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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerungsverordnung
- Thüringen -

Vom 16. Juni 2021
(GVBl. Nr. 15 vom 30.06.2021 S. 274)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 560) und Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 561), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Feuerungsverordnung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 745), geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 712), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte "des betroffenen Gebäudes" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum
  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung ins Freie), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung ins Freie nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung ins Freie muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung ins Freie sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

"(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm2 oder höchstens zwei Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat."

b) Absatz 3

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Ver brennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein."(3) Auf raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Querschnitt der Öffnungen für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen muss. Im Übrigen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend"

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätzen 2 und 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Von einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ist auch auszugehen, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h je kW Nennleistung der Feuerstätte verfügbar ist."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Worte "Absatz 2 gilt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absätze 1 bis 4" durch die Verweisung "Absätze 2 und 3" ersetzt.

3. § 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken."(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen in einem ausreichenden Abstand durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen; der Abstand ist ausreichend, wenn der Belag sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstreckt."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen Aufstellräume zur nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 notwendigen Belüftung zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete, Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm2 aufweisen, zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende Kilowatt. Dies gilt nicht, wenn diese Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in Gefahr für die Gesundheit von Menschen drohender Menge nicht austreten können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Verweisung "Absatz 2" wird durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4" durch die Verweisung " § 5 Abs. 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Treppenräumen" ein Komma und die Worte "Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3" und die Verweisung "Abs. 3" durch die Verweisung "Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 5" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 39 Abs. 4 ThürBO" durch die Verweisung " § 41 Abs. 4 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte "nicht in Betrieb befindliche" durch das Wort "andere" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "müssen" die Worte "für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und" eingefügt.

d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6" durch die Verweisung " § 8" ersetzt.

e) Absatz 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,"2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,"

f) In Absatz 8 Nr. 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder"2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist; dieser Abstand gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften aufweisen,"

bbb) In Nummer 3 werden die Worte "bei Abgasanlagen" durch die Worte "bei anderen Abgasanlagen" ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120°C betragen kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nennleistung von nicht mehr als 200°C eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten 3 cm gewährleistet ist."

bb) In Satz 4 werden die Worte "zu Schornsteinen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zu Schornsteinen" gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 31 Abs. 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 ThürBO" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
  1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
  2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
  3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 bis 6" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort "von" das Wort "insgesamt" eingefügt.

bb) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und

"4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden,

5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und"

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit insgesamt mehr als 100 kW Nennleistung, die gemeinsam betrieben werden sollen."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
  1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,
  2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15.000 kg,
  3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder
  4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
"(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
  1. Holzpellets von mehr als 6.500 kg,
  2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15.000 kg,
  3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder
  4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten."

b) In Absatz 4 Nr. 6 wird die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend."(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Absatz 4 Nr. 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 1. August 2023 zu erfüllen."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann. Abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird."

11. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6 entsprechend."

12. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung" wird durch die Verweisung " § 34 ProdSG" ersetzt.

b) Nach dem Wort "entsprechend" werden ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211429

ENDE