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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2014
(GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014 S. 876)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes
Artikel 1
Änderung des Markscheidergesetzes
Das Markscheidergesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863 ber. S. 975) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist. | "(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Eine Anerkennung erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, wenn die den Antrag stellende Person,
und keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen. Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vorliegen, wenn der von der Antrag stellenden Person vorgelegte Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. | "(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung." |
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 3 sind gleichgestellt
- in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ,
- in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Absatz 2 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
- Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG .
(4) Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden kann, | "4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), durch eine eidesstattliche Erklärung oder ein feierliche Erklärung ersetzt werden kann," |
(6) Für Markscheider, welche zum Inkrafttreten des Gesetzes das 68. Lebensjahr vollendet haben, gelten § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 ab dem 28. Dezember 2011.
wird aufgehoben.
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 142562
ENDE |
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