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Regelwerk, Boden

Richtlinie Brachflächenrecycling
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von verschmutzten Fläche

- Niedersachsen -

Vom 27. Mai 2015
(Nds.MBl. Nr. 21 vom 10.06.2015 S. 581)
Gl.-Nr.: 28300



1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Sanierung verschmutzter Brachflächen (einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten [ Konversionsflächen]) mit dem Ziel der nachhaltigen Nachnutzung. Das Vorhaben muss zu einer Beseitigung von Umweltschäden führen. Das Ziel der nachhaltigen Nachnutzung kann sowohl durch eine bauliche Nachnutzung als auch durch die Schaffung von Freiräumen und grüner Infrastruktur umgesetzt werden. Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bleibt unbenommen.

4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt. Im Nachnutzungskonzept ist darzustellen, dass und inwiefern die Fläche einer nachhaltigen Nachnutzung zugeführt werden wird. Zudem ist darin auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen. Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.

4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.

4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung für ein Vorhaben mindestens 50.000 EUR betragen.

4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Förderung wird mit Mitteln des Landes ergänzt. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15 %. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.

5.5 Nicht förderfähig sind

5.6 Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

5.7 Wird die Zuwendung im Rahmen des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an ein Unternehmen gewährt, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die durch die Sanierung entstehende Wertsteigerung. Die Wertsteigerung wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt. Soweit Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer Sanierung erforderlich sein sollten, sind diese von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und vom Antragssteller beizubringen.

5.8 Wird die Zuwendung nicht im Rahmen des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an ein Unternehmen gewährt und überschreiten die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 1000.000 EUR, so sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag begrenzt, der sich aus dem aktuellen Wert der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Wertes der Nettoeinnahme über einen angemessenen Bezugszeitraum ergibt. Ein angemessener Bezugszeitraum liegt in der Regel bei einem Zeitraum von zehn Jahren ab Beginn der Maßnahme vor.

Können die Einnahmen vorab nicht objektiv geschätzt werden, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nachträglich um die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens erzielt werden.

5.9 Wird die Zuwendung nicht im Rahmen des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an ein Unternehmen gewährt und überschreiten die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 1000.000 EUR nicht, werden spätestens mit Einreichen des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Ausgaben um die direkt während der Durchführung des Vorhabens entstandene Nettoeinnahme verringert. Dabei darf die Zuwendung keinesfalls über dem Betrag liegen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks ergibt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, es sei denn, dass eine erfolgreiche Durchsetzung nachweisbar nicht zu erwarten ist. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit durch das Vorhaben ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 25 BBodSchG für den Zuwendungsempfänger entsteht.

6.2 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern" (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit" (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), "Nachhaltige Entwicklung" (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten.

6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 -16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

7.4 Das MU kann Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV/VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.7 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.

7.8 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.9 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden.

7.10 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

7.11 Mit dem Nachweis der Verwendung sind anzugeben

7.12 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim im Wege von Vor-Ort-Kontrollen beim Zuwendungsempfänger die Tatbestände, auf die sich die Zahlungen an die Zuwendungsempfänger stützen. Das GAA Hildesheim ist zu ergänzenden fachlichen Prüfungen der Vorhabensausführung berechtigt. Bei festgestellten Beanstandungen informiert das GAA Hildesheim die Bewilligungsstelle. Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 01.06.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12 2023 außer Kraft.

.

