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Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. April 1998
(GVOBl. 1998, S. 172)
Gl.-Nr.: B750-15-1
Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 , in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) und in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
I.
Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Meßgehilfinnen oder Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.
(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.
§ 6 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10% überschreitet.
(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er
Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
§ 7 Einrichtungen
Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
II.
Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Ärzte vorhanden, so ist eine oder einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszufahren, denen es zugewiesen ist.
§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der GesundheitsschutzBergverordnung, Klima-Bergverordnung und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.
§ 10 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Ärzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
§ 11 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 12 Einrichtungen
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
III.
Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 15 Arbeitsschutzausschuß
(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
IV.
Schlußbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 15. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), geändert durch Bergverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120) und vom 20. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), außer Kraft.
Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten | Anlage 1 |
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheits- fachkräfte | Summen |
a) Steinkohlebergbau | ||||
1-20 | - | - | 320 | 320 |
21-50 | - | 400 | 400 | 800 |
51-100 | 200 | 600 | 800 | 1600 |
101-200 | 400 | 1200 | 1600 | 3200 |
201-300 | 800 | 1600 | 2400 | 4800 |
301-500 | 1600 | 2400 | 4000 | 8000 |
501-1000 | 1600 | 4800 | 5600 | 12000 |
1001-1500 | 2400 | 5600 | 6400 | 14400 |
1501-2000 | 3200 | 6400 | 8000 | 17600 |
2001-2500 | 3200 | 7200 | 8800 | 19200 |
2501-3000 | 4000 | 7200 | 9600 | 20800 |
3001-3500 | 4000 | 8000 | 10400 | 22400 |
3501-4000 | 4800 | 8000 | 11200 | 24000 |
4001-5000 | 6400 | 9600 | 12000 | 28000 |
über 5000 | 6400 | 11200 | 14400 | 32000 |
b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau | ||||
1-10 | - | - | 64 | 64 |
11-20 | - | - | 128 | 128 |
21-50 | - | - | 320 | 320 |
51-100 | 32 | 288 | 320 | 640 |
101-200 | 96 | 464 | 640 | 1200 |
201-300 | 192 | 608 | 800 | 1600 |
301-500 | 800 | 800 | 800 | 2400 |
501-1000 | 1600 | 800 | 1600 | 4000 |
1001-1500 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
1501-2000 | 1600 | 1600 | 2400 | 5600 |
über 2000 | 2400 | 1600 | 2400 | 6400 |
c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau | ||||
1-20 | - | - | 240 | 240 |
21-50 | - | 200 | 400 | 600 |
51-100 | 96 | 384 | 720 | 1200 |
101-200 | 384 | 480 | 1056 | 1920 |
201-300 | 720 | 800 | 1120 | 2640 |
301-400 | 800 | 800 | 1760 | 3360 |
401-500 | 1600 | 800 | 1680 | 4080 |
501-600 | 1600 | 1200 | 1920 | 4720 |
601-700 | 1600 | 1440 | 2240 | 5280 |
701-800 | 1600 | 1600 | 2480 | 5680 |
801-900 | 1600 | 1600 | 2880 | 6080 |
901-1000 | 1600 | 1600 | 3200 | 6400 |
d) Salzbergbau, Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau | ||||
1-10 | - | - | 48 | 48 |
11-20 | - | - | 96 | 96 |
21-60 | - | 64 | 176 | 240 |
51-100 | 8 | 128 | 344 | 480 |
101-200 | 48 | 192 | 480 | 720 |
201-300 | 96 | 256 | 608 | 960 |
301-400 | 240 | 400 | 640 | 1280 |
401-500 | 400 | 400 | 800 | 1600 |
501-600 | 480 | 480 | 960 | 1920 |
601-700 | 560 | 560 | 1120 | 2240 |
701-800 | 640 | 640 | 1280 | 2560 |
801-900 | 720 | 720 | 1440 | 2880 |
901-1000 | 800 | 800 | 1600 | 3200 |
1001-1250 | 800 | 1200 | 1600 | 3600 |
1251-1500 | 800 | 1600 | 1600 | 4000 |
1501-1750 | 1200 | 1600 | 1600 | 4400 |
1751-2000 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
2001-2500 | 1600 | 1600 | 2200 | 5400 |
2501-3000 | 2400 | 1600 | 2000 | 6000 |
3001-3500 | 2400 | 1600 | 2600 | 6600 |
3501-4000 | 3200 | 1600 | 2400 | 7200 |
über 4000 | 3200 | 3200 | 3200 | 9600 |
e) Sonstiger Bergbau unter Tage | ||||
1-10 | - | - | 96 | 96 |
11-20 | - | - | 192 | 192 |
21-50 | - | 128 | 352 | 480 |
51-100 | 32 | 256 | 672 | 960 |
101-200 | 320 | 400 | 720 | 1440 |
201-300 | 800 | 400 | 800 | 2000 |
301-400 | 1200 | 400 | 800 | 2400 |
401-500 | 1600 | 400 | 800 | 2800 |
über 500 | 2000 | 400 | 800 | 3200 |
f) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) | ||||
1-10 | - | - | 32 | 32 |
11-20 | - | - | 64 | 64 |
21-50 | - | 32 | 128 | 160 |
51-100 | 8 | 16 | 64 | 248 |
101-200 | 16 | 128 | 496 | 640 |
201-300 | 32 | 192 | 576 | 800 |
301-400 | 48 | 256 | 656 | 960 |
401-500 | 64 | 320 | 736 | 1120 |
über 500 | 80 | 384 | 816 | 1280 |
Einsatzminuten je Beschäftigte oder Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte | Anlage 2 |
a. | Steinkohlenbergbau | |
45 Minuten | ||
b. | Erzbergbau 40 Minuten | |
Braunkohlentiefbau 40 Minuten | ||
c. | Sonstiger Bergbau | |
unter Tage 35 Minuten | ||
Salzbergbau 25 Minuten | ||
Braunkohlentagebau 25 Minuten | ||
Erdöl- und Erdgasbergbau 25 Minuten | ||
Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) 25 Minuten | ||
mindestens aber 480 Einsatzminuten je Betrieb und Jahr |