umwelt-online: VOF (2)

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§ 20 Wettbewerbe

(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(2) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(5) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Absatz 9 genannt sind.

(7) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.

(8) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.

(9) § 9 bs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(10) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. § 17 gilt entsprechend.

§ 21 Nachprüfungsbehörden

In der Bekanntmachung und der Aufgabenbeschreibung ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über die Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.

Kapitel 2
Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

§ 23 Qualifikation des Auftragnehmers

(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Architektengesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome auf dem Gebiete der Architektur 6, berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.

(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des "Beratenden Ingenieurs" oder "Ingenieurs" gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Gesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" zu tragen oder nach der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome 7 in der Bundesrepublik Deutschland als "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" tätig zu werden.

(3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Absatz 1 und 2 benennen.

§ 24 Auftragserteilung

(1) Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Abs. 1 ausgewählten Bewerbern dienen der Ermittlung des Bewerbers, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Der Auftraggeber führt zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bewerbern durch und entscheidet über die Auftragsvergabe nach Abschluss dieser Gespräche.

(2) Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist zugelassen. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 oder eines Planungswettbewerbes gemäß § 25 verlangt werden. Die Auswahl eines Bewerbers darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass von Bewerbern zusätzlich unaufgefordert Lösungsvorschläge eingereicht wurden.

(3) Verlangt der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungsvorschläge der Bewerber nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.

§ 25 Planungswettbewerbe

(1) Wettbewerbe im Sinne von § 20, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.

(2) Der Auslober eines Planungswettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird. Er hat dazu mit der Bekanntmachung des Planungswettbewerbes die Verfahrensart festzulegen. Allen Teilnehmern sind Wettbewerbsunterlagen, Termine, Ergebnisse von Kolloquien und die Antworten auf Rückfragen jeweils zum gleichen Zeitpunkt bekannt zu geben.

(3) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Ankäufe auszusetzen, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach dem Maßstab der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure angemessen sind.

(4) Ausgeschlossen von der Teilnahme an Planungswettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.

(5) Das Preisgericht muss sich in der Mehrzahl aus Preisrichtern zusammensetzen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die fachlichen Anforderungen in hervorragendem Maße erfüllen, die nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze und Richtlinien im Sinne von Absatz 1 zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen. Die Preisrichter haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

(6) Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und die dort genannten Entscheidungskriterien zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sollen von der Wertung ausgeschlossen werden. Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen. Das Preisgericht kann nach Festlegung der Rangfolge einstimmig eine Wettbewerbsarbeit, die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält, aber gegen Vorgaben des Auslobers verstößt, mit einem Sonderpreis bedenken. Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.

(7) Jeder Teilnehmer ist über das Ergebnis des Wettbewerbes unter Versendung der Niederschrift der Preisgerichtssitzung unverzüglich zu unterrichten. Spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts sind die Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung der Niederschrift auszustellen.

(8) Soweit ein Preisträger wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat.

(9) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, sind einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten einheitlichen Richtlinien zu übertragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.

(10) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürften nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.

§ 26 Unteraufträge

Der Auftragnehmer hat die Auftragsleistung selbständig mit seinem Büro zu erbringen. Dem Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet werden, Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Dritte mit entsprechender Qualifikation zu vergeben.

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 Anhang I

Teil A 1

KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern 2CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0)
2Landverkehr 3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0) und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7)
4Postbeförderung im Landverkehr 4 sowie Luftpostbeförderung71235, 732160122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:
  1. Versicherungsdienstleistungen
  2. Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte 5
ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4)
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3)
8Forschung und Entwicklung 685Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 74121000-3 bis 74121250-0
10Markt- und Meinungsforschung864Von 74130000-9 bis 74133000-0 und 74423100-1, 74423 1 1 0-4
11Unternehmensberatung 7 und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 73200000-4 bis 73220000-0, von 74140000-2 bis 74150000-5 (außer 74142200-8) und 74420000-9, 74421000-6, 74423000-0, 74423200-2, 74423210-5, 74871000-5, 93620000-0
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 74200000-1 bis 74276400-8 und von 74310000-5 bis 74323100-0 und 74874000-6
13Werbung871Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis 70340000-6 und von 74710000-9 bis 74760000-4
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 78000000-7 bis 78400000-1
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90100000-8 bis 90320000-6 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Teil B

KategorieBezeichnungCPC-ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55000000-0 bis 55524000-9 und von 93400000-2 bis 93411000-2
18Eisenbahnen71160111000-9 und von 60121000-2 bis 60121600-8
19Schifffahrt72Von 61000000-5 bis 61530000-9 und von 63370000-3 bis 63372000-7.62400000-6, 62440000-8, 62441000-5, 62450000-1, von 63000000-9 bis
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7463600000-5 (außer 63370000-3, 63371000-0, 63372000-7) und 74322000-2, 93610000-7
21Rechtsberatung861Von 74110000-3 bis 74114000-1 Von 74500000-4 bis 74540000-6
22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 1872(außer 74511000-4) und von 95000000-2 bis 95140000-5
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne

Geldtransport

873 (außer 87304)Von 74600000-5 bis 74620000-1
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 80430000-7
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9374511000-4 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport 296Von 74875000-3 bis 74875200-5 und von 92000000-1 bis 92622000-7 (außer 92230000-2)
27Sonstige Dienstleistungen 2  
1) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen 2) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

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 Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf
Teilnahme und der Angebote verwendet werden
Anhang II

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

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 Technische SpezifikationenAnhang TS

Begriffsbestimmungen

  1. "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
  2. "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  3. "Internationale Norm" - Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  4. "Europäische Norm" - Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  5. "Nationale Norm" - Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  6. "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.
  7. "Gemeinsame technische Spezifikation" ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
  8. "Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

__________
1) ABl. EG Nr. L 257 S. 1

2) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2 nie Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon: 0 03 52/29 29-1, Telefax: 0 03 52/2 92 94 26 70, E-Mail: mpojs@opoce.cec.eu.int

3) Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int abrufbar. -

4) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).

5) In den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens der Welthandelsorganisation WTO (ABl. EG Nr. C 256 vom 3. September 1996, S.1) fallen nicht: Dienstleistungen des Anhangs 1 B, Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs 1 A.

6) Richtlinie des Rates 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechtes auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223)

7) Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19) 

 

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Bekanntmachung
der Neufassung der Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen
-VOF -

Nachstehend wird die vom Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erarbeitete Neufassung der VOF bekannt gegeben. Sie dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004) in der korrigierten Fassung vom 26. November 2004 (ABl. EU Nr. L 351 vom 26. November 2004) sowie der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission zur Änderung des Anhangs VIII der Richtlinie 2004/18/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 vom 1. Oktober 2005) in deutsches Recht. Die Neufassung der VOF bedarf zu ihrer Anwendungsverpflichtung für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch einer Änderung der Vergabeverordnung.

Die Neufassung der VOF unterstützt insbesondere das mit der Richtlinie 2004/18/EG verfolgte Ziel einer verstärkten Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Aufnahme neuer Grundsätze der Informationsübermittlung, insbesondere die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Kommunikationsmittel und die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei der Angebotsabgabe zu wählen. Gleichwohl werden aber auch Anforderungen an die Datenintegrität und Vertraulichkeit im Teilnahmewettbewerb erhoben. Außerdem entfallen die Anhänge über die Bekanntmachungsmuster; stattdessen wird auf die Muster der jeweiligen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 verwiesen (BAnz. Nr. 228a vom 2. Dezember 2005).