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Erlaß über die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirats "Bodenschutz" beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 22. Juli 1998
(GMBl. 1998 S. 526)
Hiermit richte ich gemäß § 62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - Allgemeiner Teil (GGO 1) - den Wissenschaftlichen Beirat "Bodenschutz" ein.
Aufgabe des Beirats ist es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf dem Gebiet des Bodenschutzes zu beraten. Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten von Verwaltungsgremien auf dem Gebiet des Bodenschutzes.
Der Beirat setzt sich zusammen aus Mitgliedern verschiedener Fachrichtungen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz verfügen.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden vom BMU berufen und abberufen. Wiederberufung ist möglich.
Der Beirat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Mitgliedern des Beirates gewählt. Die Gewählten bedürfen der Zustimmung des BMU.
Notwendige Reisekosten und Sitzungsentschädigungen werden aus dem Bundeshaushalt, Kapitel 1602 Titel 52603, erstattet.
Die Geschäfte des Beirates führt das Umweltbundesamt. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Diese sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des BMU.
Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates "Bodenschutz" Stand: 22. Juli 1998 | Anlage |
§ 1 Berufung des Beirates
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beruft für die Dauer von fünf Jahren mit Beginn zum 22. Juli 1998 einen wissenschaftlichen Beirat "Bodenschutz".
§ 2 Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates
(1) Dem Beirat obliegt es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf dem Gebiet des Bodenschutzes zu beraten. Der Beirat hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten von Verwaltungsgremien auf dem Gebiet des Bodenschutzes, insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten und -beamtinnen der Länder, (AG LMB), der Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Bodenzustandserhebung im Wald" (AG BZE).
(3) Der Beirat gibt sich ein Arbeitsprogramm, das mit dem BMU unter Berücksichtigung der Vollzugsaufgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes abzustimmen ist und das jährlich aktualisiert werden soll. Der Beirat unterrichtet die Vorsitzenden der LABO, der LAGA, der AG LMB und der LAWA sowie erforderlichenfalls weitere durch das Arbeitsprogramm angesprochene Behörden und Einrichtungen über das Arbeitsprogramm und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Der Beirat kann auf seinem Arbeitsgebiet im Benehmen mit dem BMU Auskünfte erteilen. Zu Einzelfällen des Verwaltungsvollzuges bei der Bewertung stofflicher Bodenbelastungen äußert sich der Beirat grundsätzlich nicht, es sei denn, die jeweils Beteiligten wünschen dies einvernehmlich.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus Wissenschaftlern insbesondere aus Bereichen der
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom BMU berufen und abberufen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf der Berufungszeit des Beirates oder bei Aufgabenwechsel. Eine Wiederberufung ist möglich. Das BMU kann das Mitglied abberufen, wenn aus anderen Gründen eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem BMU gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.
(5) Das BMU kann Vertreter zu den Sitzungen des Beirates und seiner Gremien entsenden. Er hat das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern.
(6) Der Beirat kann fachkundige Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Vertreter der von den Aufgaben des Beirates berührten Gremien und Behörden können je nach Tagesordnung auf Einladung als Gäste an den Sitzungen teilnehmen und zu sie berührenden Fragen Stellung nehmen.
§ 4 Vorsitz
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Beirates gewählt. Die Gewählten bedürfen der Zustimmung des BMU.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt den Vorsitz, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ausscheidet.
§ 5 Sitzungen, Beschlußfassung
(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr schriftlich ein. Auf Verlangen des BMU oder von mindestens drei Mitgliedern ist der Vorsitzende gehalten, den Beirat einzuberufen.
(2) Der Einberufung ist der Vorschlag einer Tagesordnung beizufügen, die die Geschäftsführung (§ 8) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Einbeziehung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt; etwaige Beratungsunterlagen sind dem Tagesordnungsvorschlag beizufügen.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Beirat ist um einvernehmliche Beschlüsse bemüht. Soweit dies nicht erreichbar ist, entscheidet er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vom Beschluß abweichende Stellungnahmen sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 6 aufzunehmen.
(5) Beschlüsse des Beirates können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden.
(6) Der Beirat kann im Rahmen der gem. Absatz 7 verfügbaren Mittel Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.
(7) Notwendige Reisekosten und Sitzungsentschädigungen für die Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Arbeitsprogrammes (§ 2 Abs. 3) werden aus dem Bundeshaushalt, Kapitel 1622 Titel 52623. erstattet. Hinsichtlich der Reisekosten und Satzungsentschädigung finden die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie die "Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" Anwendung. Die erforderlichen Mittel werden vom BMU auf das Umweltbundesamt verteilt.
§ 6 Gremien des wissenschaftlichen Beirates
(1) Der Beirat kann ad-hoc-Arbeitsgruppen oder - mit Zustimmung des BMU - ständige Ausschüsse bilden. Diese sind Gremien des Beirats. Sitzungen dieser Gremien, die Kosten verursachen, die gem. § 5 Abs. 7 erstattet werden sollen, bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsordnung für die Arbeit seiner Gremien entwickelt der Beirat bei Bedarf.
§ 7 Niederschriften und Veröffentlichungen
(1) Über die Sitzungen des Beirates fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält und die der Vorsitzende unterzeichnet. Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 5 Abs. 5. Die Niederschriften werden den Mitgliedern, den mitwirkenden Gästen und dem BMU unverzüglich zugesandt. Die nach § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 6 zugezogenen Fachleute und Gäste können die Niederschriften oder Auszüge aus den Niederschriften, soweit sie ihre Fachfragen betreffen, erhalten.
(2) Für Sitzungen der Gremien gemäß § 6 gut Absatz 1 entsprechend. Die Niederschriften dieser Gremien werden grundsätzlich von den jeweiligen Vorsitzenden dieser Gremien angefertigt und den Teilnehmern, den Mitgliedern des Beirats, dem BMU und der Geschäftsführung übersandt.
(3) Veröffentlichungen, die im Namen des Beirates erfolgen oder wesentliche Ergebnisse der Beiratstätigkeit enthalten, werden im Beirat beraten und beschlossen.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Beirates führt das Umweltbundesamt.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere Sitzungen des Beirates vorzubereiten, die Tagesordnung zu erstellen, Sitzungsniederschriften des Beirates anzufertigen und diese den Mitgliedern, den mitwirkenden Gästen nach § 3 Abs. 6 und dem BMU zuzuleiten.
(3) Ferner hat die Geschäftsführung
ENDE