflanzung" die Worte "oder Anlage" eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 51 Abs. 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 5" ersetzt.

12. § 53 erhält folgende Fassung:

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§ 53 Verjährung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Vornahme der Handlung an.

(2) Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.

(3) Im übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.

 " § 53 Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung."

13. Dem § 54 wird der Absatz 5 angefügt.

14. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

 " § 56 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."

15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz

Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 434) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürAGVBVG)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

Bei der Bemessung der nach § 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-) in der jeweils geltenden Fassung aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es

  1. einer abgeschlossenen Lehre gleich, wenn der Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 VBVG besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat;
  2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn der Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 VBVG besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat."

3. In § 2 wird die Verweisung " § 2 BVormVG" durch die Verweisung " § 11 VBVG" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "den Vollzug des Betreuungsrechts im außergerichtlichen Bereich" durch die Worte "das außergerichtliche Betreuungswesen" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Worte "die Justiz zuständige Ministerium regelt" durch die Worte "das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VBVG" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung anderen staatlichen Einrichtungen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 und 2 VBVG in Verbindung mit § 1 übertragen oder bestimmen, dass andere Stellen als zur Abnahme der Prüfungen berechtigt anerkannt werden können; dies geschieht im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium und der obersten Dienstbehörde der nach Satz 1 zu bestimmenden staatlichen Einrichtung oder anderen Stelle."

Artikel 3
Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter

Das Thüringer Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 17. März 2003 (GVBl. S. 195) wird aufgehoben.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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