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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Thüringen Nr. 15 vom 30.12.2003 S. 511)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürBodSchG - Thüringer Bodenschutzgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
Das Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten - ThAbfAG - Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz | "Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThürAbfG -)" |
2. Der Zweite Teil mit den §§ 16 bis 22 wird aufgehoben.
Zweiter Teil
Sanierung von Altlasten§ 16 Zweck der Altlastensanierung, Begriffsbestimmungen
(1) Zweck der Altlastensanierung ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen und zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren und damit zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen
(2) Altlastenverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen und Grundstücke außerhalb von stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), soweit ein hinreichender Verdacht besteht, dass von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden;
- Grundstücke von stillgelegten industriellen, gewerblichen oder sonstigen Anlagen (Altstandorte), in denen mit Stoffen so umgegangen wurde, dass der hinreichende Verdacht besteht, dass der Boden, das Wasser oder die Luft wesentlich beeinträchtigt sind oder künftig beeinträchtigt werden.
(3) Altlasten sind die in Absatz 2 genannten Flächen, wenn feststeht, dass von ihnen wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen.
§ 17 Erfassung und Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen (Erstuntersuchung)
(1) Altlastenverdächtige Flächen werden in einer bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie geführten Verdachtsflächendatei erfasst. Hierbei haben diejenigen, die nach § 20 Abs. 1 zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verantwortlich sein könnten, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte der Landesanstalt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Näheres, insbesondere zum Inhalt, zur Nutzung und zur Weitergabe der Erkenntnisse aus der Verdachtsflächendatei, bestimmt die oberste Abfallbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Die zuständige Abfallbehörde führt im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastenverdächtigen Flächen ausgehen, durch (Erstuntersuchung). Als Untersuchungsmaßnahmen können insbesondere die Entnahme und Untersuchung von Luft-, Wasser- und Bodenproben durchgeführt werden; weiterhin kommt die Errichtung und der Betrieb von Kontrollstellen in Betracht. Die nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Maßnahmen der Erstuntersuchung können gegenüber den nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen angeordnet werden, wenn feststeht, dass von der altlastenverdächtigen Fläche wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen und durch die Erstuntersuchung lediglich Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigung ermittelt werden soll.
§ 18 Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, Grundrechtseinschränkung
(1) Altlasten sowie altlastenverdächtige Flächen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde.
(2) Bedienstete und andere von der zuständigen Abfallbehörde beauftragte Personen sind zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 berechtigt,
- Altlasten und altlastenverdächtige Flächen und damit zusammenhängende Betriebsgebäude und Anlagen,
- Grundstücke in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen
nach vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Ankündigung, zu betreten und dort erforderliche Prüfungen und Messungen vorzunehmen, insbesondere Luft-, Wasser- und Bodenproben zu entnehmen und Messstellen einzurichten. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken, Betriebsgebäuden und Anlagen zu ermöglichen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt, soweit eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
(3) Bedienstete und andere von der zuständigen Abfallbehörde beauftragte Personen können, soweit erforderlich, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände sowie Einsicht in Betriebsunterlagen verlangen von
- Inhabern, ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern der auf altlastenverdächtigen Flächen errichteten Anlagen
- Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten altlastenverdächtiger Flächen:
- ehemaligen Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten altlastenverdächtiger Flächen:
- Ablagerern und Erzeugern oder deren Rechtsnachfolgern von auf altlastenverdächtigen Flächen lagernden Stoffen.
Dies gilt auch in den Fällen des § 16 Abs. 3.
(4) Die zuständige Abfallbehörde kann die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 für altlastenverdächtige Flächen sowie uneingeschränkt für Altlasten anordnen. Sie kann unter den genannten Voraussetzungen festlegen, dass die nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen dass Vorhandensein von Bodenverunreinigungen, bei denen der hinreichende Verdacht einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besteht, unverzüglich mitzuteilen haben. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 19 Behördliche Anordnungen zur Sanierung einer Altlast
(1) Die zuständige Abfallbehörde legt den Sanierungsumfang fest, trifft die zur Durchführung der Sanierung der Altlast und der von ihr ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen und überwacht sie. Die Anordnungen sind gegen die Sanierungsverantwortlichen nach § 20 Abs. 1 zu richten. Die zuständige Abfallbehörde kann im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen von den Sanierungsverantwortlichen nach § 20 Abs. 1 die Erstellung eines Sanierungsplans verlangen, der enthält:
- Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Altlast (Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen);
- Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Altlasten in Natur und Landschaft (Rekultivierungsmaßnahmen).
Der Sanierungsplan ist von der zuständigen Abfallbehörde zu genehmigen.
(2) Die §§ 6 bis 13 und 52 OBG finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung. § 12 Abs. 2 OBG gilt mit der Maßgabe, dass die nach § 20 Sanierungsverantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. § 52 OBG in Verbindung mit § 73 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Aufwendungsersatz von den nach § 20 Verantwortlichen verlangt werden kann.
(3) § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie die §§ 40, 42 und 43 KrW-/AbfG bleiben unberührt.
