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ThürGSÖA - Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen"
- Thüringen -
Vom 9. Juni 1999
(GVBl. S. 329; 20.12.2007 S. 267; 20.12.2010 S. 510; 21.12.2012 S. 463 12)
Gl.-Nr.: 631-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Ökologische Altlasten in Thüringen" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2017.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Bestehende Verbindlichkeiten zum in Absatz 1 gere-gelten Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens trägt das Land.
(5) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.
(1) Dem Sondervermögen fließen die sich aus dem am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (Generalvertrag) ergebenden Zahlungen der BvS oder Dritter zu.
(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die im Landeshaushalt 1999 etatisierten Ausgabemittel für die im Generalvertrag genannten Maßnahmen in Höhe von 17,7 Millionen Deutsche Mark zu, abzüglich der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Jahr 1999 bereits geleisteten Zahlungen.
(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2017 grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführung von Landesmitteln, deren Höhe sich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts bestimmt, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 8 Millionen Euro.
(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Nachfolgeregelung sowie deren Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere:
(2) Das Sondervermögen dient auch der Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen des Landes für ökologische Altlasten, die sich nicht aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben. Dazu gehören insbesondere:
(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 655 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf die Gesamtsumme von 83 Millionen Euro begrenzt.
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Mittel für das Sondervermögen im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf über die Laufzeit des Sondervermögens 270 Millionen Euro nicht übersteigen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet im Namen und Auftrag des Sondervermögens die Schulden.
(3) Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Landes gleich.
(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben des Sondervermögens nach § 3 Abs. 1 obliegt dem für Umwelt zuständigen Ministerium. Diese Bewirtschaftungsbefugnis ist auf nachgeordnete Dienststellen übertragbar. Behördliche Entscheidungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, die im übertragenen Wirkungskreis ergehen und Finanzierungsverpflichtungen des Landes aufgrund dieses Gesetzes auslösen oder ausfüllen, bedürfen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, der Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Bei Gefahr im Verzug ist das für die Umwelt zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen wird das Sondervermögen von dem für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.
(2) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, anzulegen. Der Schuldendienst ist so weit als möglich aus Zinserträgen zu leisten.
(3) Zum Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens nicht verbrauchte Mittel sind an den Landeshaushalt zurückzuführen.
§ 6 Beirat
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er entscheidet über die Grundzüge der Anlage des Sondervermögens und der Kreditaufnahme.
(2) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und zwei von dem für Umwelt zuständigen Ministerium entsandt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Den Vorsitz führt einer der Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.
(3) Die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf Vergütung und Erstattung -++++++++++++************ ihrer Auslagen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
---- § 7 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung 12
(1) Der Beirat stellt für das Sondervermögen jährlich einen Wirtschaftsplan mit allen Einnahmen und- Ausgaben auf. Daneben ist für die Laufzeit des Sondervermögens ein Finanzplan aufzustellen, der jährlich zu aktualisieren ist.
(2) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres stellt der Beirat die Jahresrechnung auf. Das Finanzministerium fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Mit Beendigung des Sondervermögens hat der Beirat eine Schlussrechnung zu erstellen.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |