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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung
- Bayern -

Vom 26. April 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2011 S. 218)



Auf Grund des Art. 13a Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit den Ba-yerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über den Unterstützungsfonds nach Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (Unterstützungsfonds-Verordnung - UStützV) vom 5. Mai 2006 (GVBl S. 227, BayRS 2129-4-3-UG) wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende § § 1 und 2 eingefügt:


altneu
§ 1 Beitragshöhe

(1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre 2006 bis 2010 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung berechnet. Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.

(3) Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt. Verbraucherschutz und Verbraucherschutz auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit. Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre (sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt, Verbraucherschutz und Verbraucherschutz für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG). Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr. Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2010 gestellt werden.

§ 2 Beitragsfälligkeit. Erhebungsverfahren

(1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.

(2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind. Für das Beitragsjahr 2006 soll der Erlass der Beitragsbescheide spätestens bis zum 1. Juli 2006 erfolgen.

(3) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einbehalten und an den Unterstützungsfonds abgeführt. Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

  § 1 Beitragshöhe

(1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre 2011 bis 2015 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung berechnet. Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.

(3) Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit. Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. 'Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG). Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird, werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgen-den Jahr. 'Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2015 gestellt werden.

§ 2 Beitragsfälligkeit, Erhebungsverfahren

(1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.

(2) 'Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durch Beitragsbescheid festgesetzt. "Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind. "Für das Beitragsjahr 2011 soll der Erlass der Beitragsbescheide spätestens bis zum 1. Juli 2011 erfolgen.

(3) 'Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen einbehalten. und an den Unterstützungsfonds abgeführt. "Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte " Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2015" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte " , Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

3. In § 5 Satz 2 wird die Zahl " 2010" durch die Zahl " 2015" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

ENDE