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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 409 vom 28.12.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "im Internet veröffentlichten oder" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 7 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "im Internet veröffentlichten oder" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung" durch die Wörter "sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen ist der Straßengrund. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische Umsetzbarkeit zu beachten.

(1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Bundesautobahn" durch die Wörter "Bundesfernstraße in Bundesverwaltung" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Antrag der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes muss von der Geschäftsführung nach Maßgabe der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnisse oder von einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten Person unterschrieben und mit dem in § 5 Absatz 5 Satz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes bezeichneten Siegel versehen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)"."(4) Das Eigentum des Bundes an Bundesstraßen ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)". Das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesautobahnverwaltung)"."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

"(2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen, sofern durch die Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach Absatz 3 betroffen sind. Die Zustimmungsfrist kann von der für die Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.

(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.

(2c) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlagenach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu 100 Meter oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlagenach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde nach Satz 2 anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlagenach Satz 1 sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird."

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden."Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden."

b) Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

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Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft."Die Festlegung tritt mit Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens außer Kraft."

6. In § 16a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "notwendige" die Wörter "Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen."Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Bundesfernstraße
  1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder
  2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1.500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.

Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung der Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen."

b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

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Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden." § 17e gilt entsprechend."

8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst:

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§ 17a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
  2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
  2. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.
  3. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

" § 17a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

  1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
  2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
  3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.

§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.

(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen.

(5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss, ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die oberste Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche Behörde für das Vorhaben zuständig ist.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs."

9. In § 17c Nummer 3 werden nach dem Wort "und" die Wörter "Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt.

10. § 17e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
  1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
  2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
  3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
  4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,
  5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
  6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)

in der Anlage aufgeführt sind.

"(1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
  1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
  2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
  3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
  4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,
  5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
  6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)

in der Anlage 1 aufgeführt sind. Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 3.

11. § 17g wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen."Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

b) In Satz 4 wird das Wort "Zugänglichmachung" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt.

12. Nach § 17h werden die folgenden §§ 17i bis 17k eingefügt:

" § 17i Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

  1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby gelegen ist oder
  2. auf einem Kernnetzkorridor nach Anlage 2 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 17j Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 17k Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1,
  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
  5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben."

13. Nach § 18f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."

14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Gebühren, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den Landesregierungen erlassen werden. Die zuständige Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach Satz 3 auf eine oberste Landesbehörde zu übertragen."

15. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 14 bis 16 angefügt:

"(14) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.

(15) § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist.

(16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

16. In § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 9a Absatz 3 Satz 1, 4 und 5, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 24 Absatz 11 Satz 1 werden jeweils

a) die Wörter "des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

b) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" oder

d) die Wörter "vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

17. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

.
Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des BundesverwaltungsgerichtsAnlage
(zu § 17e Absatz
1)

Vorbemerkung:

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

  1. A: Autobahn
  2. B: Bundesstraße
  3. L: Landesstraße
  4. E: Europastraße
  5. OU: Ortsumgehung

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.

Lfd.
Nr.

Bezeichnung

1A 1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg
2A 1 Neuenkirchen/Vörden - Münster-Nord
3A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen
4A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A43)
5A 1 Westhofener Kreuz (A45)
6A 1 Blankenheim - Kelberg
7A 2 Kreuz Bottrop (A31)
8A 3 Kreuz Kaiserberg (A40)
9A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A516)
10A 3 Köln-Mülheim - Kreuz Leverkusen (A1)
11A 3 Wiesbadener Kreuz (A66)
12A 3 Kreuz Biebelried (A 7) - Kreuz Fürth/Erlangen (A73)
13A 4 Kreuz Köln-Süd (A555)
14A 4 AD Nossen (A 14) - Bundesgrenze Deutschland/Polen
15A 6 Saarbrücken-Fechingen - St. Ingbert-West
16A 6 Heilbronn/Untereisesheim - Heilbronn/Neckarsulm
17A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) - Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A7)
18A 7 Hamburg/Heimfeld - Hamburg/Volkspark
19A 7 Kreuz Rendsburg - Rendsburg/Büdelsdorf
20A 8 Mühlhausen - Hohenstadt
21A 8 Kreuz München Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland - Österreich
22A 14 AS Leipzig-Ost - AD Parthenaue
23A 20 Westerstede (A 28) - Weede
24A 26 Drochtersen (A 20) - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A1)
25A 33 Bielefeld/Brackwede - Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
26A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) - Osnabrück-Belm
27A 39 Lüneburg - Wolfsburg
28A 40 Duisburg-Homberg - Duisburg-Häfen
29A 44 Ratingen (A 3) - Velbert
30A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A1)
31A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L418)
32A 49 Bischhausen - A5
33A 52 AK Mönchengladbach (A 61) - AK Neersen (A44)
34A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) - Kreuz Moers (A40)
35A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) - Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg
36A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein - Kreuz Wiesbaden
37A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost
38A 94 Malching - Pocking (A3)
39A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) - Kreuz München Süd (A8)
40A 100 Dreieck Neukölln (A 113) - Storkower Straße
41A 111 Landesgrenze Berlin - Brandenburg - einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A100)
42A 281 Eckverbindung in Bremen
43A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A2)
44A 553 AK Köln-Godorf (A 555) - AD Köln-Lind (A59)
45A 643 Dreieck Mainz (A 60) - Mainz-Mombach
46B 6 OU Bruckdorf
47B 6 OU Gröbers
48B 6 OU Großkugel
49B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen - Freistaat Sachsen - nördlich Frohburg)
50B 7 Altenburg (B 93) - Landesgrenze Freistaat Thüringen - Freistaat Sachsen
51B 19 OU Meiningen
52B 85 Altenkreith - Wetterfeld
53B 87 OU Naumburg - Wethau
54B 101 OU Elsterwerda
55B 112 OU Frankfurt (Oder)
56B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
57B 169 OU Plessa
58B 178 Nostitz - A 4 (AS Weißenberg)
59B 87 OU Weißenfels
60B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
61B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
62B 221 OU Scherpenseel
63B 221 OU Unterbruch
64E 47 Feste Fehmarnbeltquerung

(Puttgarden - Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)

65B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A1)

Neu:

.

