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ABVO - Allgemeine Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen
- Niedersachsen -

Vom 2. Februar 1966
(MBl. Nr. 15/1966 S. 337)



Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Untertage-, Tagebau- und Tagesbetriebe

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Untertagebetriebe und Tagebaue mit den zugehörigen Tagesanlagen sowie für die Salinen.

§ 2 Allgemeine Sicherheit des Betriebes

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 3 Schutzvorrichtungen

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Werden Schutzvorrichtungen aus zwingenden Gründen vorübergehend außer Wirkung gesetzt, so sind sie sobald als möglich wiederherzustellen; bis dahin sind andere Sicherungen zu treffen.

§ 4 Verhalten bei Feststellung von Gefahren

(1) Wer eine Gefahr für die Sicherheit im Betriebe oder für Leben und Gesundheit von Personen erkennt, muss unverzüglich versuchen, die Gefahr abzuwenden. Gefährdete Personen sind unverzüglich zu warnen. Die nächste erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.

(2) Die Warnung der Gefährdeten und die Unterrichtung der Aufsichtsperson hat auch zu erfolgen, wenn Anzeichen einer Gefahr, z.B. Brandgeruch, Auftreten brennbarer oder schädlicher Gase, festgestellt werden.

§ 5 Zutritt zu den Werksanlagen

(1) Die Werksanlagen einschließlich der Werksplätze müssen gegen die Nachbargrundstücke durch Mauern, Zäune oder dergleichen abgesperrt sein. Für Tagebau- und sonstige Böschungen, Halden, Teiche, Gräben und Kanäle gilt das nur, wenn der Schutz des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit es erfordern.

(2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

§ 6 Betreten der Werksanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten der Werksanlagen verboten. Das Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betrunkene dürfen sich auf den Werksanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

(3) Betriebsunkundige Personen müssen durch eine zuverlässige betriebskundige Person begleitet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden können.

§ 7 Sichern der Tagesoberfläche

(1) Wo gefahrdrohende Tagebrüche, Rutschungen und Senkungen zu erwarten sind, muss die Tagesoberfläche abgesperrt werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dies Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an geeigneten Stellen durch Tafeln bekanntzumachen.

(2) Tagesschächte, die nicht in betriebssicherem und befahrbarem Zustande unterhalten werden, sind zu verfüllen, soweit nicht das Oberbergamt andere Sicherungsmaßnahmen zulässt.

(3) Im Salzbergbau sind bei der endgültigen Einstellung des Betriebes die übrigen Grubenbaue planmäßig zu fluten.

§ 8 Markscheiderzeichen

Markscheiderische Festpunkte und Zeichen über und unter Tage dürfen nicht durch Unbefugte beseitigt oder in ihrer Lage verändert werden.

Maschinenbetrieb

§ 9 Schutzeinrichtungen an Maschinen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 10 Bedienung von Maschinen

(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden.

(2) Muss eine Maschine, an der gearbeitet werden soll, stillgesetzt werden, so ist für die Dauer der Arbeit sicherzustellen, dass die Maschine nicht unbefugt in Gang gesetzt wird.

(3) Maschinen dürfen während des Ganges nur so weit geputzt, geschmiert oder ausgebessert werden, als dies ohne Gefahr geschehen kann.

(4) Treibriemen und Seile dürfen während des Ganges nur mit Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen.

(5) Wer in der Nähe bewegter Maschinenteile arbeitet, muss enganliegende Kleidung tragen.

§ 10a Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamtes errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 1. Juli 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.

(5) Prüfungen nach Absatz 4 und von der Bergbehörde angeforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

§ 11 Luftverdichter

Luftverdichter, deren Verdichterteil geschmiert werden muss, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Temperatur, unmittelbar am Druckstutzen der einzelnen Stufen gemessen, darf 160° C nicht überschreiten. Bei einem Enddruck bis 10 atü sind um 20° C höhere Temperaturen zulässig. Bei einstufigen Luftverdichtern kann das Bergamt eine Temperatur bis zu 200° C zulassen.
  2. Bei Verdichtern über 25 PS muss die Temperatur an den einzelnen Druckstutzen durch Thermometer angezeigt und die Druckluft unmittelbar hinter der Endstufe auf höchstens 60° C gekühlt werden; auch dies ist durch ein Thermometer zu überwachen. Dem Kühler ist ein Ölabscheider nachzuschalten, sofern nicht der Nachkühler gleichzeitig als Abscheider dient.
  3. Von den Maßnahmen gemäß Nr. 2 darf abgesehen werden, wenn durch andere vom Oberbergamt anerkannte Einrichtungen eine ausreichende Ölabscheidung oder ein unbedenklicher Ölgehalt der Druckluft sichergestellt sind.
  4. Bei ortsbeweglichen Verdichtern und Verdichtern bis 25 PS brauchen keine Thermometer angebracht zu sein, jedoch müssen Meßstellen vorhanden sein, an denen die Temperatur der verdichteten Luft zuverlässig gemessen werden kann. Die Druckleitung zwischen Verdichter und Druckluftbehälter darf bei diesen Verdichtern als Nachkühler ausgebildet sein, Ölabscheider dürfen fehlen.
  5. Vorhandene Nachkühler, Abscheider und Druckluftbehälter sind mindestens nach 5.000 Betriebsstunden, spätestens nach jeweils drei Jahren zu entleeren und zu reinigen. Zum gleichen Zeitpunkt sind Ablagerungen, z.B. Ölkrusten, in dem am Druckstutzen angeschlossenen lösbaren Leitungsstück zu entfernen.
  6. Zum Schmieren des Verdichterteils darf nur nichtkorrodierendes Öl verwendet werden, dessen Flammpunkt mindestens 200° C und höchstens 260° C beträgt und dessen Schmiereigenschaften den zulässigen Höchsttemperaturen und -drücken entsprechen. Gebrauchtes Öl darf nicht für Verdichter verwendet werden.

§ 12 Handbohrmaschinen

Elektrische Handbohrmaschinen mit mehr als 2 kW Leistung müssen mit einer vom Oberbergamt zugelassenen Sicherheitseinrichtung zur Verhütung von Unfällen durch plötzliches Festklemmen des Bohrers im Bohrloch versehen sein.

