Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren
- Thüringen -

Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 560)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Bauordnung

Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1."

2. Dem § 28 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2, außer im Außenbereich,"b) Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 Meter und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 Quadratmeter, außer im Außenbereich,"

b) Nummer 5 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, an oder auf einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,"a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 Meter, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 15 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,"

c) Nummer 15 Buchst b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,"b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,"

Artikel 2
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

§ 26 Abs. 5 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die untere Baubehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde."(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die forstrechtliche Genehmigung ein; sie bedürfen insoweit des Einvernehmens der unteren Forstbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert wird."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Straßengesetzes

§ 24 Abs. 9 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Die oberste Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden."(9) Die obere Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, wird die Entscheidung durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Straßenbaubehörde getroffen."

Artikel 4
Änderung der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 14), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens und" gestrichen.

2. In Absatz 3 werden die Worte " § 2 Abs. 6 Satz 1," und "sowie nach § 24 Abs. 9 ThürStrG" gestrichen.

3. In Absatz 5 Nr. 1 wird der Verweis " § 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG" ersetzt durch den Verweis " § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG".

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 Nr. 1 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Verfahren nach den in den Artikeln 2 und 3 genannten Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten nach Satz 1 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.

ID: 202275

ENDE