Scoring-ModellAnlage

Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.7 der Richtlinie werden insgesamt maximal 100 Punkte verge- ben, davon bis zu 70 Punkte anhand fachspezifischer und bis zu 30 Punkte anhand regionalfachlicher Kriterien. Die sich aus der Bewertung der fachspezifischen Kriterien ergebende Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung einer Förderung benötigt wird, beträgt 40 Punkte. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:

KriteriumBewertung
(Punkte)
Höchstpunktzahl
Gesamtbewertung und Zusammensetzung der fachspezifischen Bewertungskomponente70
A - Nachhaltigkeit der geplanten Nachnutzung

Positiv zu bewerten ist, wenn die im Nachnutzungskonzept aufgeführten Nachnutzungsperspektiven besonders konkret und nachvollziehbar sind. Ein hoher nachhaltiger Effekt der geplanten Nachnutzung ist besonders hervorzuheben. Neben dem konkreten Nutzen, den das Wiedernutzbarmachen der Flächen bzw. die Schaffung von Freiräumen und Grünflächen hat, werden auch besondere Merkmale des Vorhabens betrachtet, die sich positiv oder negativ auf die Entwicklung der Standorte auswirken.

20
B - Art der Sanierung

Je größer der Beitrag zum Umweltschutz, desto höher ist die Art der Sanierung zu bewerten. Eine vollständige Dekontamination ist daher i. d. R. höher zu bewerten als eine bloße Sicherungsmaßnahme. Soweit eine biologische Sanierung durchgeführt werden soll und dies zu einer effektiven Entgiftung des Bodens führt, ist auch diese Art der Sanierung als besonders ökologische Maßnahme besonders positiv zu bewerten.

10
C - Effizienz der Maßnahme

Die Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten pro m2 sanierter Fläche sind. Wird also viel Fläche mit relativ geringen Kosten wieder nutzbar gemacht und damit ein wichtiger Beitrag zum Ziel der Reduzierung des Flächenverbrauchs geleistet, ist dies besonders positiv zu bewerten.

20
D - Gefährdungspotenzial der Flächen

In einer Gesamtbetrachtung sind hier die Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, das Schadstoffinventar und das Ausmaß der Grundwassergefährdung zu bewerten.
Ein grundsätzlich hohes Gefährdungspotenzial haben z.B. Materialien, die entsprechend LAGA einer Belastungsstufe
> Z2 zugeordnet werden können.

20
Gesamtbewertung und Zusammensetzung der regionalfachlichen Bewertungskomponente30
A - regionale Entwicklung20
A 1: Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen
Handlungsstrategie.
Das Projekt leistet keinen Beitrag zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie0
Das Projekt leistet einen relevanten Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele 1.5
Das Projekt leistet einen besonders hohen Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der Regionalen Handlungsstrategie 2. Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.10
A 2: Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.).5
Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz.0
Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften/relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt2
Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt mehrerer Projektpartner; d. h. mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure (Projektträgerschaft einschließlich gemeinsame Finanzierung des Projekts).5
A 3: Zusatzkriterium: Das Projekt leistet einen besonders hohen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen, insbesondere durch einen für die Region modellhaften und übertragbaren Ansatz. Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.5
Kriterium nicht erfüllt.0
Kriterium ist erfüllt.5
B - Besonderer Unterstützungsbedarf10
Das Projekt liegt in einer Kommune bzw. einem Teilraum des Amtsbezirks mit besonderem Unterstützungsbedarf, gemessen an zwei unterschiedlichen Indikatoren10
1. Indikator: Demografie - Bevölkerungsentwicklung der Landkreise und kreisfreien Städte der letzten zehn Jahre. Landeseinheitliche Tabelle wird jährlich aktualisiert.0, 3 und 5 nach Grenzwertfestlegung
2. Indikator: Steuereinnahmekraft der Landkreise und kreisfreien Städte im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Landeseinheitliche Tabelle wird jährlich aktualisiert.0, 3 und 5 nach Grenzwertfestlegung
1) Definition "relevanter Beitrag": Das Projekt hat eine nachhaltige Wirkung über den Förderzeitraum des Projektes hinaus.

2) Definition "besonders hoher Beitrag":

  • Das Projekt hat eine nachhaltige Wirkung über den Förderzeitraum des Projektes hinaus und
  • das Projekt hat eine fachübergreifende integrative Ausrichtung und
  • mit dem Projekt sind Synergieeffekte verbunden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE