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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 141 vom 21.12.2015 S. 622)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes

§ 16 des Bremisches Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

altneu
2. Als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
    aa) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
    bb) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und
    cc) für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das übrige Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
"2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde

a) der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,

b) der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven"

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die räumliche Abgrenzung der Hafengebiete im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet die Rechtsverordnung des Senats nach § 92 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes entsprechende Anwendung."(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 2 Nummer 2 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "instanziell zuständigen Wasserbehörden haben" durch die Wörter "obere Wasserbehörde hat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "instanziell zuständigen Wasserbehörden können" durch die Wörter "obere Wasserbehörde kann" ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

b) In Absatz 3

aa) wird in Satz 1 dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

bb) wird in Satz 2 dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "oberen" vorangestellt.

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "oberen" vorangestellt.

b) In Absatz 2 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "oberen" vorangestellt.

5. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

aa) wird in Satz 1 dem "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

bb) wird in Satz 2 dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "oberen" vorangestellt.

b) In Absatz 5 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

6. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "oberen" vorangestellt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

7. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

b) In Absatz 3 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

8. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

b) In Absatz 5 wird dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obere" vorangestellt.

9. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wasserbehörden sind
  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
    1. für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
    2. für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und
    3. für die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme der Gebiete nach Nummer 1 Buchstabe b) und c).
"(1) Wasserbehörden sind
  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen."(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der Wasserbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 1 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte."

10. § 93 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes und"4. die Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Zulassung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,"

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 151893


ENDE