umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (4)
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Anlage zu § 5 Abs. 1 |
Prüfgegenstand | Spalte 1 Sachverständiger | Spalte 2 verantwortliche Person | Spalte 3 fachkundige Person |
1. Blitzschutzanlagen | - alle drei Jahre | ||
2. Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten | |||
2.1 Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik erforderlichen Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen | - vor der Errichtung von Bohrgerüsten | ||
2.2 Erdung von Bohrgerüsten | - nach jedem Aufbau oder Umsetzen | ||
2.3 Bohrgerüste und ihre maschinelle Ausrüstung 1 | - vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast > 200 kN) | - vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast < 200 kN) | |
3. Überwachung der Bohrgerüstet 2 | |||
3.1 ortveränderliche Bohrgerüste | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme 3, 4
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast > 200 kN) | - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast < 200 kN) | |
3.2 ortsfeste Bohrgerüste | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung 4 | - alle zwei Jahre | |
4. Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten 2 | |||
4.1 Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten | - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
- halbjährlich | - halbjährlich (bei einer Hakenregellast < 200 kN) | - täglich |
4.2 Hebewerkseil | - wöchentlich
- vor Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll | ||
4.3 Tragenden Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke | - wöchentlich
- Fristen für zerstörungsfreie Prüfung im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast > 200 kN) - Prüffristen im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast < 200 kN) | ||
5. Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen | - Druckprüfung 5 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel
- Weitere Funktions- und Druckprüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen, | ||
6. Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen | - Druckprüfung 6 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem Aufbau | ||
7. Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen | - vom Unternehmer festzulegen | ||
8. Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren | - vor jedem erstmaligen Einsatz
- vom Unternehmer festzulegen | - täglich | |
9. Rotaryzangen | - nach jeder Instandsetzung
- entsprechend Unternehmensvorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse | ||
10. Abseilvorrichtungen | - vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes
- monatlich | ||
11. Zementierarbeiten 7 | |||
11.1 Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen 8 | - vor Beginn der Arbeiten | ||
11.2 Zementierkopfe | - halbjährlich im ausgebauten Zustand und Druckprüfung | ||
12. Arbeiten an Förderbohrungen | |||
12.1 Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen | - vor Beginn der Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit | ||
12.2 Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen | - Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme | ||
12.3 Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen | - nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit - halbjährlich im ausgebauten Zustand einschließlich Druckprüfung | ||
13. Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen | - vor Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit | ||
14. Bohrlochverschlüsse und Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen | |||
14.1 Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen 9 | Ordnungsgemäßer Aufbau und Funktionssicherheit:
- vor Inbetriebnahme der Bohrung - nach jedem Umbau - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung | ||
14.2 Fernüberwachte Bohrungen | H2S-Gehalt < 1 Vol.-%: - wöchentlich 10 H2S-Gehalt > 1 Vol.-%: | ||
14.3 Nicht Fernüberwachte Bohrungen | - zweitägig 10
H2S-Gehalt > 1 Vol.-%: - täglich 10 | ||
14.4 Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen | - jährlich | - vom Unternehmer festzulegen (auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit) | |
14.5 Sicherheitseinrichtungen im Förderstrang | - jährlich | - in regelmäßigen Abständen, vom Unternehmer festzulegen | |
15. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten | |||
15.1 Anlagen zur Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeilen | Unterirdisch > 1000 l und oberirdisch > 5000 l:
- vor erstmaligen Inbetriebnahme - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen 11 - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - alle fünf Jahre | Unterirdisch < 1000 l und oberirdisch < 5000 l:
- vor erstmaligen Inbetriebnahme - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - alle fünf Jahre | |
15.2 Tankstellen für Vergaserkraftstoffe | - vor erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - alle fünf Jahre | ||
16. Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole | |||
16.1 Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 12 | - vor Inbetriebnahme (Dichtheit, Festigkeit, Funktionssicherheit) | ||
116.2 Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole | - Zerstörungsfrei:
- genügende Anzahl - im Bereich von Kreuzungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen zerstörungsfrei: - Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind: |
17. Für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 13 | - jährlich | - vom Unternehmer festzulegen | |
18. Verdichter 14 | |||
18.1 Verdichter mit einer Antriebsleistung > 20 kW | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung | - vom Unternehmer festzulegen | |
18.2 Verdichter mit einer Antriebsleistung 20 kW | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder, Instandsetzung - vom Unternehmer festzulegen | ||
19. Krane und andere Hebezeuge 15 | |||
19.1 Kraftbetriebene Hebezeuge | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung - alle vier Jahre | - vom Unternehmer festzulegen
- mindestens jährlich | |
19.2 Nicht Kraftbetriebene Hebezeuge mit einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > 10 kN | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre | ||
19.3 Andere Hebezeuge | - vom Unternehmer festzulegen - mindestens jährlich | ||
19.4 Turmdrehkrane und ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden | - vom Unternehmer festzulegen - mindestens jährlich - vor jeder Inbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten | ||
20. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe auch Nummer 4) | |||
20.1 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (einschließlich Ketten) | - vom Unternehmer festzulegen
- mindestens jährlich 16 | Regelmäßig benutzt:
- wöchentlich Nicht regelmäßig benutzt: - vor jeder Benutzung | |
20.2 Ketten (Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit) | - vom Unternehmer festzulegen | ||
21. Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge | - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - mindestens jährlich 16 | ||
22. Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle drei Jahre | - vor jeder Inbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen | - vom Unternehmer festzulegen |
23. Feuerlöscheinrichtungen 17 | - jährlich | - vierteljährlich | |
24. Überwachung des Gasschutzwesens | |||
24.1 Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte 18 | - monatlich
- nach jedem Gebrauch | ||
24.2 Selbstretter | - monatlich | ||
24:3 Gesamte Gasschutzausrüstung | - jährlich | ||
25. Überwachung der Tauchausrüstung | |||
25.1 Tauchgeräte, Taucherdruckkammern, Atemversorgungsanlagen | - jährlich | ||
25.2 Gesamte Tauchausrüstung | - jährlich | - vor Beginn der Taucherarbeiten nach Einrichtung der Tauchstelle
- wöchentlich, solange getaucht wird | |
25.3 Persönliche Tauchausrüstung im angelegten Zustand | - vor jedem Tauchgang | ||
25.4 Übrige Tauchausrüstung | - täglich | ||
26. Rettungsmittel auf Plattformen | - jährlich | - vom Unternehmer festzulegen | |
27. Aufbau, Abbau und Umsetzen von beweglichen Plattformen. | - vor dem Absetzen der Plattform (im Hinblick auf Tragfähigkeit und sonstige Eignung) | ||
28. Überwachung von Plattformen | |||
2811 Ortsfeste Plattformen | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre | ||
28.2 Bewegliche Plattformen | - vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - jährlich | - vor jeder Inbetriebnahme an einem neuen Einsatzort im Hinblick auf ordnungsgemäßen Aufbau und Funktionssicherheit |
1) Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.
2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
3) Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.
4) Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen.
5) Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprüfung entfallen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte. Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen im Sinne von § 20 Abs. 4 nicht erforderlich.
6) Prüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes.
7) Nach der Zementation ist durch eine Druckprüfung festzustellen, ob die Verrohrung dicht ist.
8) Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.
9) Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes.
10) In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen.
11) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufig umgesetzt werden, kann die Prüfung nach dem Umsetzen durch eine verantwortliche Person vorgenommen werden.
12) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
13) Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
14) Dies gilt nicht für Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet.
15) Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeuge.
16) Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.
17) Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 in der Fassung vom 23.12.2004 (BGBl. I. S. 3758).
18) Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.
*) Die Neufassung berücksichtigt:
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