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Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz *)

Vom 3. Mai 2000
(BGBl. I 200 S. 636)




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von
    1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
    2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereicherten, Uran,
    3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Buchstaben a und b genannten Stoffe enthält,
    4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
  2. Der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,
    1. ionisierende Strahlen spontan aussenden,
    2. einen oder mehrere der in Buchstabe a erwähnten Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind
  4. (sonstige radioaktive Stoffe).
"(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von

1. Plutonium 239 und Plutonium 241,

2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,

3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,

4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;

der Ausdruck "mit den Isotopen 235 und 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

wie eingfügt

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3

(3) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Unbeschadet des Satzes 1 gelten nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung solche radioaktiven Abfälle, die nicht an Anlagen nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und für die wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach § 9a Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.

wird aufgehoben.

2. § 9c wird wie folgt gefasst:

.

§ 9c

Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfür zuständige Behörde.

" § 9c Landessammelstellen

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1

1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, sowie unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ursprungs aus der Überwachung nach diesen Vorschriften erfolgt,

bb) In Nummer 5

daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte Zwecke nicht verwendet oder nur in bestimmter Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr gebracht oder grenzüberschreitend verbracht werden dürfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüssen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,

cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs näher zu bezeichnende Arbeiten einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Konsumgütern oder deren Aktivierung und die grenzüberschreitende Verbringung solcher Erzeugnisse einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden."

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1

1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Rechtfertigung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in den § § 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art. sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art. beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei Arbeiten zu treffen sind,

b) Nach der Nummer 3 werden Nummern 3a bis 3c eingefügt:

c) In Nummer 4

daß und in welchem Umfang Personen, die sich in strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben oder Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Körper, ärztlicher Untersuchung und, soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und daß die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders ermächtigte Ärzte vorzunehmen ist sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung ermittelt, registriert und an eine näher zu bezeichnende oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle übermittelt werden und dass diese Stellen die Mitteilungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten,

d) Nach der Nummer 4 wird Nummer 4a eingefügt:

e) Nach der Nummer 7 wird Nummer 7a eingefügt:

f) Nach der Nummer 9 wird Nummer 9a eingefügt:

g) Nach der Nummer 10 wird Nummer 10a eingefügt:

h) In Nummer 11

welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen und der Personen, die als behördlich bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden, zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,

i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

.

altneu
12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von Anlagen nach § 7 verantwortlichen Personen sowie an die notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 sonst tätigen Personen zu stellen sind, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach § 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse zu prüfen haben, "12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,".

5. § 12b wird wie folgt gefasst:

.

altneu
§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe98a

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 tätig sind, mit deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden. Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt, unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde gibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen übermittelt werden.

(2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.

" § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einverständnis durch. Es wird entweder eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt.

(2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hinsichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:

1. Prüfung der Identität des Betroffenen,

2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt, den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,

3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,

4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder

b) Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich

1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,

2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,

3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen.

(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

(5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.

(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die Löschungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt."

6. In § 19 Abs. 1 Satz 1

Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den § § 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, sowie die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 unterliegen der staatlichen Aufsicht.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4

für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

b) Nach Absatz 2 wird Absatz 3 angefügt:

9. Nach § 23a wird § 23b eingefügt:

10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch den Bundesminister für Verteidigung oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister wahrgenommen."(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen."

11. In § 25 Abs. 2 Satz 3

Die Haftungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Beförderung oder der damit zusammenhängenden Lagerung von Kernmaterialien durch die nach § 4 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständige Behörde auf Antrag des Beförderers genehmigt worden ist.

wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

12. § 26 Abs. 5:

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht für die Anwendung radioaktiver Stoffe am von radioaktiven Stoffen oder Beschleunigern an Menschen in der medizinischen Forschung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder des Beschleunigers den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, daß nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs besteht.

13. In § 54 Abs. 1 Satz 1

Rechtsverordnungen auf Grund der § § 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3 erläßt die Bundesregierung.

14. § 58 wird wie folgt gefasst:
(alt: Berlin-Klausel)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert: Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Kosten

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2078), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Kosten der staatlichen Verwahrung

(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt

1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis 15000 Deutsche Mark,

2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis 6000 Deutsche Mark,

je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen.

(2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden, gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären. Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behälters zu berechnen.

(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstanden ist.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar während des gesamten Jahres in feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden."

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft, an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlassene Rechtsverordnung in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).


Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

Vom 28. August 2000
(BGBl. I 2000 S. 1350)



Das Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a) In dem durch Nummer 4 Buchstabe h in dem Atomgesetz geänderten § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ist nach den Wörtern "tätig werden" ein Komma einzufügen und nach den Schlussstrichen das Komma zu streichen.

b) In dem durch Nummer 5 in dem Atomgesetz neu gefassten § 12b Abs. 6 ist das Wort "Lösungsfristen" durch das Wort "Löschungsfristen" zu ersetzen.

2. In Artikel 3 Nr. 2 ist die Angabe " § 5 Nr. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" zu ersetzen.