(4) Eine behördliche Anordnung oder eine behördliche Zustimmung zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 17 und 19 Abs. 1 schließt nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungen ein, wenn sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde ergangen ist. Planfeststellungen und förmliche Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
§ 20 Sanierungsverantwortlichkeit
(1) Zur Durchführung der Sanierung sind verpflichtet:
- Inhaber sowie ehemalige Inhaber oder deren Rechtsnachfolger von Anlagen auf Altlasten im Sinne des § 16 Abs. 3, soweit die Verunreinigungen durch diese Anlagen verursacht worden sind
- der Ablagerer, der Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolger:
- sonstige Verursacher der Verunreinigungen, wenn von ihnen wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen:
- sonstige Personen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit trifft:
- der Grundeigentümer, sowie der ehemalige Grundeigentümer, es sei denn, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat während der Zeit der Verursachung der Altlast diese gegen den Willen des Grundeigentümers ausgeübt.
Die Auswahl bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 trifft die zuständige Abfallbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen: sie kann auch mehrere Sanierungsverantwortliche heranziehen und die Kosten anteilmäßig geltend machen. Zu den Kosten zählen auch die Kosten der Erstuntersuchung nach § 17 sowie Kosten der Überwachung nach § 18 Abs. 2. Mehrere Sanierungsverantwortliche haben untereinander einen Ausgleichsanspruch. Dabei hängt die Verpflichtung zum Ersatz untereinander von den Umständen ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist.
(2) Die Sanierungsverantwortlichkeit nach Absatz 1 entfällt, wenn der Verantwortliche im Zeitpunkt des Entstehens der Verunreinigung oder des Umgangs mit Abfällen oder Stoffen darauf vertraut hat, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht entstehen könne, und wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Wertzuwachsausgleich
Wird durch Sanierungsmaßnahmen, die nicht durch den Grundeigentümer vorgenommen worden sind, der Verkehrswert eines Grundstückes erhöht, so kann der Grundeigentümer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des Unterschiedes des Verkehrswertes, abzüglich der ihm für die Maßnahmen zur Last fallenden Kosten, an denjenigen verpflichtet werden, der die Kosten der Sanierung getragen hat. Die für die Anordnung der Maßnahme zuständige Behörde setzt den Ausgleichsbetrag fest. Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
3. Der bisherige Dritte Teil wird Zweiter Teil.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Abfallbehörden"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde ist das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Ministerium. | "(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium." |
c) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Obere Abfall- und Bodenschutzbehörde" durch die Bezeichnung "Obere Abfallbehörde" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde" durch die Bezeichnung "Untere Abfallbehörde" ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "obere Abfall- und Bodenschutzbehörde" wird durch die Bezeichnung "obere Abfallbehörde" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte "und des Bodenschutzes" gestrichen.
cc) Nummer 3
3. dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung,
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Verweisung "Nummern 1, 2 und 4" wird durch die Verweisung "Nummern 1 bis 3" ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "untere Abfall- und Bodenschutzbehörde" wird durch die Bezeichnung "untere Abfallbehörde" ersetzt.
bb) Die Nummern 5 bis 16
5. die Anordnung zur Entsiegelung von Flächen nach § 5 BBodSchG,6. Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG,
7. die Anordnung von Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG,
8. die Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 2 genannten Fälle,
9. die Festsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG im Einvernehmen mit den jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern oder Staatlichen Forstämtern,
10. die Anordnung von Maßnahmen für die Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung und die Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 BBodSchG,
11. die behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG,
12. die Überwachung von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen nach § 15 Abs. 1 BBodSchG,
13. die Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodScbG,
14. ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung nach § 16 Abs. 1 BBodSchG,
15. die Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 25 Abs. 1 BBodSchG,
16. den Vollzug der Rechtsverordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,
werden aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 5 bis 8.
dd) Nummer 21
21 den Vollzug der Bestimmungen über die Sanierung von Altlasten nach § 17 Abs. 2 und 3. den §§ 18 und 19 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 22,
wird aufgehoben.
ee) Die bisherigen Nummern 22 und 23 werden die Nummern 9 und 10.
c) Absatz 4 Satz 2
Sie sind weiter zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Sanierung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast verunreinigt wurden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie den Absätzen 3 und 4 im Falle der Entsorgung von Abfällen unter Tage oder bei untertägigen Maßnahmen nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes in diesem Bereich zuständig. | "Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie den Absätzen 3 und 4 im Fall der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich zuständig." |
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
f) Absatz 11
(11) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG.
wird aufgehoben.
6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. für Anordnungen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Altlastensanierung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes nach der Lage der altlastenverdächtigen Fläche oder der Altlast;
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "und der Altlastensanierung" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "sowie im Rahmen von Altlastensanierungsfällen" gestrichen.
8. Der bisherige Vierte Teil wird Dritter Teil.
9. entgegen einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
wird aufgehoben.
10. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Abfallwirtschaftsplanung" sowie die Worte "der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Altlastensanierung" gestrichen.
11. Der bisherige Fünfte Teil wird Vierter Teil.
12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.