"Anlage 1
(zu § 17e Absatz 1)

Vorbemerkung:

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

  1. A: Autobahn
  2. B: Bundesstraße
  3. L: Landesstraße
  4. E: Europastraße
  5. OU: Ortsumgehung

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
1A 1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg
2A 1 Kreuz Kamen - Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-Hamm-Kanal
3A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
4A 1 Maschener Kreuz
5A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
6A 1 Blankenheim - Kelberg
7A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen
8A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
9A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe
10A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) - Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
11A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) - Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
12A 3 Leverkusen-Zentrum - Kreuz Leverkusen (A 1)
13A 3 Sinzing - Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
14A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
15A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) - Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen
16A 4 Dreieck Nossen - Hermsdorf
17A 5 Dreieck Karlsruhe
18A 6 Saarbrücken-Fechingen - St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
19A 6 Kreuz Frankenthal - Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke
20A 6 Kreuz Mannheim - Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke
21A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) - Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
22A 7 Berkheim - Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee
23A 7 Dreieck Hittistetten - Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
24A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck - Bad Brückenau - Volkers
25A 8 Mühlhausen - Hohenstadt
26A 8 Kreuz München-Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich
27A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf - Erkner
28A 10 Erkner - Freienbrink
29A 14 Leipzig-Ost - Dreieck Parthenaue
30A 20 Westerstede (A 28) - Weede
31A 26 Drochtersen (A 20) - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
32A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks

Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde - Bremerhaven-Überseehäfen

33A 33 Bielefeld-Brackwede - Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
34A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) - Osnabrück-Belm
35A 39 Lüneburg - Wolfsburg
36A 40 Kreuz Kaiserberg - Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
37A 42 Bottrop-Süd - Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
38A 44 Ratingen (A 3) - Velbert
39A 44 Dreieck Lossetal - Helsa-Ost
40A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1)
41A 45 Haiger/Burbach - Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
42A 45 Siegen-Süd - Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
43A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid - Lüdenscheid-Nord
44A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim - Düsseldorf-Bilk
45A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418)
46A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord - Bendorf/Neuwied
47A 49 Bischhausen - A 5
48A 52 Kreuz Breitscheid - Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
49A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) - Kreuz Neersen (A 44)
50A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) - Kreuz Moers (A 40)
51A 59 Kreuz Duisburg (A 40) - Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
52A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim - Ginsheim-Gustavsburg
53A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) - Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg einschließlich Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer
54A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt - Worms
55A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang - Trier
56A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein - Kreuz Wiesbaden
57A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) - Kreuz Weinsberg
58A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) - Kreuz München-Süd (A 8)
59A 100 Dreieck Neukölln (A 113) - Storkower Straße
60A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
61A 111 Stolpe - Dreieck Charlottenburg (A 100)
62A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel - Dreieck Norderelbe (A 1)
63A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2)
64A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) - Dreieck Köln-Lind (A 59)
65A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) - Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-Nord
66A 565 Bonn-Poppelsdorf - Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers
67A 643 Dreieck Mainz (A 60) - Mainz-Mombach
68A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd - Gustavsburg
69B 6 OU Bruckdorf
70B 6 OU Gröbers
71B 6 OU Großkugel
72B 7 Altenburg (B 93) - Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
73B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen - nördlich Frohburg)
74B 19 OU Meiningen
75B 85 Altenkreith - Wetterfeld
76B 87 OU Naumburg - Wethau
77B 101 OU Elsterwerda
78B 112 OU Frankfurt (Oder)
79B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
80B 169 OU Plessa
81B 178 Nostitz - A 4 (Weißenberg)
82B 87 OU Weißenfels
83B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
84B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
85B 221 OU Scherpenseel
86B 221 OU Unterbruch
87E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden - Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
88B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A 1)".

18. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2
(zu § 17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Vorbemerkung:

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

  1. A: Bundesautobahn
  2. AD: Autobahndreieck
  3. AK: Autobahnkreuz
  4. AS: Anschlussstelle
  5. B: Bundesstraße

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind. Die Bezeichnung legt den jeweiligen Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts fest.

Lfd.
Nr.
AbschnittKernnetzkorridor(e)
(gegebenenfalls sind nur Teilabschnitte betroffen)
1A 1: AS Heiligenhafen-Ost (B 207) - AD Horster Dreieck (A 7)Skandinavien - Mittelmeer
Nordsee - Ostsee
2A 1: AD Stuhr (A 28) - AK Bremer Kreuz (A 27)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
3A 1: AK Lotte/Osnabrück (A 30) - AK Köln-West (A 4)Nordsee - Ostsee
4A 2: AK Bad Oeynhausen (A 30) - AK Hannover Ost (A 7) - AK Magdeburg (A 14) - AD Werder (A 10)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
5A 3: (Rotterdam-) - Bundesgrenze Niederlande/Deutschland - AD Köln-Heumar (A 4/A 59) - AK Frankfurter Kreuz (A 5) - AK Biebelried (A 7) - AK Nürnberg (A 9) - AK Altdorf (A 6) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich (-Wels)Rhein - Alpen
Rhein - Donau
Skandinavien - Mittelmeer
6A 4: AK Aachen (A 44) - AD Köln-Heumar (A 3/A 59)Rhein - Alpen
Nordsee - Ostsee
7A 4: AD Nossen (A 14) - Bundesgrenze Deutschland/Polen (- Wrotzlaw)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
8A 5: Frankfurter Kreuz (A 3) - Bundesgrenze Deutschland/

Schweiz (Basel)

Rhein - Alpen
Rhein - Donau
9A 6: AK Altdorf (A 3) - Bundesgrenze Deutschland/Tschechien (- Praha)Rhein - Donau
10A 7: (Kolding-) Bundesgrenze Dänemark/Deutschland - AD Horster Dreieck (A 1) - AD Walsrode (A 27) - AK Kreuz Biebelried (A 3)Skandinavien - Mittelmeer
Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
11A 8: AD Karlsruhe (A 5) - AD München-Eschenried (A 99) und AK München-Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich (- Salzburg).Rhein - Donau
Skandinavien - Mittelmeer
12A 9: AD Potsdam (A 10) - AK Nürnberg (A 3) - AK München-Nord (A 99)Skandinavien - Mittelmeer
13A 10: vollständigNordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer Skandinavien - Mittelmeer
14A 11: AD Barnim (A 10) - Bundesgrenze Deutschland/Polen (Szczecin/Zwinouj[cie)Nordsee - Ostsee
15A 12: AD Spreeau (A 10) - Bundesgrenze Deutschland/Polen (- PoznaD)Nordsee - Ostsee
16A 13: AK Schönefelder Kreuz (A 10) - AD Dresden Nord (A 4)Orient/Östliches Mittelmeer
17A 14: AK Magdeburg (A 2) - AD Nossen (A 4)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
18A 17: AD Dresden-West (A 4) - Bundesgrenze Deutschland/ Tschechien (- Praha)Orient/Östliches Mittelmeer
19A 19: AS Rostock Überseehafen - AD Dreieck Wittstock/Dosse (A 24)Orient/Östliches Mittelmeer Skandinavien - Mittelmeer
20A 24: AS Hamburg Horn - AD Havelland (A 10)Orient/Östliches Mittelmeer
Nordsee - Ostsee
Skandinavien -
Mittelmeer
21A 27: AS Bremerhaven-Zentrum - AK Bremer Kreuz (A 1) - AD Walsrode (A 7)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer Skandinavien - Mittelmeer
22A 28: AK Oldenburg-Ost (A 29) - AD Stuhr (A 1)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
23A 29: AS Jade-Weser-Port - AK Oldenburg-Ost (A 28)Nordsee - Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
24A 30: (Hengelo-) Bundesgrenze Deutschland/Niederlande (A 30) - Kreuz Lotte/Osnabrück (A 1) - AK Bad Oeynhausen (A 2)Nordsee - Ostsee
25A 44: (Liège-) Bundesgrenze Deutschland/Belgien - AK Aachen (A 4)Nordsee - Ostsee
Rhein - Alpen
26A 93: AD Inntal (A 8) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich (- Innsbruck)Skandinavien - Mittelmeer
27A 99: AD München-Eschenried (A 8) - AK München-Süd (A 8)Rhein - Donau
Skandinavien - Mittelmeer
28B 207: AS Heiligenhafen-Ost (A 1) - PuttgardenSkandinavien - Mittelmeer".

Artikel 2
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse."

2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils

a) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" oder

b) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

3. In der Überschrift der Anlage wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2 
(zu § 1 Absatz 3)

Vorbemerkung:

Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das Bauziel des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage 1) in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung maßgebend. Die Bedeutung der Abkürzungen, die in der Anlage 2 verwendet werden, entspricht der Bedeutung der Abkürzungen in der Vorbemerkung der Anlage 1.

