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Gesetz zum Schutz des Bodens
Vom 17. März 1998
(BGBl. I S. 502)
Artikel 1zum Bundes-Bodenschutzgesetz 98:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
s. Neufassung des BBodSchG
Artikel 2 zum Bundes-Bodenschutzgesetz 98:
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"wie eingefügt"
2. § 40 Abs. 1 Satz 2: "Diese kann die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle zur Beseitigung angefallen sind, gelagert oder abgelagert worden sind, wenn dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist." wird gestrichen.
Artikel 3 zum Bundes-Bodenschutzgesetz 98:
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
"Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, daß auch nach einer Betriebseinstellung".
2. In § 17 Abs. 4a werden die Worte "zehn Jahren" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.
Artikel 4 zum Bundes-Bodenschutzgesetz 98:
Inkrafttreten
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie Artikel 1 § 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1999 in Kraft.