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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 31. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1221)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen."
2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."
Artikel 2
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter "nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der von der Landesregierung bestimmten Behörde" durch die Wörter "der nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "erwachsen" durch das Wort "entstehen" ersetzt. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen."
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "kommunalen Straße" durch die Wörter "Straße in kommunaler Baulast" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten."
c) In Satz 3 werden die Wörter "kommunale Straßen" durch die Wörter "Straßen in kommunaler Baulast" ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden."
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wie bisher" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreuzungsanlagen" die Wörter "auf seine Kosten" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Die Kosten hierfür haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulastträger des bleibenden Verkehrswegs. Die Beteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.
werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erlöschen die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus Absatz 1. | "(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen." |
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "12" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen."
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "sowie des Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
8. In § 17 werden die Wörter "der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige" durch die Wörter "des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von" ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 (aufgehoben) | " § 20
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben." |
Artikel 3
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
§ 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind.
Satz 1 umfasst dabei auch von den Ländern
§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf
Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort. Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung der Planfeststelungsbehörde des Landes treten." |
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung durchgeführt werden, sowie für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Sofern das Fernstraßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirksam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Die Übernahme ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Umfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar 2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, kann das Land den Antrag einmalig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, erweitern. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet." |
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211150
ENDE |