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Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. April 1998
(GVOBl. 1998, S. 172)
Gl.-Nr.: B750-15-1



Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 , in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) und in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2 Grundsatz

(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung

  1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
  2. des Hilfspersonals und Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

I.
Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3 Personal

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind

  1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
    1. Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure,
    2. Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister,
    3. sonstige Sicherheitsfachkräfte;
  2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Meßgehilfinnen oder Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,
  2. den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
  4. den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,
  5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
  6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,
  7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
  8. das Hilfspersonal zu unterweisen,
  9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.

(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.

(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.

(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.

(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.

(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1

  1. zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,
  2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies
    1. die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    2. die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
    3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

    zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder

  3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 Buchst. a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.

(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10% überschreitet.

(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.

(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er

  1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
  2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und
  3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7 Einrichtungen

Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

II.
Betriebsärztlicher Dienst

§ 8 Personal

  1. Zum betriebsärztlichen Personal gehören
  2. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte,
  3. Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

  1. medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten,
  2. Arzthelferinnen oder Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Ärzte vorhanden, so ist eine oder einer mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszufahren, denen es zugewiesen ist.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
  2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
    2. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse

    zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

  4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in "Erster Hilfe" mitzuwirken,
  5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.

(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der GesundheitsschutzBergverordnung, Klima-Bergverordnung und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.

§ 10 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.

(3) Das Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Ärzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

  1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
  2. Röntgenraum,
  3. Funktionslabor,
  4. medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

III.
Sonstige Vorschriften

§ 13 Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14 Zusammenarbeit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.

(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15 Arbeitsschutzausschuß

(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

IV.
Schlußbestimmungen

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,
  3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
  4. einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
  5. der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,
  6. als Betriebsärztin oder Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  7. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
  8. einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
  9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsärztin oder Betriebsarzt zuwiderhandelt,
  10. seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 15. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), geändert durch Bergverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120) und vom 20. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), außer Kraft.

.

 Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der BeschäftigtenAnlage 1


Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen
oder
Sicherheitsingenieure
Sicherheitstechnikerinnen oder
Sicherheitstechniker
und -meisterinnen
oder -meister
Sonstige Sicherheits-
fachkräfte
Summen
a) Steinkohlebergbau
1-20--320320
21-50-400400800
51-1002006008001600
101-200400120016003200
201-300800160024004800
301-5001600240040008000
501-100016004800560012000
1001-150024005600640014400
1501-200032006400800017600
2001-250032007200880019200
2501-300040007200960020800
3001-3500400080001040022400
3501-4000480080001120024000
4001-5000640096001200028000
über 50006400112001440032000
b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau
1-10--6464
11-20--128128
21-50--320320
51-10032288320640
101-200964646401200
201-3001926088001600
301-5008008008002400
501-1000160080016004000
1001-15001600160016004800
1501-20001600160024005600
über 20002400160024006400
c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau
1-20--240240
21-50-200400600
51-100963847201200
101-20038448010561920
201-30072080011202640
301-40080080017603360
401-500160080016804080
501-6001600120019204720
601-7001600144022405280
701-8001600160024805680
801-9001600160028806080
901-10001600160032006400
d) Salzbergbau, Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau
1-10--4848
11-20--9696
21-60-64176240
51-1008128344480
101-20048192480720
201-30096256608960
301-4002404006401280
401-5004004008001600
501-6004804809601920
601-70056056011202240
701-80064064012802560
801-90072072014402880
901-100080080016003200
1001-1250800120016003600
1251-1500800160016004000
1501-17501200160016004400
1751-20001600160016004800
2001-25001600160022005400
2501-30002400160020006000
3001-35002400160026006600
3501-40003200160024007200
über 40003200320032009600
e) Sonstiger Bergbau unter Tage
1-10--9696
11-20--192192
21-50-128352480
51-10032256672960
101-2003204007201440
201-3008004008002000
301-40012004008002400
401-50016004008002800
über 50020004008003200
f) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)
1-10--3232
11-20--6464
21-50-32128160
51-10081664248
101-20016128496640
201-30032192576800
301-40048256656960
401-500643207361120
über 500803848161280

.

 Einsatzminuten je Beschäftigte oder Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder BetriebsärzteAnlage 2


a.Steinkohlenbergbau
45 Minuten
b.Erzbergbau 40 Minuten
Braunkohlentiefbau 40 Minuten
c.Sonstiger Bergbau
unter Tage 35 Minuten
Salzbergbau 25 Minuten
Braunkohlentagebau 25 Minuten
Erdöl- und Erdgasbergbau 25 Minuten
Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) 25 Minuten
mindestens aber 480 Einsatzminuten je Betrieb und Jahr


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