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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 01.12.2010 S. 544)
Aufgrund des § 23 Nr. 1, 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:
Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. August 2005 (GVBl. S. 312) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürGÖbVIDVO)" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Katastervermessung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285)" durch die Worte "Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Amtsbezirk die für die durchzuführenden Katastervermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen. In jedem Amtsbezirk ist durch die Aufsichtsbehörde der entsprechende Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen und mit dem Landesdurchschnitt zu vergleichen. | "Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn die für die durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten landesweit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Aufsichtsbehörde ist der Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort "Umfang" die Worte "innerhalb eines Amtsbezirks" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" und die Worte "Grenzfeststellung/ Grenzwiederherstellung" durch das Wort "Grenzwiederherstellungsverfahren" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt und die Worte "den jährlich" gestrichen.
3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
4. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "200.000 Euro bei Sachschäden sowie mindestens 200.000 Euro bei Vermögensschäden" durch die Worte "400.000 Euro bei sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden)" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung."
b) Absatz 5
(5) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen.
wird aufgehoben.
6. In § 6 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 10 Abs. 4 ThürKatG" durch die Verweisung " § 19 ThürVermGeoG" ersetzt.
7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Anlage 5 zur Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70)" durch die Verweisung "Anlage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Verweisung " § 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Abmarkungsprotokolle (Niederschriften)" durch das Wort "Grenzniederschriften" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Grenzfeststellungen/Grenzwiederherstellungen und sonstigen Katastervermessungen" durch die Worte "Grenzwiederherstellungsverfahren und sonstigen Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Verweisung " § 10 Abs. 3 ThürKatG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 3 ThürVermGeoG" ersetzt und das Wort "abgeschlossener" gestrichen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Berufsausübung wird in regelmäßigen Zeitabständen oder anlassbezogen geprüft."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
"Die regelmäßig durchzuführende Prüfung soll sich mindestens erstrecken auf:"
bb) In Nummer 2 werden die Worte "des Werbeverbots" durch die Worte "der Bestimmungen zur zulässigen und unzulässigen Werbung" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird das Wort "verkehrsrechtlicher" durch das Wort "sicherheitsrelevanter" ersetzt.
ee)Der Nummer 12 wird ein Punkt angefügt.
ff) Das Wort "erstrecken" wird gestrichen.
13. In § 15 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
14. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Liste" durch das Wort "Verzeichnis" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Liste" durch die Worte "dem Verzeichnis" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Liste" durch die Worte "Das Verzeichnis" ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5
(2) Sofern eine Haftpflichtversicherung in der in § 5 Abs. 2 Satz 2 angegebenen Höhe von nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren noch nicht abgeschlossen wurde, ist dies innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachzuholen und gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.(3) Für die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure kann auf Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürGÖbVI eine Bestellungsurkunde nach dem Muster der Anlage 4 durch die Aufsichtsbehörde ausgestellt werden.
(4) Für die Bedarfsbestimmung nach § 1 Abs. 2 kann bis zum 31. Dezember 2006 die Ermittlung der für die Liegenschaftsvermessung erforderlichen Außendiensttage nach § 1 Abs. 3 Satz 2 durch Schätzung erfolgen. Die Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollen zu den Schätzungen gehört werden.
(5) Nach bisherigem Recht ist bis zum 31. Dezember 2005 zuzulassen, wer vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine Zulassung beantragt hat und die Zulassungsvoraussetzungen nach der am 1. April 2005 außer Kraft getretenen Thüringer Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1102), geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), erfüllt.
werden aufgehoben.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
" § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
b) Die Jahreszahl "2010" wird durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
18. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
19. In Anlage 2 Nr. 1 werden das Wort "Aufsichtshörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" und das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
20. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung des Ministeriums die Worte "Bau und Verkehr" durch die Worte "Bau, Landesentwicklung und Verkehr" ersetzt.
21. Anlage 4 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.