§ 13 Behälter

(1) Behälter, Pfannen, Ventile, Stellvorrichtungen und dergleichen müssen, soweit eine Bedienung notwendig ist, ohne Gefahr zugänglich sein.

(2) Schieber, Absperrhähne und sonstige Verschlüsse an Flüssigkeitsbehältern müssen so eingerichtet sein, dass bei ordnungsmäßiger Bedienung niemand durch umherspritzende Flüssigkeit verletzt werden kann.

(3) Lösebottiche und andere Gefäße mit heißem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, dass niemand unbeabsichtigt hineingeraten kann.

§ 14 Drehbare Behälter, Rührwerke und umkleidete Fördermittel

(1) Die Vorrichtungen zum Ingangsetzen von Drehbehältern und Rührwerken sowie von Becherwerken und ähnlichen Förderern mit Schutzverkleidung müssen abschließbar sein.

(2) An den in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf nur gearbeitet werden, wenn sie stillgesetzt sind, die Vorrichtung zum Ingangsetzen abgeschlossen und eine Warntafel angebracht ist. Den Schlüssel hat ein dabei Beschäftigter mit sich zu führen.

(3) Absatz 2 gilt auch für das Befahren von Drehbehältern und Rührwerken.

§ 15 Hydraulikflüssigkeiten

(1) Hydraulikflüssigkeiten, z.B. Hydrauliköle und -emulsionen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei der höchsten Betriebstemperatur weder zum Sieden kommen noch sich zersetzen. Soweit es ohne Beeinträchtigung des Verwendungszwecks möglich ist, sollen sie

  1. schwer entflammbar sein,
  2. weder durch Verdampfen noch durch Zerstäuben in Luft explosionsfähige Gemische bilden,
  3. bei betriebsmäßiger Verwendung nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Leitungen, Maschinenteile usw., die hydraulische Flüssigkeiten enthalten und in denen Betriebstemperaturen von mehr als 70° C auftreten können, müssen so beschaffen, gesichert oder angeordnet sein, dass bei einer Beschädigung niemand durch herausspritzende Flüssigkeit gefährdet wird oder ein Brand entstehen kann.

§ 15a Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Untertagebetrieben

In Untertagebetrieben ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55° C verboten, soweit sie nicht für Reinigungszwecke erforderlich sind und in Einzelbehältern mit nicht mehr als 5 l Inhalt bis zu einer Gesamtmenge von 10 l an der Verwendungsstelle vorrätig gehalten werden.

§ 16 Stetigförderer

(1) An Antriebs-, Umkehr- und Spannstationen von Stetigförderern müssen alle bewegten Teile so gesichert sein, dass niemand davon erfasst werden kann.

(2) Antriebs- und Umkehrstationen müssen auf beiden Seiten ohne Gefahr zugänglich sein; ferner muss es möglich sein, ohne Gefahr von einer Seite auf die andere zu gelangen.

(3) Bei aufwärts fördernden Bandanlagen muss ein selbsttätiges Rücklaufen verhindert werden

(4) Stetigförderer müssen von den Austragstellen jederzeit stillgesetzt werden können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen in anderer Weise erreicht werden kann. Bei langen oder unübersichtlichen Band-, Gliederband- oder Kettenförderern müssen außerdem genügend Notschaltvorrichtungen vorhanden sein.

(5) Abschaltvorrichtungen und Schmierstellen müssen ohne Gefahr bedient werden können. Abschaltvorrichtungen müssen außerdem leicht erkennbar sein.

(6) Stetigförderer dürfen nur von Personen bedient werden, die damit vertraut und beauftragt sind.

(7) Ausbesserungen sind nur zulässig, wenn die Anlage stillgesetzt und gegen Wiederingangsetzen gesichert ist.

(8) Stetigförderer dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch niemand in Gefahr gerät.

§ 17 Winden

(1) Trommelwinden müssen eine zuverlässige Bremse und Sperreinrichtung besitzen und so eingerichtet sein, dass beim Niedergehen der Last ein Durchgehen verhindert wird. Sie müssen außerdem mit bearbeiteten Zähnen oder mit doppeltem Getriebeeingriff versehen sein.

(2) Bei Zahnstangenwinden muss die Kurbel oder der Bedienungshebel gegen Rückschlag gesichert sein.

§ 18 Bolzensetzwerkzeuge

Bolzensetzwerkzeuge sind unter Verschluss aufzubewahren, solange sie nicht zur Verwendung mitgeführt werden. Ihre Verwendung ist nur Personen gestattet, die in der Handhabung unterwiesen und wenigstens 21 Jahre alt sind.

§ 18a Rohrleitungen, Behälter

(1) Rohrleitungen und Behälter sind nach DIN 2403 zu kennzeichnen .

(2) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Rohrleitungen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass sie gefahrlos bedient werden können und niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

(3) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungen für brennbare Gase, brennbare Flüssigkeiten und unpatronierten Sprengstoff in Untertagebetrieben bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt.

Arbeiterschutz

§ 19 Anforderungen an die Beschäftigten

(1) [aufgehoben durch GesBergV]

(2) Mit Arbeiten, von deren Ausführung Leben und Gesundheit anderer besonders abhängen, dürfen nur solche Arbeiter beschäftigt werden, die deutsch sprechen, deutsch schreiben und deutsch lesen können.

§ 20 [aufgehoben durch JArbSchG]

§ 21 [aufgehoben durch GesBergV]

§ 22 Arbeiten in unatembaren Gasen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 23 Schwerzugängliche oder durch schädliche Gase (Dämpfe) gefährdete Betriebsräume

(1) In Behältern jeder Art, in Kanälen, Rohren, Gruben und anderen Räumen, die eng oder schwer zugänglich sind oder in denen sich brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube ansammeln können, darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden. Diese hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und, soweit die Arbeit gefährlich ist, für ständige Aufsicht zu sorgen.

(2) Personen unter 21 Jahren dürfen mit Arbeiten nach Absatz 1 nicht beschäftigt werden.

§ 24 Arbeiten in Sammelbehältern (Bunkern)

(1) In Rollöchern, Bunkern und anderen Sammelbehältern darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden.

(2) Die Aufsichtsperson hat die Durchführung der Arbeiten zu bestimmen und bei gefährlichen Arbeiten für ständige Aufsicht zu sorgen.