Lfd.
Nr.
LandStraßeBezeichnungBedarfsplan-Nr.
1BWA 5AK Walldorf - AS Walldorf/Wiesloch4
2BWA 5AS Walldorf/Wiesloch - AK Heidelberg4
3BWA 6AK Mannheim - AS Schwetzingen/Hockenheim9
4BWA 6AK Weinsberg - ö AS Bretzfeld11
5BWA 6ö AS Bretzfeld - AS Öhringen11
6BWA 6AS Öhringen - AS Kupferzell (B 19)11
7BWA 6AS Kupferzell (B 19) - AS Ilshofen/Wolpertshausen11
8BWA 6AS Ilshofen/Wolpertshausen - AS Kirchberg11
9BWA 6AS Kirchberg - LGr. BW/BY11
10BYA 3AS Nittendorf - AS Sinzing149
11BYA 3AS Sinzing - AK Regensburg149
12BYA 8AS Hofoldinger Forst - AS Holzkirchen163
13BYA 8AS Holzkirchen - Leitzachbrücke164
14BYA 8Leitzachbrücke - Dettendorf (Irschenberg)164
15BYA 8Dettendorf (Irschenberg) - AD Inntal164
16BYA 8AD Inntal - AS Rosenheim165
17BYA 8ö AS Rosenheim - AS Achenmühle165
18BYA 8AS Achenmühle - Bernauer Berg165
19BYA 8Bernauer Berg - AS Felden165
20BYA 8AS Felden - AS Grabenstätt165
21BYA 8AS Grabenstätt - Reichhausen165
22BYA 8Reichhausen - Vogling165
23BYA 9AS München - Frankfurter Ring - AS München - Schwabing172
24BYA 92AK Neufahrn - AD Flughafen-München175
25BYA 94AS München-Steinhausen - AS Feldkirchen-West176
26BYA 94AK München-Ost - AS Markt Schwaben177
27BYA 99AD München-Südwest - Tunnel Aubing183
28BYA 99Tunnel Aubing - AK München-West183
29BYA 99AK München-West - AK München-Nord184
30BYA 99AS Kirchheim - AS Haar185
31BYA 99AS Haar - AS Ottobrunn185
32BYA 8/A 99AS Ottobrunn (A 99) - (AK München-Süd) - AS Hofoldinger Forst163, 185
33HBA 27AK Bremen - AS HB-Überseestadt496
34HEA 3Wiesbadener Kreuz510
35HEA 3AS Frankfurt-Flughafen - AD Mönchhof512
36HEA 3AK Offenbach515
37HEA 3AS Hanau - AK Offenbach516
38HEA 5Westkreuz Frankfurt518
39HEA 5AK Darmstadt520
40HEA 5AD Reiskirchen - Ohmtal-Dreieck (A 5/A 49)523
41HEA 5AK Bad Homburg - AS Friedberg526
42HEA 5AK Bad Homburg527
43HEA 5AK Nordwestkreuz Frankfurt - AK Bad Homburg528
44HEA 5Nordwestkreuz Frankfurt529
45HEA 45Gambacher Kreuz - n Talbrücke Langgöns541
46HEA 45n Talbrücke Langgöns - n Gießener Südkreuz541
47HEA 45n Gießener Südkreuz - s AS Wetzlar/Süd541
48HEA 45s AS Wetzlar/Süd - n AK Wetzlar541
49HEA 45n AK Wetzlar - AS Ehringshausen (n Talbrücke Lemptal)541
50HEA 45Talbrücke Onsbach (o) - s AS Herborn/West541
51HEA 45AS Herborn/West - s Talbrücke Lützelbach541
52HEA 45s AS Dillenburg - AS Haiger/Burbach541
53HEA 45AS Haiger/Burbach - AS Wilnsdorf543
54HEA 60AD Mainspitz - AD Rüsselsheim547
55HEA 67n AS Lorsch - AK Darmstadt553
56HEA 67AD Rüsselsheim - AD Mönchhof553
57NIA 2AS Hannover-Herrenhausen - AD Hannover-West684
58NIA 2AD Hannover-West685
59NIA 2AK Hannover-Buchholz (A 37)687
60NIA 7AD Salzgitter - n Wöhlertalbrücke690
61NIA 7n Wöhlertalbrücke - s AS Hildesheim690
62NIA 27AK Bremen - AS HB-Überseestadt697
63NIA 30ö AK Lotte/Osnabrück (LGr. NI/NW) - AK Osnabrück-Süd698
64NWA 1AK Kamen - n AS Hamm-Bockum/Werne846
65NWA 1AS Hamm-Bockum/Werne - AS Ascheberg847
66NWA 1AD Erfttal - AS Hürth851
67NWA 1AS Hürth - AS Gleuel851
68NWA 1AS Gleuel - AK Köln-West851
69NWA 1AK Wuppertal-Nord852
70NWA 1AK Westhofen853
71NWA 1AS Münster-Nord (o) - AS Greven (o)858
72NWA 1AS Greven (m) - DEK Brücke858
73NWA 1n DEK Brücke - AS Lengerich/Tecklenburg858
74NWA 1AS Lengerich/Tecklenburg - AK Lotte/Osnabrück (A 30)858
75NWA 1AK Leverkusen-West - AK Leverkusen (o)859
76NWA 2AD Bottrop860
77NWA 3AS Königsforst - AD Köln-Heumar (A 4)861
78NWA 3AK Leverkusen (A 1) - AD Langenfeld (A 542)862
79NWA 3AD Langenfeld - AK Hilden (o)862
80NWA 3AK Hilden863
81NWA 3AK Hilden - AK Ratingen-Ost863
82NWA 3AK Ratingen-Ost - AK Breitscheid (A 52)864
83NWA 3AK Breitscheid (A 52) - AS Duisburg-Wedau865
84NWA 3AS Duisburg-Wedau - AK Kaiserberg (A 40)865
85NWA 3AK Oberhausen-West (A 42) - AS Oberhausen-Holten867
86NWA 3AS Oberhausen-Holten - AK Oberhausen (A 2/A 516)867
87NWA 3AK Oberhausen867
88NWA 3AK Oberhausen (A 2/A 516) - AS Dinslaken-Süd868
89NWA 3AS Dinslaken-Süd - AS Dinslaken-Nord868
90NWA 4AK Köln/Ost - AS Moitzfeld872
91NWA 4AK Köln-Süd (A 555)875
92NWA 30AK Lotte/Osnabrück (A 1) - AS Hasbergen/Gaste (LGr. NI/NW)876
93NWA 40AS Duisburg-Kaiserberg - AS Mülheim-Dümpten880
94NWA 40AS Mülheim-Dümpten - AS Mülheim-Heißen881
95NWA 40AS Mülheim-Heißen - AS Essen-Frohnhausen882
96NWA 40AD Bochum-West (A 448) - AS Bochum-Harpen884
97NWA 42AK Essen-Nord (A 52) - AS Essen-Altenessen889
98NWA 42AS Essen-Altenessen - AS Gelsenkirchen-Schalke889
99NWA 42AS Gelsenkirchen-Schalke - AK Herne (A 43)889
100NWA 42AS Bottrop-Süd - AK Essen-Nord (A 52)890
101NWA 43AS Witten-Heven - AS Bochum-Querenburg891
102NWA 43AS Bochum-Querenburg - AK Bochum (A 40)891
103NWA 43AK Bochum891
104NWA 43AS Bochum-Gerte (o) - AS Bochum-Riemke (m)891
105NWA 43AS Recklinghausen/Herten - AS Marl-Sinsen891
106NWA 45AS Lüdenscheid-Nord - AS Hagen-Süd907
107NWA 45AS Hagen-Süd - AK Hagen (A 46)908
108NWA 45AS Haiger/Burbach - AS Wilnsdorf910
109NWA 45AS Dortmund- Hafen - AK Dortmund- Nordwest (A 2)915
110NWA 45AK Hagen - AK Westhofen916
111NWA 52AK Mönchengladbach (A 61) - AK Neersen (A 44)922
112NWA 52AK Breitscheid (A 3) - AS Essen-Kettwig923
113NWA 52AS Essen-Kettwig - AS Essen-Rüttenscheid (B 224)923
114NWA 52AK Essen-Nord - s AK Essen/Gladbeck925
115NWA 52s AK Essen/Gladbeck - AK Essen/Gladbeck926
116NWA 52AK Essen/Gladbeck (A 2) - AS Gelsenkirchen-Buer927
117NWA 57AS Köln-Chorweiler - AS Dormagen929
118NWA 57AS Dormagen - AD Neuss-Süd (A 46)929
119NWA 57AK Kaarst930
120NWA 57AK Moers (A 40)931
121NWA 57AK Moers - AK Kamp-Lintfort (A 42)932
122NWA 57AS Krefeld-Oppum - AS Krefeld-Gartenstadt933
123NWA 57AS Krefeld-Gartenstadt - AK Moers (A 40)933
124NWA 59AD Bonn-Nordost (A 565) - AD Sankt Augustin-West (A 560)934
125NWA 59s AK Duisburg (A 40) - AS Duisburg-Marxloh935, 936, 937, 938
126NWA 59AD Sankt Augustin/West (A 560) - T+R-Anlage Liburer Heide940
127NWA 59T+R-Anlage Liburer Heide - AS Flughafen940
128NWA 59AS Flughafen - AD Köln-Porz (A 559)940
129NWA 59AK Bonn-Ost (A 562) - AS Bonn/Vilich941
130NWA 59AS Bonn/Vilich - AD Bonn-Nordost (A 565)941
131NWA 559AD Köln-Porz (A 59) - AK Köln-Gremberg (A 4)950
132RPA 60AS Ingelheim-West - AS Heidesheim1064
133RPA 60AD Mainz - AS Mainz-Finthen1066
134RPA 60AS Mainz-Finthen - AK Mainz-Süd1066
135RPA 61LGr. NW/RP - AD Sinzig1067
136RPA 61AD Sinzig - AS Mendig1068
137RPA 61Rheinbrücke Speyer (LGr. BW/RP) - AK Mutterstadt1074
138RPA 61AK Mutterstadt - AK Frankenthal1074".

