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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Bodens

Vom 20. Februar 2001
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 26.02.2001 S. 27)



Artikel 1

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)

" wie eingefügt "

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen

Das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom 30. Juni 1993 (HmbGVBl. S. 135) wird wie folgt geändert:

  1. In § 12 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter "das Altlastenkataster und" gestrichen.
  2. In § 14 Absatz 2 wird hinter Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

"4 a. Bodenschutzbehörden,".

Artikel 3
Siebtes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492), wird wie folgt geändert:

1. § 63 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
In Gebieten mit Bodenverunreinigungen, die durch Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 10 festgelegt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuches gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger Bodenverunreinigungen müssen sich aus ihnen ergeben. Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht werden. "In Bodenplanungsgebieten, die durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) festgesetzt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger schädlicher Bodenveränderungen müssen sich aus ihnen ergeben."

2. § 81 Absatz 10

(10) Der Senat kann durch Rechtsverordnung Gebiete festlegen, in denen nach bisher vorliegenden Erkenntnissen mit Bodenverunreinigungen zu rechnen ist, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Schlussvorschrift

Artikel 1 § 15 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "10.000 Euro" der Betrag "20.000 DM" und an die Stelle des Betrages "50.000 Euro" der Betrag "100.000 DM" tritt.

Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2001.

Der Senat