(3) Muss in ganz oder teilweise gefüllten Sammelbehältern gearbeitet werden, so gilt neben Absatz 1 und 2 folgendes:

  1. Es ist sicherzustellen, dass die Abschlussvorrichtungen geschlossen bleiben,
  2. für die Arbeit ist ein sicherer Stand einzurichten,
  3. die Arbeitenden sind möglichst kurz anzuseilen.

§ 25 Erste Hilfe

(1) Von den in einer Schicht Beschäftigten muss unter Tage wenigstens ein Viertel, im übrigen Betriebe wenigstens ein Zehntel in der Ersten Hilfe bei Unfällen ausgebildet sein. Außerdem muss bei einer Belegschaft von 100 Mann oder mehr ein Heilgehilfe oder Arzt jederzeit erreichbar sein.

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) [In jedem Betrieb muss ein Raum für die Erste Hilfe vorhanden sein (aufgehoben durch ABBergV)] . Dieser muss jährlich durch einen Arzt geprüft werden. Der Befund ist dem Bergamt mitzuteilen.

§ 26 Getränke

(1 )Den Beschäftigten ist einwandfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen dürfen alkoholische Getränke weder mitgeführt noch genossen werden.

§ 27 Körperschutz

(1) Wo erfahrungsgemäß Verletzungen oder Gesundheitsschäden auftreten, die durch Schutzmittel vermieden werden können, müssen solche Schutzmittel benutzt werden; das gilt insbesondere für Arbeiten, durch die die Augen gefährdet sind. Ferner müssen alle unter Tage Beschäftigten widerstandsfähiges, zum Schutz gegen Fußverletzungen verstärktes Schuhwerk und Kopfbedeckungen, die nach der Regel der Technik einen ausreichenden Kopfschutz gewähren , tragen.

(2) In Betrieben mit Fahrdrahtförderung darf die Kopfbedeckung nicht aus elektrisch leitenden Stoffen, z.B. Aluminium, bestehen.

§ 27a Schutz gegen Lärmeinwirkung

An den Arbeitsplätzen, an denen gesundheitsschädlicher Lärm auftritt, müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gegen Lärmschäden getroffen werden.

§ 28 Umkleide- und Baderäume

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) Wenn in einer Grube nach Aufnahme der Förderung mehr als ein Drittel der Belegschaft einer Schicht bei einer Temperatur von mehr als 28° C arbeitet, so müssen die Wasch- und Umkleideräume mit der Hängebank durch einen gegen Zugluft geschützten Gang verbunden sein.

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

(5) Warmwasserbereiter für die Brausebäder müssen in einem besonderen Raum aufgestellt sein; dies gilt nicht für handelsübliche elektrische Warmwasserbereiter bis 100 l Inhalt. Die Temperatur des Brausewassers muss durch besondere Einrichtungen so geregelt werden, dass ein Verbrühen der Badenden ausgeschlossen ist.

(6) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 29 Aborte

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Unter Tage sind geruchdicht verschließbare Kübel zu verwenden. Diese sind über Tage zu entleeren.

(3) Alle Aborte sind regelmäßig zu entleeren und unter Benutzung von Entkeimungsmitteln sauber und gebrauchsfähig zu erhalten.

(4) Die Stuhlentleerung außerhalb der Aborte ist verboten. Die Aborte dürfen nicht verunreinigt werden.

§ 30 Staubschutz

[aufgehoben durch ABBergV]

Sondervorschriften für silikosegefährliche Betriebe oder Betriebsteile

§ 31 [aufgehoben durch GesBergV]

§ 32 Schutzmaßnahmen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 33 [aufgehoben durch GesBergV]

§ 34 [aufgehoben durch GesBergV]

§ 35 [aufgehoben durch GesBergV]

§ 36 Bohrarbeit

In silikosegefährlichen Gesteinen darf nur gebohrt werden, wenn der Staub gebunden (Nassbohren) oder abgesaugt und niedergeschlagen wird.

Brandschutz

§ 37 Explosions- und Brandschutz

(1) Explosionsgefährdet im Sinne dieser Verordnung sind Räume und Bereiche, in denen sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

(2) Feuergefährdet im Sinne dieser Verordnung sind Räume und Bereiche, welche Stoffe oder Gegenstände, die leicht entflammbar sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge enthalten, dass durch deren Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann .

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

(5) [aufgehoben durch ABBergV] Abweichend von Absatz 3 dürfen in feuergefährdeten Räumen und Bereichen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsführers Geräte zum Schweißen, Schneiden, Löten oder andere Arbeitsgeräte, bei denen offenes Feuer gebraucht wird oder die Funktion erzeugen, verwendet werden. Bei Erteilung dieser Erlaubnis sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

(6) Für Schachtgebäude und Fördergerüste sind die Erlaubnisse nach Absatz 5 auch dann erforderlich, wenn es sich nicht um feuergefährdete Räume und Bereiche handelt, der Schacht jedoch feuergefährdet ist .

(7) Das Bergamt kann auch solche Räume und Bereiche als explosions- oder feuergefährdet erklären, bei denen eine Explosions- oder Feuersgefahr aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gründen vorliegt.

§ 37a Verwendung von Kunststoffen, Treibriemen und Keilriemen

(1) Sofern bei der Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen sowie bei der Verwendung von Treibriemen und Keilriemen mit elektrostatischen Aufladungen zu rechnen ist, durch die elektrische Zünder ansprechen oder in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen explosionsfähige Gemische gezündet werden können, müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die ein gefahrloses Arbeiten gewährleisten.

(2) In explosions- oder feuergefährdeten Räumen oder Bereichen müssen Treibriemen oder Keilriemen schwer entflammbar sein.

Gefundene Sprengmittel

§ 38

(1) Wer Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel findet, hat sie der nächsten Aufsichtsperson abzuliefern oder diese zu unterrichten, falls er die Sprengmittel nicht bergen kann. Diese hat für die Einlieferung in ein Sprengstofflager zu sorgen und den Betriebsführer zu benachrichtigen. Der Betriebsführer hat vor weiteren Maßnahmen das Bergamt zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nach dem Schießen im Haufwerk gefunden werden, sofern es sich offensichtlich um Sprengmittel handelt, die beim Zünden nicht zur Detonation gekommen sind. Der Ortsälteste hat diese Sprengmittel sicherzustellen und den Schichtsteiger oder Schießsteiger zu unterrichten, die über die weiteren Maßnahmen entscheiden.

