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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(5. FStrÄndG)
Vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 73 vom 16.10.2002 S. 4015)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen. | "(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegen de Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung)." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herbeizuführen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzumachen. | "(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 Abs. 1 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist." |
2. In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "erteilt die Plangenehmigung nach Absatz 1 a" die Wörter "und Absatz 1 b" eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.