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Zulassungen und" werden gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Genehmigungen," werden die Wörter "Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie" angefügt.

bb) Nach dem Wort "Verordnungen" werden die Wörter "des Bundes" angefügt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:

  1. Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind."

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird."

3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "notwendige" die Wörter "Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.

4. § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18e gilt entsprechend."Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

5. Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 18a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
  2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung

" § 18a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

  1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
  2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
  3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden."

6. In § 18c Nummer 3 werden die Wörter "Zustellung und" durch die Wörter "Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt.

7. § 18e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 3.

8. § 18f wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen."Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

b) In Satz 4 wird das Wort "Zugänglichmachung" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt.

9. § 18g wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "wenn die" die Wörter "Veröffentlichung im Internet oder die" eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten Verkehrsentwicklung zu unterrichten.

(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Vom Beginn" die Wörter "der Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt.

11. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt:

" § 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

  1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
  2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 20a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 20b Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
  5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben."

12. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."

13. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

  1. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
  2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

" § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.

(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag

  1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
  2. des Eigentümers des Grundstücks,
  3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
  4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,

die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.

(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde

  1. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren,
  2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten und
  3. der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.

(6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten."

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Weitere Übergangsvorschriften" durch die Wörter "Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen" ersetzt.

b) Absatz 9

(9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag, ist § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Verträge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten beträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vorgaben des § 13 anzupassen.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

15. In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils

a) die Wörter "dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c) die Wörter "vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

e) die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

f) die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

g) die Wörter "dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Justiz"

ersetzt.

16. Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt:

.

Anlage 3
(zu § 20 Absatz 1 Satz 1)


Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - Ostsee(Swinouj[cie/Szczecin -) Grenze PL/DE - Berlin
2Orient/Östliches MittelmeerDresden - Grenze DE/CZ (- Praha/Kolín)
3Rhein - Alpen(Zevenaar -) - Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen
4Rhein - AlpenKarlsruhe - Grenze CH/DE (- Basel)
5Rhein - DonauMünchen - Grenze DE/CZ (- Praha)
6Rhein - DonauNürnberg - Grenze DE/CZ (- PlzeH)
7Rhein - DonauMünchen - Mühldorf - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg)
8Rhein - Donau(Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier
9Rhein - DonauStuttgart - Ulm
10Skandinavien - Mittelmeer(København -) Grenze DK/DE - Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung
11Skandinavien - MittelmeerMünchen - Grenze DE/AT (- Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken
12Skandinavien - Mittelmeer(København-) Grenze DK/DE - Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung

.

Anlage 4
(zu § 20 Absatz 1 Satz 2)


Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Atlantik(Metz -) Grenze FR/DE - Mannheim
2Nordsee - Ostsee(PoznaD -) Grenze PL/DE - Frankfurt (Oder) - Berlin - Hamburg
3Nordsee - Ostsee(WrocBaw -) Grenze PL/DE - Falkenberg - Magdeburg
4Nordsee - Ostsee(Szczecin/$winouj[cie -) Grenze PL/DE - Berlin - Magdeburg - Braunschweig - Hannover
5Nordsee - OstseeBerlin - Wolfsburg - Hannover
6Nordsee - OstseeHannover - Bremen
7Nordsee - OstseeBremen - Bremerhaven
8Nordsee - OstseeBremen - Wilhelmshaven
9Nordsee - OstseeHannover - Osnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo)
10Nordsee - OstseeOsnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo)
11Nordsee - OstseeOsnabrück - Dortmund - Hagen
12Nordsee - OstseeHannover - Bielefeld - Hagen
13Nordsee - OstseeHagen - Köln - Aachen
14Nordsee - OstseeAachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen)
15Nordsee - OstseeAachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen)
16Orient/Östliches MittelmeerHamburg - Berlin
17Orient/Östliches MittelmeerRostock - Berlin - Dresden
18Orient/Östliches MittelmeerGrenze DE/NL (- Hengelo)
19Orient/Östliches MittelmeerDresden - Grenze DE/CZ (- Usti nad Labem - Praha)
20Orient/Östliches MittelmeerDresden - Grenze DE/CZ (- D ín - Praha)
21Orient/Östliches MittelmeerWilhelmshaven - Bremen
22Orient/Östliches MittelmeerBremerhaven - Bremen
23Orient/Östliches MittelmeerBremen - Magdeburg - Roßlau
24Orient/Östliches MittelmeerRoßlau - Elsterwerda
25Orient/Östliches MittelmeerRoßlau - Leipzig - Dresden
26Rhein - Alpen(Basel -) Grenze CH/DE - Müllheim (Baden)
27Rhein - AlpenMüllheim (Baden) - Freiburg - Kenzingen
28Rhein - AlpenMüllheim (Baden) - Kenzingen
29Rhein - AlpenKenzingen - Karlsruhe
30Rhein - AlpenKarlsruhe - Heidelberg - Mannheim
31Rhein - AlpenHeidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main
32Rhein - AlpenDarmstadt - Bischofsheim - Mainz-Kastel - Rüdesheim - Troisdorf - Köln
33Rhein - AlpenKöln - Aachen
34Rhein - AlpenAachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen)
35Rhein - AlpenAachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen)
36Rhein - AlpenBischofsheim - Mainz - Bingen - Koblenz - Köln
37Rhein - AlpenKarlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim
38Rhein - AlpenHockenheim - Mannheim
39Rhein - AlpenMannheim - Frankfurt am Main
40Rhein - AlpenBischofsheim - Frankfurt am Main
41Rhein - AlpenOberhausen - Duisburg - Hilden - Köln
42Rhein - AlpenKöln - Troisdorf - Siegburg - Frankfurt am Main
43Rhein - Alpen(Zevenaar -) Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen - Duisburg - Leverkusen - Köln
44Rhein - Donau(Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier - Karlsruhe
45Rhein - DonauKarlsruhe - Mühlacker - Vaihingen (Enz)
46Rhein - DonauKarlsruhe - Bruchsal - Heidelberg - Mannheim
47Rhein - DonauKarlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim
48Rhein - DonauMannheim - Frankfurt am Main
49Rhein - DonauMannheim - Vaihingen (Enz) - Stuttgart
50Rhein - DonauHeidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main
51Rhein - DonauBruchsal - Mühlacker
52Rhein - DonauVaihingen (Enz) - Bietigheim-Bissingen - Stuttgart
53Rhein - DonauVaihingen (Enz) - Stuttgart
54Rhein - DonauStuttgart - Ulm
55Rhein - DonauStuttgart - Plochingen - Ulm
56Rhein - DonauUlm - München
57Rhein - DonauMünchen - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg)
58Rhein - Donau(Salzburg -) Grenze AT/DE - Wels
59Rhein - DonauWels - Grenze DE/AT (- Linz)
60Rhein - DonauMünchen - Regensburg
61Rhein - DonauRegensburg - Passau - Wels
62Rhein - DonauRegensburg - Furth im Wald - Grenze DE/CZ (- Praha)
63Rhein - DonauNürnberg - Regensburg
64Rhein - DonauNürnberg - Marktredwitz - Grenze DE/CZ (- Praha)
65Rhein - DonauFrankfurt am Main - Würzburg - Nürnberg
66Skandinavien - MittelmeerBremerhaven - Bremen
67Skandinavien - MittelmeerBremen - Hannover
68Skandinavien - MittelmeerBremen - Hamburg
69Skandinavien - MittelmeerHamburg - Walsrode - Hannover
70Skandinavien - MittelmeerHannover - Hildesheim
71Skandinavien - MittelmeerHannover - Göttingen
72Skandinavien - MittelmeerGöttingen - Kassel - Fulda
73Skandinavien - MittelmeerGöttingen - Bad Hersfeld - Fulda
74Skandinavien - MittelmeerFulda - Würzburg
75Skandinavien - MittelmeerWürzburg - Nürnberg
76Skandinavien - MittelmeerWürzburg - Treuchtlingen
77Skandinavien - MittelmeerNürnberg - Treuchtlingen
78Skandinavien - MittelmeerTreuchtlingen - Augsburg - München
79Skandinavien - MittelmeerNürnberg - Ingolstadt - München
80Skandinavien - MittelmeerMünchen - Rosenheim - Grenze DE/AT (- Innsbruck)
81Skandinavien - Mittelmeer(Kolding -) Grenze DK/DE - Flensburg - Hamburg
82Skandinavien - Mittelmeer(København -) Grenze DK/DE - Lübeck - Hamburg
83Skandinavien - MittelmeerHamburg - Uelzen - Hildesheim - Göttingen
84Skandinavien - MittelmeerRostock - Berlin - Bitterfeld
85Skandinavien - MittelmeerBitterfeld - Leipzig - Hof - Regensburg - München
86Skandinavien - MittelmeerBitterfeld - Halle - Erfurt - Nürnberg".

Artikel 4
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:

  1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,
  2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
  3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
  4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt."

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils

a) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" oder

b) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
(zu § 1 Absatz 1)

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs 1

Lfd.
Nr.
Vorhaben
1Maßnahmen mit einem Restvolumen < 50 Mio. Euro
2ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
3ABS Berlin - Dresden
4ABS/NBS Nürnberg - Erfurt
5ABS/NBS Leipzig - Dresden
6ABS Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden
7ABS Berlin - Frankfurt (Oder) - Grenze D/PL
8ABS Köln - Aachen
9ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, ABS Kehl - Appenweier
10ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
11ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A / - Simbach - Grenze D/A
12Ausbau von Knoten (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig, Magdeburg)
13ABS Oldenburg - Wilhelmshaven
14ABS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
15ABS München - Lindau - Grenze D/A
16Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe (2. Stufe)

Abschnitt 2
Neue Vorhaben

Unterabschnitt 1
Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB) 1

Lfd.
Nr.
Vorhaben
1Projektbündel 1: ABS Berlin - Wittenberge - Hamburg, ABS Berlin - Rostock
2Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover - Hamburg
3Projektbündel 3: ABS Bremerhaven - Bremen - Langwedel - Uelzen, ABS Magdeburg - Stendal - Uelzen 2, ABS Magdeburg - Halle, ABS Wunstorf - Verden - Rotenburg, ABS Minden - Nienburg, ABS Elze - Hameln, ABS Lehrte - Braunschweig - Magdeburg - Roßlau - Falkenberg, ABS Sandersleben - Halle
4Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main - Aschaffenburg - Würzburg - Nürnberg- Ingolstadt - München 3
5Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen - Fulda, ABS/NBS Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - Fulda
6Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln - Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz - Frankfurt am Main, ABS/ NBS Frankfurt am Main - Mannheim, ABS/NBS Mannheim - Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim - Stuttgart - Ulm, ABS/NBS München - Augsburg - Ulm, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau
7Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe - Basel, ABS Appenweier - Kehl - Grenze D/F
8Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund - Hamm, ABS/NBS Hannover - Bielefeld - Hamm, ABS Berlin - Hannover
9Projektbündel 9: ABS München - Landshut - Obertraubling - Regensburg - Marktredwitz - Hof, ABS Mühldorf - Landshut, ABS Nürnberg - Schwandorf - Furth im Wald - Grenze D/CZ
10Projektbündel 10: ABS Oldenburg - Bremen, ABS Oldenburg - Emden
11Projektbündel 11: ABS Regensburg - Ingolstadt - Donauwörth - Ulm
12ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau
13ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A
14ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden 4
15ABS Nürnberg - Passau
16ABS/NBS Paderborn - Halle
17ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ
18ABS Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster 5
19ABS Angermünde - Grenze D/PL
20ABS/NBS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH
21Projekte des Potentiellen Bedarfs (Streckenmaßnahmen)
22Großknoten (Frankfurt, Hamburg6, Hannover, Köln, Mannheim, München)
23Knoten (Aachen, Leipzig)
24ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt-Odenkirchen 7
25ABS Augsburg - Donauwörth
26ABS Gotha - Leinefelde
27ABS Stuttgart - Nürnberg
28ABS Landshut - Plattling
29ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg
30ABS Weimar - Gera - Gößnitz
31ABS Niebüll - Klanxbüll - Westerland
32NBS Dresden - Grenze D/CZ
33ABS Cuxhaven - Stade
34ABS Münster - Lünen
35ABS Leipzig - Chemnitz
36ABS Itzehoe - Wilster - Brunsbüttel
37ABS Berlin - Angermünde - Pasewalk - Strals- und - Sassnitz
38Überholgleise für 740m-Züge
39Bahnhof Fangschleuse
40Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen)
41Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe

Unterabschnitt 2

Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den Vordringlichen Bedarf (VB) aufsteigen können. Sobald nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den VB erfüllen, werden sie in den VB aufgenommen.

Lfd.
Nr.
Vorhaben
1ABS Bremerhaven - Bremervörde - Rotenburg - Verden
2Korridor Mittelrhein: Zielnetz II
3ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne
4ABS Nürnberg - Weiden - Hof/Schirnding - Grenze D/CZ
5ABS Hochstadt-Marktzeuln - Hof/Nürnberg - Bayreuth - Neuenmarkt-Wirsberg
6ABS Cottbus - Görlitz
7ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL
8ABS Gruiten - Wuppertal - Schwelm
9ABS Ludwigshafen - Saarbrücken - Grenze D/F
10NBS Rheydter Kurve
11ABS Köln - Aachen
12ABS Berlin - Neustrelitz - Neubrandenburg - Stralsund
13ABS Koblenz - Mainz
14ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL
15Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung
16Weitere Knotenmaßnahmen, mikroskopische Maßnahmen
17Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
18ABS/NBS Ingolstadt - München mit Anbindung Flughafen München
19ABS Berlin - Müncheberg - Grenze D/PL
20ABS Oldenburg - Osnabrück
21ABS Hockeroda - Blankenstein - Marxgrün
22ABS/NBS Ducherow - Usedom - Seebad Heringsdorf/Swinoujscie
23Knoten Berlin
24ABS Bingen - Hochspeyer, Neustadt - Wörth
25ABS Öhringen - Schwäbisch Hall
26ABS Hildesheim/Braunschweig - Dessau - Halle
27Elektrifizierung Chemnitz Hbf - Chemnitz Süd

Unterabschnitt 3
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)

Erläuterungen:
ABS: Ausbaustrecke
NBS: Neubaustrecke
VB: Vordringlicher Bedarf
VB-E: Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung
WB: Weiterer Bedar

1) Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Deutschlandtakts.
2) Bei der baulichen Umsetzung der Abschnitte Veerßen - Salzwedel und Hohenwulsch - Stendal sollen die aktuellen Standards des vorsorgenden Lärmschutzes angewendet werden. Der Abschnitt Salzwedel - Hohenwulsch ist nachträglich mit vergleichbarem vorsorgenden Lärmschutz auszustatten.
3) Mit Infrastruktur für Fernverkehrshalt in Aschaffenburg.
4) Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg - Kopenhagen von unter 150 Minuten und Berlin - Kopenhagen von unter 240 Minuten.
5) Mit Halt Köln-Mülheim ohne Infrastrukturausbau laut Betriebsprogramm der Aufgabenträger.
6) Unter Berücksichtigung des viergleisigen Ausbaus des Bahnhofs Elmshorn.
7) Oder mit stadtverträglicher umfahrender Alternative zur Viersener Kurve - Prüfung und Planung kann zu nachrangiger Umsetzung des Teilabschnitts führen.

Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden." § 14e gilt entsprechend."

2. § 14a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.
  2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
" § 14a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

  1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
  2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
  3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen."

3. § 14b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden."

4. In § 14c Nummer 3 werden die Wörter "Zustellung und" durch die Wörter "Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt.

5. § 14e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 3.

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nummer 1) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt."(1) Sobald der Plan auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht, ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt."

7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "notwendige" die Wörter "Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen."Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

b) In Satz 4 wird das Wort "Zugänglichmachung" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt.

9. Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt:

" § 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

  1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
  2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 18a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 18b Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. 1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
    Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1,
  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
  5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden."

10. Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist die nach dem Verfahrensstand zu erwartende Feststellung des Plans oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist die vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."

11. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Überleitungsbestimmungen" durch die Wörter "Überleitungs- und Schlussbestimmungen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

12. In § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6, § 41 Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 werden jeweils

a) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c) die Wörter "vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d) die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

e) die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz"

ersetzt.

13. Der Anlage 2 "Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts" werden die folgenden laufenden Nummern 8 bis 10 angefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
"8Rhein
9Nord-Ostsee-Kanal
10Wesel-Datteln-Kanal".

14. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt:

.

"Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)


Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - Ostsee($winouj[cie/Szczecin -) Grenze PL/DE-Berlin
2Nordsee - OstseeNord-Ostsee-Kanal
3Nordsee - OstseeBerlin - Magdeburg - Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle
4Nordsee - OstseeRhein - Grenze DE/NL (- Waal)
5Orient/Östliches MittelmeerHamburg - Dresden - Grenze DE/CZ (- Praha)
6Rhein - Alpen(Basel -) - Grenze CH/DE - Grenze DE/NL (- Antwerpen/ Rotterdam)
7Rhein - DonauDonau (Kehlheim - Grenze DE/AT (- Constanca/Midia/Sulina))

.

Anlage 4
(zu § 18 Absatz 1 Satz 2)


Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - OstseeSzczecin/$winouj[cie - Grenze PL/DE - Berlin (Havel- oder-Wasserstraße)
2Nordsee - OstseeBerlin - Magdeburg (Untere Havelwasserstraße/Elbe-Havel-

Kanal/ Mittellandkanal)

3Nordsee - OstseeMagdeburg - Braunschweig - Hannover (Mittellandkanal)
4Nordsee - OstseeHannover - Minden (Mittellandkanal)
5Nordsee - OstseeMinden - Bremen - Bremerhaven (Weser)
6Nordsee - OstseeMinden - Rheine - Nordsee (Mittellandkanal/Dortmund- Ems-Kanal/ Ems)
7Nordsee - OstseeBremen/Elsfleth - Oldenburg - Dörpen (Weser/Küstenkanal)
8Nordsee - OstseeRheine - Minden (Mittellandkanal/Weser)
9Nordsee - OstseeDatteln - Hamm (Datteln-Hamm-Kanal)
10Nordsee - OstseeDortmund - Datteln - Rheine (Dortmund- Ems-Kanal)
11Nordsee - OstseeDatteln - Duisburg (Rhein-Herne-Kanal)
12Nordsee - OstseeMühlheim - Duisburg - Grenze DE/NL (Ruhr/Rhein)
13Nordsee - OstseeWesel - Datteln (Wesel-Datteln-Kanal)
14Nordsee - OstseeNord-Ostsee-Kanal
15Orient/Östliches MittelmeerBrunsbüttel - Hamburg - Lauenburg - Magdeburg - Dresden - Grenze DE/CZ (- Usti nad Labem) (Elbe)
16Orient/Östliches MittelmeerLauenburg - Lübeck (Elbe-Lübeck-Kanal)
17Orient/Östliches MittelmeerBremerhaven - Bremen - Minden (Weser)
18Orient/Östliches MittelmeerMinden - Edesbüttel - Magdeburg (Mittellandkanal)
19Orient/Östliches MittelmeerLauenburg - Edesbüttel (Elbeseitenkanal)
20Rhein - Alpen(Basel -) Grenze CH/DE - Koblenz - Grenze NL/D (- Rotterdam) (Rhein)
21Rhein - AlpenKoblenz - Wasserbillig Grenze DE/LU - Apach Grenze D/LU/FR (Mosel)
22Rhein - AlpenMannheim - Stuttgart - Plochingen (Neckar)
23Rhein - DonauGrenzen AT/DE Jochenstein/Passau - Kehlheim (Donau)
24Rhein - DonauKehlheim - Bamberg/Hallstadt (Main-Donau-Kanal)
25Rhein - DonauHallstadt - Aschaffenburg - Mainz (Main)".

Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt:

" § 10b Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 10c Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
    Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,
  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
    Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung."

2. § 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden."Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der Ergänzung oder Änderung erneut. Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

3. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen vor Vorlage der vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten."

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln."

4. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

5. Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt:

"Anlage
(zu § 10b Absatz 1)

6. Es werden ersetzt:

a) in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 5a sowie 6 Satz 1 die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b) in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter "des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

c) in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter "dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter "dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter "vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter "vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

f) in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

g) in § 32a Absatz 3 Satz 3 die Wörter "das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

h) in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

i) in § 32 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" jeweils durch die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

k) in § 32 Absatz 1 Satz 6 die Wörter "dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "dem Bundesministerium des Innern und für Heimat",

l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" jeweils durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz",

m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie , § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter "das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" jeweils durch die Wörter "das Bundesministerium der Justiz" und

n) in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter "dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Justiz".

Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren" die Angabe " § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz" eingefügt.

2. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

" § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn

  1. der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 dient und
  2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,
  2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.

Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.

(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist."

3. In § 7 Absatz 4 Satz 2, den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils

a) die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

b) die Wörter "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.

4. Folgende Anlage 3 wird angefügt:

"Anlage 3 Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr
(zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)

Artikel 8
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden."

2. In § 1 Absatz 1, den §§ 3 und 6 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils

a) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" oder

b) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen

Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 23 Sofortvollzug

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden."

2. In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils

a) die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

b) die Wörter "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

c) die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz",

d) die Wörter "des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

e) die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

f) die Wörter "Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Beim Bundesministerium des Innern und für Heimat",

g) die Wörter "des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und

h) die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt:

" § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen".

2. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt:

" § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1.500 Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann."

3. In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils

a) die Wörter "das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

b) die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

c) die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

d) die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,"6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,"

Artikel 12
Änderung des Schnellladegesetzes

Nach § 1 des Schnellladegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur

Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt."

Artikel 13
Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

§ 14 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID:232637


ENDE