(3) Für nicht detonierte Sprengladungen in Bohrlochpfeifen gelten die § § 181 und 182. Die vorstehenden Absätze 1 und 2 finden dabei keine Anwendung.

Aufsichtspersonen

§ 39 Begriffsbestimmung

(1) Als Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung gelten die vom Bergamt aufgrund der berggesetzlichen Vorschriften anerkannten Aufsichtspersonen.

(2) Als Schichtsteiger im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Aufsichtsperson, die eine Betriebsabteilung oder, wenn der Betrieb nicht unterteilt ist, den gesamten Betrieb während einer Schicht leitet .

§ 40 Aufgaben

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 41 Durchführung der Aufsicht

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch § 5 Abs. 1 ABBergV]

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

Ortsälteste

§ 42 Bestellung

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 43 Aufgaben

[aufgehoben durch ABBergV]

Zusätzliche Ausbildung

§ 44

Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, müssen auf Verlangen der Bergbehörde nach einem behördlich bestätigten Plan ausgebildet und geprüft sein.

Meldungen an die Bergbehörde

§ 45

(1) Der Betriebsführer hat unbeschadet der berggesetzlichen Vorschriften über die Anzeige bestimmter Ereignisse dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen:

  1. Das Auftreten oder eine ungewöhnliche Zunahme von Wasser- und Laugenzuflüssen sowie von schädlichen Gasen, Schlammeinbrüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Explosionen, Brände, größere Störungen in der Fahrung, Förderung, Bewetterung und Wasserhaltung, auch wenn keine Menschen dabei zu Schaden gekommen sind,
  2. Annäherung von Grubenbauen oder Tagebauböschungen an Tagesgegenstände, deren Beschädigung den öffentlichen Verkehr oder die persönliche Sicherheit gefährden oder einen Gemeinschaden bedingen würde,
  3. die Annäherung von Grubenbauen oder Tagebauböschungen an die äußeren Berechtsamsgrenzen auf 50 m.

(2) Bei Wasser- und Laugenzuflüssen und bei Schlammeinbrüchen ist die Zuflussmenge, bei Laugen auch die Zusammensetzung möglichst bald nachzumelden.

(3) Die übrigen Aufsichtspersonen müssen die in Absatz 1 bezeichneten Ereignisse dem Betriebsführer unverzüglich melden.

Bekanntmachungen

§ 46 Zechenbuch

(1) Der Betriebsführer hat ein Zechenbuch nach näherer Weisung des Oberbergamts zu führen.

(2) Der Betriebsführer muss alle Eintragungen in das Zechenbuch den Aufsichtspersonen unverzüglich bekanntgeben. Diese haben die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind aufzubewahren.

§ 47 Bekanntgabe der Verordnung, Aushänge

(1) Der Werksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich alle Beschäftigten von den Bestimmungen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist über Tage an geeigneter Stelle auszuhängen.

(3) Den Aufsichtspersonen und den Betriebsratsmitgliedern sind Abdrucke der gesamten Verordnung gegen Quittung auszuhändigen.

(4) Die vorgeschriebenen Aushänge, Anschläge und Tafeln müssen stets gut lesbar sein. Sie müssen entfernt werden, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

(5) Den zum Umgang mit Sprengmitteln Berechtigten (§ 127) sind Abdrucke der § § 38, 47 Abs. 5, 68, 116 Abs. 2, 125 bis 190, 255 bis 260 und 280 gegen Quittung auszuhändigen. Das Bergamt kann zulassen, dass Personen, welche beim Umgang mit Sprengmitteln ständig nur mit ganz bestimmten Arbeiten beschäftigt werden, nur die diese Arbeiten betreffenden Abschnitte dieser Bergverordnung über den Umgang mit Sprengmitteln gegen Quittung ausgehändigt erhalten.

Zweiter Abschnitt
Untertagebetrieb

Geltungsbereich

§ 48

Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit unter Tage.

Grubenbaue

§ 49 Ausgänge zur Tagesoberfläche

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Auf jeder betriebenen Sohle müssen an den Schnittpunkten der wichtigsten zur Fahrung dienenden Strecken die Strecken und die Sohle bezeichnet sowie die Fahrwege nach dem gewöhnlichen Ausfahrschacht und nach Notausgängen angegeben sein.

(3) In Streckenvortrieben über 400 m Länge, in denen keine Verbindung zu anderen Grubenbauen besteht und den Beschäftigten der Fluchtweg durch einen Brand versperrt werden kann, sind Einrichtungen vorzusehen, in denen die Beschäftigten für mindestens vier Stunden vor den Brandschwaden geschützt sind. Die Einrichtungen dürfen nicht weiter als 300 m von der Ortsbrust entfernt sein.

§ 50 Absperrung von Grubenbauen

(1) Grubenbaue, die nicht mehr unterhalten oder bewettert werden, müssen so abgesperrt sein, dass niemand versehentlich hineingelangen kann.

(2) Die Gefahrenzonen von Brüchen sind unverzüglich so abzusperren, dass sie niemand versehentlich betreten kann; die Absperrung darf jedoch fehlen, soweit dies für Wiederaufwältigungsarbeiten erforderlich ist.

(3) Abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den zuständigen Aufsichtspersonen oder in ihrer Begleitung betreten werden. Andere Personen dürfen abgesperrte Grubenbaue in Begleitung oder auf Weisung einer Aufsichtsperson betreten; diese darf die Weisung nur erteilen, wenn sie sich von der Gefahrlosigkeit überzeugt hat.

§ 51 Schichtenverzeichnis für Bohrlöcher und Schächte

[aufgehoben durch MarkschBergV]

§ 52 Sicherung von Bohrlöchern

Mit Ausnahme von Entwässerungsbohrungen müssen alle Untersuchungsbohrungen unter Tage im unverritzten Felde so betrieben und vor dem Verlassen so gesichert werden, dass durch sie weder Flüssigkeiten noch Gase in die Grubenbaue eintreten können.

§ 53 Schutz gegen Tageswässer

Tagesöffnungen sind gegen Überflutung zu sichern.

§ 54 Maßnahmen gegen Standwasser und schädliche Gase

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 55 Sicherheitspfeiler

(1) Gebirgsteile, in denen weder Grubenbaue aufgefahren noch Bohrungen ausgeführt werden (Sicherheitspfeiler), sind zu belassen:

  1. zum Schutze von Schächten, die der regelmäßigen Ein- oder Ausfahrt der Belegschaft dienen,
  2. längs der äußeren Berechtsamsgrenzen (Markscheidesicherheitspfeiler),
  3. soweit erforderlich, zum Schutze von Tagesgegenständen, die im öffentlichen Interesse oder zur persönlichen Sicherheit erhalten werden müssen.

(2) In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen abweichend von Absatz 1 Ausrichtungsbaue und mit dem Schachtbetriebe zusammenhängende Räume aufgefahren werden. Ferner dürfen Sicherheitspfeiler nach Absatz 1 Nr. 3 durch Strecken und Bohrungen durchörtert werden.

§ 56 Sicherung gegen Absturz

(1) Besteht Absturzgefahr, so müssen die Gefährdeten angeseilt werden, wenn nicht eine andere wirksame Sicherungsmaßnahme getroffen worden ist.

(2) Die Öffnungen und Zugänge aller mehr als 35 gon geneigten Grubenbaue müssen so gesichert sein, dass niemand versehentlich hineingelangen kann.

§ 57 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Es ist dafür zu sorgen, dass niemand durch herabfallende Gegenstände gefährdet wird. Insbesondere sind Ausbau und Einbauten von losen Gegenständen zu säubern.

§ 58 Abzugöffnungen

Abzugöffnungen von Rollöchern, Bunkern, Trichtern und dergleichen sind so einzurichten oder durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass niemand durch herausfallendes Haufwerk oder andere Gegenstände gefährdet wird.

§ 59 aufgehoben

Grubenausbau

§ 60 Auszubauende Grubenbaue

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 61 Ausbauregeln

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 62 Verstärkter Ausbau

(1) Wenn das Gebirge schlechter wird, muss der Ausbau verstärkt werden. Das gilt namentlich bei brüchigem Gebirge oder für Grubenbaue, die sich einer Gebirgsstörung nähern oder sie durchfahren.

(2) Besonders gefährdete Stellen wie Streckenkreuzungen und Zugänge der Abbaue sind durch besonderen Ausbau zu sichern.

§ 63 Loses und überhängendes Gestein

Loses und überhängendes Gestein, das abzusetzen droht, muss hereingewonnen oder gegen Hereinbrechen gesichert werden.

§ 64 Aufwältigen von Brüchen

Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau gegen Schub besonders zu sichern .

§ 65 Auswechseln des Ausbaus

Beim Auswechseln des Ausbaus müssen Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden.

§ 66 Rauben des Ausbaus

Das Rauben des Ausbaus darf nur auf Anordnung des Schichtsteigers oder eines seiner Vorgesetzten und nur durch erfahrene Bergleute ausgeführt werden.

§ 67 Vorrätighalten von Ausbaumaterial

Der Schichtsteiger hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Material zum Verbauen stets in der Nähe der Verwendungsstelle verfügbar ist.

§ 68 Überwachung des Gebirges auf Standfestigkeit

Vor Beginn der Arbeit sowie nach längeren Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen hat sich der Ortsälteste davon zu überzeugen, dass Gebirge und Ausbau sicher sind. Kann er etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht selbst ausführen, hat er die zuständige verantwortliche Person (Aufsichtsperson) zu unterrichten.

Förderung

§ 69 Begriffsbestimmungen

(1) Grubenbaue, die zum Zwecke der Förderung, Fahrung oder Wetterführung hergestellt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung

  1. als Strecken, wenn sie söhlig aufgefahren sind oder eine so geringe Neigung haben, dass sie nicht unter Ziffer 2 fallen,
  2. als Berge, wenn sie so stark geneigt sind, dass
    1. Gegenstände auf der Sohle herabrutschen können oder
    2. die mechanische Kraft zum Ziehen oder Bremsen darin verkehrender Fahrzeuge einschließlich der auf Rädern laufenden Fördergestelle durch Seile, Ketten oder andere von der Reibung zwischen Rad und Schiene oder Sohle unabhängige Mittel übertragen werden muss (Bremsberge),
  3. als Schächte, wenn sie so steil sind, dass Gegenstände darin herunterfallen können, oder wenn darin verkehrende Förderkörbe, -gefäße oder -gestelle so geführt werden müssen, dass sie nur in der Fahrtrichtung frei beweglich sind.

(2) Fahrtrumme oder Fahrschächte sind Schächte, Berge oder Teile von diesen, die zur Fahrung mit Fahrten versehen sind.

(3) Rollöcher, die ausschließlich der Bewetterung oder der Speicherung oder Abwärtsförderung von Haufwerk ohne Verwendung von Fördermitteln dienen, gelten nicht als Schächte oder Berge.

§ 70 Beleuchtung und Schlusszeichen von Fahrzeugen

(1) Schlepper müssen bei der Förderung das Geleucht so anbringen, dass es von vorn sichtbar ist.

(2) Lokomotivführer und Kraftfahrer haben während der Fahrt die Scheinwerfer einzuschalten und, soweit es die Sicherheit erfordert, abzublenden.

(3) Lokomotivzüge müssen am letzten Wagen ein rotes, gut sichtbares Schlusszeichen führen.

§ 71 Kuppeln

(1) Wagen, die zusammen bewegt werden, müssen gekuppelt sein. Das gilt nicht für das Bewegen der Wagen an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben.

(2) Die Kupplung muss so beschaffen sein, dass man sie von der Seite aus gefahrlos bedienen kann.

(3) Schienenfahrzeuge dürfen während der Bewegung nicht mit der Hand an- oder abgekuppelt werden.

§ 72 Festlegen

Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden, z.B. durch Bremsklötze oder Anziehen der Bremse.

§ 73 Eingleisen entgleister Schienenfahrzeuge

(1) Entgleiste Schienenfahrzeuge, z.B. Lokomotiven, Wagen, Bremsbergfördergestelle, -fördergefäße und -gegengewichte, von mehr als 1 t Gesamtgewicht dürfen nur mit mechanischen Mitteln, z.B. Winden, Hebebäumen, eingegleist werden.

(2) Beim Eingleisen müssen mechanische Förderungen soweit stillgesetzt oder abgesichert werden, dass dabei niemand gefährdet wird.

(3) In Bremsbergen dürfen entgleiste Schienenfahrzeuge erst wieder angehoben werden, nachdem die Fahrzeuge unabhängig von der Förder- oder Bremseinrichtung gegen Abgehen gesichert worden sind in Bremsbergen mit endlosem Zugmittel ist außer dem einzugleisenden Wagen der nächsthöhere Wagen zu sichern.

§ 74 Ladestellen

Fahrzeuge sind beim Beladen so aufzustellen, dass niemandem der Fluchtweg versperrt wird.

§ 75 Handförderung

(1) Wagen dürfen von Hand nur einzeln und in einem Abstand von mindestens 10 m bewegt werden.

(2) Die Schlepper dürfen die Wagen nicht frei laufen lassen oder auf ihnen mitfahren.

(3) Auf geneigter Bahn müssen die Wagen gebremst werden.

§ 76 aufgehoben

§ 77 Feststehende Maschinen

(1) Bei Streckenförderung mit feststehenden Maschinen muss der Maschinenführer von jeder Stelle der Strecke aus durch Signal oder Zuruf verständigt werden können. Er muss von seinem Arbeitsplatz aus die Maschinen stillsetzen können.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Maschine von jeder Stelle der Strecke aus stillsetzen lässt.

Schacht- und Bremsbergförderungen

§§ 78 bis 105 aufgehoben

Fahrung

§ 106 Fahren in Strecken (Fußgängerverkehr)

(1) In Strecken mit gleisgebundener Förderung oder mit Stetigförderern muss ein Fußweg mit einem lichten Profil von wenigstens 0,8 m Breite und 1,8 m Höhe vorhanden sein. Wo der Fußweg Stetigförderer kreuzt, sind Über- oder Unterführungen anzulegen.

(2) In Strecken mit gleislosem Fahrzeugbetrieb ist ein Fußgängerverkehr nur dann zulässig, wenn

  1. die Strecke mindestens 2 m breiter als das größte darin verkehrende Fahrzeug ist oder
  2. für den Fußgänger die Möglichkeit besteht, bei Annäherung eines Fahrzeuges aus dem Streckenprofil herauszutreten, oder
  3. ausschließlich Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h verkehren.

(3) Auf Fußwegen in geneigten Grubenbauen muss die Sohle rutschsicher sein. Bei mehr als 25 gon Neigung ist ein Handlauf anzubringen und die Sohle mit Stufen oder Fahrten auszustatten.

§ 107 aufgehoben

§ 108 aufgehoben

§ 109 Fahrten und Bühnen

(1) In Fahrtrummen und Fahrschächten muss den Fahrenden ein freier Querschnitt von mindestens 0,6 m Breite und 0,8 m Tiefe zur Verfügung stehen. Haben Fahrtrumme und Fahrschächte mehr als 80 gon Neigung und sind sie tiefer als 10 m, so müssen in Abständen von höchstens 10 m Bühnen vorhanden sein, deren Fahröffnungen von den Fahrten überdeckt werden, sofern nicht die Fahröffnungen durch selbsttätig wirkende Verschlüsse gesichert sind. Die Fahrten dürfen höchstens 90 gon Neigung haben.

(2) In Fahrschächten und Fahrtrummen mit mehr als 80 gon Neigung, die tiefer als 10 m sind und die nicht regelmäßig zur Fahrung benutzt werden, kann auf die Bühnen verzichtet werden, wenn durch Verwendung von Fallsicherungen oder anderen gleichwertigen Sicherungen keine Absturzgefahr besteht. Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Fahrschächte und Fahrtrumme kann das Bergamt für eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

(3) Wenn die Fahrten nicht wenigstens 1m über die Ruhebühnen hinausragen, müssen Handgriffe angebracht sein.

(4) Jede Fahrt ist für sich fest einzubauen.

(5) Die Breite zwischen den Holmen muss mindestens 30 cm betragen; die Oberkanten der Sprossen dürfen untereinander keinen größeren Abstand als 26 cm haben.

(6) Die Sprossen müssen so angebracht sein, dass man sicher auftreten kann.

(7) Beim Herstellen von Schächten und Bergen einschließlich der in § 69 Abs. 3 genannten Rollöcher kann das Bergamt eine andere Regelung zulassen.

§ 110 Mitführen von Gegenständen

Beim Fahren auf Fahrten dürfen Gegenstände nur mitgenommen werden, wenn sie nicht mit Fördereinrichtungen an ihren Bestimmungsort gebracht werden können. Es ist dafür zu sorgen, dass die mitgenommenen Gegenstände nicht herabfallen können.

§ 111 aufgehoben

§ 112 Personenbeförderung durch mechanische Fördermittel

(1) Mechanische Fördermittel, z.B. schienen- und gleislose Fahrzeuge, Förderbänder, Bremsbergförderungen, dürfen nur mit Erlaubnis des Bergamts zur Personenbeförderung benutzt werden. Die Sondervorschriften für Seilfahrtanlagen werden hierdurch nicht berührt.

(2) Der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht bei der Lokomotivförderung für die Zugbegleiter. Außerdem können mit Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen ohne besondere Erlaubnis des Bergamtes, soweit nach der Bauartzulassung Sitzplätze vorhanden sind und der Fahrzeugführer nicht behindert wird, mitfahren:

  1. Aufsichtspersonen, deren Vorgesetzte und Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihres Dienstes,
  2. andere Einzelpersonen mit Erlaubnis des Betriebsführers oder einer von diesem ermächtigten Aufsichtsperson.

Bewetterung

§ 113 Art und Stärke der Bewetterung

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) Die Luftentnahme aus dem Druckluftnetz gilt, abgesehen von der Sonderregelung in § 115 Abs. 2, nicht als Bewetterung im Sinne dieser Verordnung.

(4) Die Bewetterung muss so stark sein, dass schädliche Gase auf ein ungefährliches Maß verdünnt und dass für jede Person an ihrem Arbeitsplatz wenigstens 2 m3/min frische Wetter zugeführt werden. Dies gilt auch für Austauschbewetterung (§ 116).

§ 113a Verhalten bei Leistungsabfall der Bewetterung

(1) Bei merklicher Verringerung des Wetterstromes sind sofort alle Arbeiten einzustellen, durch die Schadstoffe in größerem Umfang in die Grubenwetter gelangen können.

(2) Bei störungsbedingtem Ausfall der Sonderbewetterung sind die davon betroffenen Betriebspunkte unverzüglich zu verlassen.

§ 114 Hauptwetterzug

(1) Der Hauptwetterzug ist, nötigenfalls durch Wettertüren, Wetterblenden, Zusatzlüfter u. a., so zu regeln, dass alle durchschlägigen Grubenbaue ausreichend (§ 113 Abs. 4) bewettert werden.

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 115 Sonderbewetterung

(1) Nicht durchschlägige Grubenbaue sind, soweit nicht Austauschbewetterung zulässig ist (§ 116), mit Sonderbewetterung zu versehen.

(2) Eine Sonderbewetterung durch Luftentnahme aus dem Druckluftnetz darf nur mit Erlaubnis des Oberbergamts erfolgen .

§ 116 Austauschbewetterung

(1) Eine Bewetterung durch Wetteraustausch ist nur in folgenden Fällen und nur bis zu einer Entfernung von 50 m vom durchgehenden Wetterstrom zulässig

  1. in söhligen und einfallenden Grubenbauen, wenn die Wettertemperatur vor Ort höher ist als die der Frischwetter an der Abzweigung vom durchgehenden Wetterstrom,
  2. in söhligen und ansteigenden Grubenbauen, wenn die Wettertemperatur vor Ort niedriger ist als die der Frischwetter an der Abzweigung vom durchgehenden Wetterstrom.

(2) Schießarbeit ist bei Austauschbewetterung nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Schießschwaden vor dem Wiederbetreten der durch Austausch bewetterten Grubenbaue abgezogen sind.

§ 117 Wetterabteilungen

In größeren Grubengebäuden ist der Einziehstrom so zu teilen, dass möglichst viele Abteilungen mit besonderen Wetterströmen (Wetterabteilungen) entstehen. Die Wetterströme müssen zuverlässig voneinander getrennt sein.

§ 118 Wettertüren und Wetterblenden

(1) Wettertüren sind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zum Durchfahren geöffnet werden. Handbetätigte Türen müssen sich von selbst schließen.

(2) Wettertüren und Wetterblenden dürfen nur auf Weisung des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson errichtet oder unwirksam gemacht werden; Wettertüren, die für eine bestimmte Frist außer Betrieb gesetzt werden müssen, sind gegen unbefugtes Schließen zu sichern.

(3) Wettertüren und Wetterblenden, die Haupteinziehströme von Hauptausziehströmen trennen, müssen einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Hitzebeständigkeit bestehen. Als Haupteinziehstrom oder Hauptausziehstrom gilt jeder durch eine Tagesöffnung ein- oder ausziehende Wetterstrom, solange er nicht unterteilt ist.

§ 119 Wetterlutten und Wetterscheider

Wetterlutten für saugende Bewetterung, Wetterscheider und Wettertuch müssen schwer entflammbar sein oder eine Imprägnierung besitzen, die ein Weiterbrennen oder Wärmezufuhr dauernd verhindert. Sperrholzlutten dürfen nur für blasende Bewetterung verwendet werden.

§ 120 Überwachung der Wetterwirtschaft

(1) Zur Prüfung der Wetterversorgung müssen in den Hauptwetterstrecken und in allen Wetterabteilungen Wettermessstellen eingerichtet werden.

(2) Haupteinzieh- und Hauptausziehströme und die ein- und ausziehenden Ströme der Wetterabteilungen (§ 117) sind nach wesentlichen Änderungen, mindestens aber alle 12 Monate zu messen. Die Messungen sind von einer durch den Betriebsführer bestimmten Aufsichtsperson auszuführen und in ein Wetterbuch einzutragen.

§ 121 Wetterriss

[aufgehoben durch ABBergV]

Beleuchtung

§ 122 Mitzuführendes Geleucht

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 123 Karbidbehälter

Die Karbidbehälter von Acetylenlampen dürfen nur an den vom Betriebsführer dafür bestimmten Stellen entleert werden.

§ 124 Beleuchtung des Arbeitsplatzes

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Beim Bruchbau und beim Rauben des Ausbaus muss wenigstens eine Leuchte vorhanden sein, die durch Luftstöße, z.B. beim Fallen des Bruches, nicht erlischt.

Schießarbeit

§ 125 Verwendung von Sprengmitteln und Sprengzubehör

Es dürfen nur vom Unternehmer bereitgestellte Sprengmittel und bereitgestelltes Sprengzubehör verwendet werden.

§ 126 Entfernen und Verändern von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nicht unbefugt aus dem Betriebe entfernt werden.

(2) Sprengmittel dürfen nur verändert werden, soweit dies durch die ordnungsgemäße Handhabung bedingt ist.

§ 127 Zum Umgang mit Sprengmitteln Berechtigte

Der Betriebsführer hat die Personen zu bestimmen, die Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel annehmen, befördern, lagern, ausgeben, wiedereinnehmen und verwenden dürfen. Diese Personen müssen, soweit sie nicht zur Hilfeleistung bestellt sind, dem Bergamt benannt werden; ihre Namen sind durch ständigen Aushang bekanntzumachen.

§ 128 Bewachung von Sprengmitteln

Angelieferte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind möglichst bald in ein Sprengstofflager (§ 135) zu befördern. Bis dahin müssen sie ständig bewacht werden.

§ 129 Beförderung von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nur in der zur Beförderung mit der Deutschen Bundesbahn zugelassenen Verpackung (Versandpackung) oder in besonderen Behältern und mit den dafür zugelassenen Einrichtungen befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf Sprengstoff in Fallleitungen in loser Form befördert werden.

(2) Sprengmitteltransporte müssen auffällig und eindeutig gekennzeichnet sein. Dabei dürfen nur die zur Durchführung der Transporte erforderlichen Personen mitfahren.

§ 130 Beförderung mit anderen Stoffen

(1) Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht zusammen mit anderen Stoffen und Geräten befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung zur Verwendungsstelle, soweit es sich um Stoffe oder Geräte handelt, die für die Schießarbeit benötigt werden.

(2) Sprengkräftige Zündmittel müssen getrennt von den Sprengstoffen in besonderen Wagen oder Behältern befördert werden.

§ 131 aufgehoben

§ 132 Beförderung in Schächten und Bremsbergen

(1) Von der Beförderung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln in Schächten und Bremsbergen sind der Fördermaschinist oder Haspelfahrer und die Anschläger zu unterrichten.

(2) Sprengmittelbehälter und Sprengstoffwagen müssen auf den Fördergestellen so festgelegt werden, dass sie während des Treibens nicht in Bewegung kommen können.

(3) Der Fördermaschinist oder Haspelfahrer hat bei der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln so langsam zu fahren, dass Stöße und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Bei Seilfahrtanlagen darf dabei die erlaubte Seilfahrtgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

(4) In Schächten und Gestellbremsbergen darf während der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln weder sonstige Güterbeförderung noch Seilfahrt stattfinden. In Seilfahrtanlagen dürfen Begleitpersonen auf leeren Tragböden mitfahren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf das Mitführen von Sprengstoffen durch Schießberechtigte (§ 153 Abs. 3).

§ 133 aufgehoben

§ 134 Verbot von offenem Feuer und Licht

(1) Bei der Beförderung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die sich nicht in den Behältern gemäß § § 154 und 155 befinden, muss geschlossenes Geleucht benutzt werden. Rauchen ist dabei verboten.

(2) In Grubenbauen, in denen Sprengmittel befördert werden, dürfen während der Beförderung keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen offenes Feuer verwendet wird.

§ 135 Sprengmittellagerung

Die Sprengmittel müssen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln in Sprengmittellagern aufbewahrt werden.

§§ 136 bis 140 aufgehoben

§ 141 Verdorbene und unbrauchbare Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel

(1) Wenn Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel verdorben oder unbrauchbar geworden sind, gelten für diese Sprengmittel die Vorschriften dieser Verordnung über Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sinngemäß.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die verdorben oder unbrauchbar geworden sind, dürfen zur Schießarbeit nicht verwendet werden. Sie sind unverzüglich sicherzustellen und dem Schichtsteiger zu melden.

(3) Über die Beseitigung verdorbener oder unbrauchbar gewordener Sprengstoffe entscheidet bei Mengen bis zu 25 kg der Betriebsführer nach Maßgabe der vom Oberbergamt dazu erlassenen Richtlinien, bei Mengen über 25 kg das Bergamt. Über die Beseitigung verdorbener oder unbrauchbar gewordener sprengkräftiger Zündmittel entscheidet der Betriebsführer nach Maßgabe der vom Oberbergamt dazu erlassenen Richtlinien.

§§ 142 bis 144 aufgehoben

§ 145 Betriebseinstellung

Bei Betriebseinstellung sind alle Sprengmittel von der Werksanlage zu entfernen. Das gilt auch bei Betriebsunterbrechung; in Zweifelsfällen entscheidet das Bergamt.

§ 146 Ausgabe von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nur im Ausgaberaum eines Sprengmittellagers oder außerhalb des Lagers nur an den vom Betriebsführer durch schriftliche Anweisung bestimmten Stellen und nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden.

(2) Werden patronierte Sprengstoffe mit derselben Bezifferung an verschiedene Schießberechtigte ausgegeben, so müssen sie zusätzlich so gekennzeichnet werden, dass der Empfänger an Hand des Lagerbuches ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für Pulversprengstoffe.

§ 147 Empfangsbestätigung durch Lieferschein

Schießberechtigte, die Sprengmittel in Tragebehältern oder in der Versandpackung in Empfang nehmen, können den Empfang anstatt durch Unterschrift im Lagerbuch (§ 152) auch durch Unterschrift auf einem vom Sprengmittelausgeber ausgestellten schriftlichen Nachweis (Lieferschein), der zum Lagerbuch zu nehmen ist, bescheinigen.

§ 148 aufgehoben

§ 149 Sprengstoffausgeber

Sprengmittel dürfen nur von den damit Beauftragten an die Schießberechtigten ausgegeben werden. Die Empfänger müssen dem Beauftragten persönlich bekannt sein oder sich ausweisen können.

§ 150 Ausgabeanweisung

Sprengmittel dürfen nur auf Anweisung eines vom Betriebsführer damit Beauftragten (§ § 127, 149) und mit Ausnahme der Zündmittel jeweils nur in der dem voraussichtlichen Tagesbedarf entsprechenden Höchstmenge an einen Schießberechtigten ausgegeben werden.

§ 151 Wiedereinnahme

(1) Die Tragebehälter (§ § 154 und 155), die von den Schießberechtigten zurückgegeben werden, sind im Vorraum oder Ausgaberaum des Sprengstofflagers aufzubewahren. In Sprengstofflagern, die ohne Vor- oder Ausgaberaum zugelassen sind, dürfen die Sprengmittelbehälter in besonderen Abteilungen des Lagerraums untergebracht werden.

(2) Tragebehälter, die der Inhaber nicht binnen vier Wochen abholt, sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Sprengmittel sind wieder zu vereinnahmen.

§ 152 Nachweise über Sprengmittel

(1) Für jedes Sprengmittellager ist ein Verzeichnis der explosionsgefährlichen Stoffe zu führen (Lagerbuch).

(2) Das Lagerbuch ist täglich abzuschließen, wobei Abweichungen zwischen buchmäßigem und tatsächlichem Bestand dem Betriebsführer zu melden und von diesem dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen sind. Das Original ist im Lager, eine Durchschrift über Tage aufzubewahren.

(3) Über den Verbleib von Zündmaschinen und Zündkreisprüfern sind besondere Nachweise zu führen und zum Lagerbuch zu nehmen.

§ 153 Mitführen von Sprengmitteln

(1) Die Schießberechtigten dürfen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nur in geschlossenen Tragebehältern (§ § 154 und 155) oder in der Versandpackung (§ 129 Abs. 1) mitführen. Das Bergamt kann als Ausnahme zulassen, dass Sprengstoffe zwischen Schießkiste und Verwendungsstelle auch in Rucksäcken oder Tragtaschen mitgeführt werden. Andere dürfen dem Schießberechtigten unter seiner Aufsicht beim Tragen helfen.

(2) Beim Mitführen von Sprengmitteln ist das Rauchen verboten.

(3) Bei der Seilfahrt dürfen die Träger von Sprengmitteln nicht mit anderen Personen, ausgenommen Aufsichtspersonen, zusammen fahren.

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