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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Baugebührenverordnung
- Thüringen -

Vom 8. September 2020
(GVBl. Nr. 23 vom 24.09.2020 S. 490)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Baugebührenverordnung vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 27 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 5 Satz 3 und 4 ThürPPVO" durch die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.1 bis 1.7 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrund-
lage
Gebühr in
Euro
1.1Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung -ThürBO-), ausgenommen nach Nr. 1.2 bis 1.4
1.1.1im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63b ThürBO)je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert6 mindestens 50
1.1.2im Baugenehmigungsverfahren (§ 63c ThürBO)je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert7 mindestens 50
Anmerkung zu Nr. 1.1:

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

1.2Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 62 Abs. 1 ThürBO)je Anlage50 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:

Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.3.1Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut (Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut)
1.3.1.1bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 1.000 m320 mindestens 50
1.3.1.2über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 10.000 m350
1.3.1.3über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 50.000 m375
1.3.2andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen 50 bis 1.500
1.4Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 62 Abs. 1 ThürBO) 50 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:

Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt.

1.5Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.5.1bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes)50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1 
1.5.2bei unwesentlichen Änderungen 50 bis 1.750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

1.6Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 5.000
1.7Teilbaugenehmigung  
1.7.1Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 71 ThürBO)wie nach Nr. 1.1 
1.7.2Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1.000
Anmerkung zu Nr. 1.7:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet.

Neu:

"1.1Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4
1.1.1im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO)je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert6 mindestens 75
1.1.2im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO)je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert7 mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 1.1:
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.2Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBOje Anlage75 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:
Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.3.1Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3
1.3.1.1bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 1.000 m320 mindestens 75
1.3.1.2über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 10.000 m350
1.3.1.3über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 50.000 m375
1.3.2andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen75 bis 1.500
1.4Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 ThürBO75 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt
1.5Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen oder Baugenehmigung zur Änderung einer Anlagenach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.5.1bei wesentlichen Änderungen, insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1
1.5.2bei unwesentlichen Änderungen50 bis 1.750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:
Wird die Baugenehmigung erst nach einem nachhaltigen Baufortschritt, beispielsweise Fertigstellung des Rohbaus, oder nach einer Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.
1.6Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)75 bis 5.000
1.7Teilbaugenehmigung
1.7.1Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 ThürBO)75 bis 5.000
1.7.2Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)50 bis 1.000
Anmerkung zu Nr. 1.7:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet."

bb) In Nummer 1.8.1 wird der Klammerzusatz " (§ 73 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 74 ThürBO)" ersetzt.

cc) In Nummer 1.8.2 wird der Klammerzusatz " (§§ 73, 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 74 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)" ersetzt.

dd) In Nummer 1.9 wird der Klammerzusatz " (§§ 4 und 5 des Thüringer UVP-Gesetzes)" durch die Verweisung "nach § 3 in Verbindung mit § 5 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ee)In Nummer 1.10 werden die Worte "Zustimmungen, Festlegungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach den §§ 22 bis 24 ThürBO" durch die Worte "vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, Festlegungen, Zustimmungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach § 16a Abs. 2 und 4 sowie den §§ 20 und 22 Abs. 3 ThürBO" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 75 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 76 ThürBO)" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.1 wird der Klammerzusatz " (§ 79 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 81 ThürBO)" ersetzt.

bb) Die Nummern 3.3 bis 3.4.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.3Wiederholungs- und Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordert 50 bis 1.000
3.4Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister (§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)  
3.4.1Bauzustandsbesichtigungje Gebäude40
3.4.2bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglichje Abgasanlage13
je Stockwerk6

Neu:

"3.3Wiederholungs- oder Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordertnach Zeitaufwandmindestens 100
3.4Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)
3.4.1Bauzustandsbesichtigungje Gebäude46
3.4.2bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglichje Abgasanlage
je Stockwerk
15
7

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

4.1Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 74 Abs. 2 Satz 1 ThürBO)je 1.000 Euro des Bauwertes7
mindestens
50"

Neu:

"4.1Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ThürBO)je 1.000 Euro des Bauwertes11
mindestens
125"

bb) In Nummer 4.2 wird der Klammerzusatz " (§ 74 Abs. 5 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)" ersetzt.

cc) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.3Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 74 Abs. 7 Satz 2 ThürBO)25 bis 1 000"

Neu:

"4.3Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 7 Satz 2 ThürBO)50 bis 1 000"

e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

Alt:

5Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen  
5.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 63e ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23. September 2004 - BGBl. I S. 2414 - in der jeweils geltenden Fassung)je Abweichung oder Befreiung50 bis 5.000
5.2Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB)je Abweichung35 bis 1.000

Neu:

"5Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
5.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 3. November 2017 - BGBl. I S. 3634 - in der jeweils geltenden Fassung)je Abweichung oder Befreiung50 bis 5.000
5.2Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB)je Ausnahme50 bis 1 000"

f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6.1 wird der Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 1 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 82 Abs. 1 ThürBO)" ersetzt.

bb) In Nummer 6.2 wird der Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 5 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 82 Abs. 5 ThürBO)" ersetzt.

g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
7 Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen"7 Prüfingenieure und Prüfsachverständige"

bb) Die Nummern 7.3 bis 7.6


7.3Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Abs. 1 oder 3 ThürBO) 1.000 bis 10.000
7.4Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Abs. 1 oder 3 ThürBO) 500 bis 5.000
7.5Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung  1.000 bis 20.000
7.6Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG 500 bis 10.000


werden aufgehoben.

cc) In der Anmerkung wird die Verweisung "Nr. 7.1 bis 7.6" durch die Verweisung "Nr. 7.1 und 7.2" ersetzt.

h) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 8.1 bis 8.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:


8.1Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 60 Abs. 2, §§ 75a bis 77 ThürBO 50 bis 1.500
8.2Eingangsbestätigung, wenn mit ihr eine Ergänzung des Bauantrags gefordert wird (§ 67 Abs. 2 ThürBO) 30 bis 500
8.3Beteiligung des Nachbarn (§ 68 Abs. 2 ThürBO)je Nachbar25

Neu:

"8.1Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 oder den §§ 77 bis 79 ThürBO50 bis 2.500
8.2Forderung zur Behebung von Mängeln des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 2 ThürBO)50 bis 500
8.3Beteiligung des Nachbarn (§ 69 Abs. 1 ThürBO)je Nachbar50"

bb) Nummer 8.7.2 erhält folgende Fassung:

Alt:


"8.7.2Zeugnis (Negativattest), dass eine Genehmigung als erteilt gilt (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB)je Zeugnis40"


Neu:

"8.7.2Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, dass eine Genehmigung als erteilt gilt (Negativattest)je Zeugnis40"

i) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9Wegegebührenpauschale

Zusätzlich zu den nach den Nummern 3.1 bis 3.3, 4.3 und 8.1 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten

bis zu 1 Stunde30,00
für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden45,00
für mehr als 2 Stunden60,00
Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes:
  1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden,
  2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201751

ENDE