Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

6. FStrAbÄndG
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2016 S. 3354)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden."

2. Die Anlage wird neu gefasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE